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Tariftabellenwirrwarr für Neuling im ÖD

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Wabi Sabi:
Na, so schwer ist das doch nicht. ;) Hier die Fundstellen:

Gültigkeit der Tabelle: 01.12.2022 - 31.10.2024
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/allg?id=tv-l-2023&matrix=1

+ 120 Euro monatlich (für Januar) bis Oktober 2024, steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11c EStG
Siehe (dort § 3):
https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-l-inflationsausgleich

Gültigkeit der Tabelle: 01.11.2024 - 31.01.2025
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/allg?id=tv-l-2024&matrix=1

Gültigkeit der Tabelle: ab 01.02.2025
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-l/allg?id=tv-l-2025&matrix=1

Ergibt sich alles hieraus:
https://oeffentlicher-dienst.info/g/tv-l-tarifeinigung-2023

Thess:
OK, herzlichen Dank euch beiden! Ich war immer verwirrt durch Tabellen, die mit Sternchen gekennzeichnet waren. Da hieß es vorläufiger Wert usw.


* Das sind dann 3939,07 + 120 steuerfrei bis einschl. Okt 24 (für jeden der mind. 1 Tag in deisem Monat arbeitete) + 2908,94 13. Gehalt.

* Ab Nov. 2024 dann 4139,07.

* Ab Febr. 2025 dann 4366,72.

Wie sieht es denn mit einer Erschwerniszulage im Umgang mit Strahlung aus? ZB Röntengen- oder UV-Strahlung, oder andere Wellenlängen. Hierzu kann ich leider ebenso nichts finden. Gibt es für zB Angestellte in dar Radiologie oder Forschung nicht irgendeine Zulage.

Die EZuIV hab ich mir durchgelesen. Ist leider eher auf spezielle Dienste bezogen.
Sorry, mir scheint der zukünftige Arbeitgeber wählt das für Ihn günstigste. Zulagen müssen eigens angesprochen werden. So hörte ich jedenfalls mehrfach.

Dankeschön!





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Wabi Sabi:
Vorläufig sind die o. g. Tabellenwerte ab 1.11.2024 daher, da der die Tarifeinigung vom 9.12.2023 umsetzende Änderungstarifvertrag zum TV-L noch nicht von den Tarifvertragsparteien unterschrieben ist. Dies wird wohl nicht vor Mitte des Jahres geschehen (vielleicht noch vor den Sommerferien  :) ).

Ein "13. Gehalt" gibt es nicht, sondern eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L. Hier sei neben der Lektüre des Absatzes 2 auch die des Absatzes 4 Satz 1 empfohlen.  ;)

Tarifliche Zulagen sind naturgemäß tariflich geregelt, so z. B. in § 19 TV-L oder in den einzelnen einschlägigen (tätigkeitsbezogenen) Abschnitten der Entgeltordnung zum TV-L. diese müssen nicht "angesprochen" werden, sondern entstehen automatisch mit Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen.

Inwiefern der jeweilige Arbeitgeber außertarifliche Zulagen zahlt, kann nur bei diesem in Erfahrung gebracht werden.

Warum die EZulV als beamtenrechtliche Regelung des Bundes hier für das Arbeitsverhältnis eines Landes-Tarifbeschäftigten in Betracht kommen sollte, kann ich erst einmal nicht nachvollziehen.

Quasselstrippe:

--- Zitat von: Quasselstrippe am 18.05.2024 12:07 ---die Zeit bis Oktober: die Tarifeinigung im TV-L sieht meines Wissens vor, dass die Inflationsausgleichszahlung nur an Personen ausgezahlt wird, die zu einem bestimmten Stichtag im Jahr 2023 bereits im Dienst waren...

--- End quote ---
hier habe ich mich vertan... die große Einmalzahlung war davon abhängig, dass man in 2023 im Dienst war; die monatlichen Beträge setzen nur voraus, dass man in dem betreffenden Monat im Dienst ist... das wollte ich der Vollständigkeit halber korrigieren, damit niemand auf meine Aussage oben hereinfällt

I'm sorry
Quasselstrippe

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