Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anspruch auf volle Inflationsprämie auch in Elternzeit o. Teilzeit
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 24.07.2024 12:02 ---Warum sollte eine "Kenntnisnahme" für die Ausschlussfrist entscheidend sein?
Entscheidend ist für die Ausschlussfrist (und ggfls. die Verjährung der Ansprüche), wann der Anspruch entstanden ist. Und der Anspruch entsteht ja nicht erst nach dem Urteil. Der Anspruch ist ja schon entstanden und zwar mit Abschluss des Tarifvertrages und den jeweiligen Fälligkeitsdaten der Auszahlungen der IAP (1.240 EUR bzw. die mtl. 220 EUR bis 02/2024). Daran würde auch nichts ändern, wenn das BAG feststellen würde, dass die Regelung zur Elternzeit und ggfls. Teilzeitbeschäftigten im TV-IAP unwirksam/rechtswidrig wäre. Es handelt sich ja auch hierbei nicht um Ansprüche des MiLoG oder eines Sozialplans oder sonstige Leistungen, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen.
Ich gebe Dir aber recht: Ich glaube kaum, dass das Urteil in den nächsten Instanzen bestand haben wird.
--- End quote ---
Der KAV NW sieht es übrigens genauso (NL 040/24 vom 11. Juni 2024):
--- Zitat --- Derzeit haben die Gewerkschaften vor dem Hintergrund des Urteils des ArbG Essen
offensichtlich eine Info-Kampagne gestartet und fordern Beschäftigte, die sich im
Anspruchszeitraum in Elternzeit befunden haben, über Rundschreiben und
vorbereitete Musteranschreiben auf, solche Forderungen beim Arbeitgeber geltend
zu machen.
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um (aus unserer Sicht
nicht bestehende) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, die nach § 37 TVöD
verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Da nach
§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich die einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den
Monat Juni 2023 (also am 30.06.2023 - § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD) fällig und auszuzahlen
war, sind Ansprüche hierauf seit dem 01.01.2024 tariflich verfallen. Da die
monatlichen Sonderzahlungen gem. § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich jeweils mit dem
Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats fällig und auszuzahlen waren, könnten unter
Verfallsgesichtspunkten seit Juni 2024 lediglich noch Ansprüche für die Monate
Dezember 2023 bis Februar 2024 fristwahrend geltend gemacht werden.
--- End quote ---
(Anmerkung: Das würde genauso für die Frage der Teilzeitbeschäftigten gelten.)
BAT:
Nein, er bezieht sich Teilzeitler in Elternzeit, nicht auf Teilzeitler.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: BAT am 24.07.2024 13:01 ---Nein, er bezieht sich Teilzeitler in Elternzeit, nicht auf Teilzeitler.
--- End quote ---
Es ist doch egal was er genau meint, trotzdem ändert es nichts daran, dass ich den Anspruch JETZT bzw. in der Vergangenheit gelten machen muss/gelten gemacht hat und nicht erst, wenn irgendeine Entscheidung in der Zukunft vorliegt.
BAT:
Dann solltest Du das dem KAV NW mitteilen, der spricht nur von Personen, die sich im Anspruchszeitraum in Elternzeit befunden haben.
TVOEDAnwender:
Nochmal:
Egal welche dieser Auffassungen ich als Beschäftigter aktuell habe:
Auffassung Nr. 1 "Elternzeitler haben Anspruch auf die IAP!"
Auffassung Nr. 2 "Elternzeitler in TZ, die vorher in VZ waren, haben Anspruch auf die volle IAP!"
Auffassung Nr. 3 "Alle TZ-Beschäftigten haben Anspruch auf die volle IAP, nicht nur auf die anteilige IAP!"
Muss ich diese Auffassung spätestens JETZT zumindest noch für Januar/Februar ggü. dem AG in Textform geltend machen, ansonsten sind die Ansprüche untergegangen, da diese (vermeintlichen) Ansprüche in der Vergangenheit entstanden sind/fällig waren und hierauf die Ausschlussfrist gilt.
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