Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.
Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.
Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.
Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?