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Rückzahlung Anwärterbezüge - Hessen
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Mere:
Unser Sohn hat beschlossen sein duales Studium im gehobenen Dienst abzubrechen, um Lehramt zu studieren
Jetzt geht es um die Rückzahlung der Anwärterbezüge:
- ist es rechtens das die Beträge auf einmal zurückgezahlt werden müssen (innerhalb eines Monats) - für einen 20 jährigen, der ein neues Studium anfangen will, ja nicht so einfach.
- in dem damaligen Vertrag stand: auf Rückzahlung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde - was bedeutet das genau?
- im letzten Jahr gab es ziemlich viel Unruhe wegen einer neuen Verbeamtungsregel, die rückwirkend greifen solle (nicht jeder wird mehr verbeamtet, sondern nur mit sehr guter Leistung) - wurde zwar dann wieder gekippt, allerdings wurden alle lange im Ungewissen gelassen.
Schon mal vielen Dank für die Antworten.
InternetistNeuland:
Soweit ich weiß muss man nichts zurückzahlen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004253
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/polizeianwaerter-muss-ausbildungsbezuege-nicht-zurueckzahlen
Und das hier:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004661
Casa:
Es kommt darauf an was konkret als Auflage im Rahmen von § 58 Abs. 3 HBesG vereinbart wurde.
Hessenbub:
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