Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Unterschiedliche Eingruppierung für gleiche Tätigkeit bei einer Neueinstellung
Christine09:
Hallo liebe Foristen,
ich bin als Quereinsteigerin seit sieben Jahren in einer Kommune als Verwaltungsangestellte beschäftigt und habe mich in dieser Zeit von EG4 aufgrund von Übernahme höherwertigen Aufgaben in die EG6 Stufe 3 hochgearbeitet. Bei uns im Team wurde eine neue Stelle genehmigt, die gleichwertig zu meiner ist. Allerdings wird diese Stelle mit EG9a Stufe 3 vergütet. Die Bewerberin ist ebenfalls Quereinsteigerin mit einer fachfremden Ausbildung. Ich empfinde diesen Unterschied als sehr unfair und möchte natürlich ebenfalls in dieser Entgeltstufe eingruppiert werden. Welche Möglichkeiten habe ich, dies durchzusetzen? Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich mich damit abgefunden, dass für meinen Arbeitsplatz die derzeitige EG verbindlich war, obwohl die Arbeit höherwertig war. Aber diese Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit hat mich sehr überrascht. Ich bin für jeden Rat dankbar.
Viele Grüße
Christine09
FearOfTheDuck:
Angenommen die Tätigkeit würde gleich eingruppieren (was bei gleichen Aufgaben nicht zwingend sein muss): Wenn deine Rechtsmeinung zur Eingruppierung von der des AG abweicht, dann forderst du den AG unter Geltendmachung deiner Ansprüche auf, das dir zustehende Gehalt in entsprechender Höhe auszubezahlen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Christine09 am 24.05.2024 21:23 ---Aber diese Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit hat mich sehr überrascht. Ich bin für jeden Rat dankbar.
--- End quote ---
Sofern man tariflich korrekt bezahlt wird gibt es keine Ungleichbehandlung. Man wird aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Stellen werden nicht nach Stufe 3 vergütet.
--- Zitat ---Ich empfinde diesen Unterschied als sehr unfair und möchte natürlich ebenfalls in dieser Entgeltstufe eingruppiert werden.
--- End quote ---
Dafür gibt es die Möglichkeit eine Eingruppierungsfeststellungsklage einzureichen.
KlammeKassen:
--- Zitat von: Christine09 am 24.05.2024 21:23 ---Hallo liebe Foristen,
ich bin als Quereinsteigerin seit sieben Jahren in einer Kommune als Verwaltungsangestellte beschäftigt und habe mich in dieser Zeit von EG4 aufgrund von Übernahme höherwertigen Aufgaben in die EG6 Stufe 3 hochgearbeitet. Bei uns im Team wurde eine neue Stelle genehmigt, die gleichwertig zu meiner ist. Allerdings wird diese Stelle mit EG9a Stufe 3 vergütet. Die Bewerberin ist ebenfalls Quereinsteigerin mit einer fachfremden Ausbildung. Ich empfinde diesen Unterschied als sehr unfair und möchte natürlich ebenfalls in dieser Entgeltstufe eingruppiert werden. Welche Möglichkeiten habe ich, dies durchzusetzen? Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich mich damit abgefunden, dass für meinen Arbeitsplatz die derzeitige EG verbindlich war, obwohl die Arbeit höherwertig war. Aber diese Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit hat mich sehr überrascht. Ich bin für jeden Rat dankbar.
Viele Grüße
Christine09
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Bist du dir denn sicher, dass sie exakt dieselben Aufgaben übertragen bekommen hat? Oder müsst ihr nun zum Teil das Selbe bearbeiten.
Wenn sie auch Quereinsteigerin ist und die beruflichen Qualifikationen nicht hat, dürfte sie eigentlich ohnehin nur nach EG 8 bezahlt werden, wenn die Stelle EG9a ist. Ggf. bringt sie aber, obwohl sie Quereinsteigerin ist, die notwendigen Qualifikationen mit. Manchmal werden bei solchen Fällen ja auch zum Beispiel Verwaltungsfachangestellte oder Rechts- und Notarfachangestellte gesucht (oder ähnliches). Wenn sie dann beispielsweise Renofa gelernt hat und von einem Anwaltsbüro zu euch wechselt, wäre es zwar ein Quereinstieg, aber die EG 9a stünde ihr dann zu (insofern die Tätigkeiten generell richtig eingruppiert sind)
MoinMoin:
--- Zitat von: KlammeKassen am 25.05.2024 12:49 ---Wenn sie auch Quereinsteigerin ist und die beruflichen Qualifikationen nicht hat, dürfte sie eigentlich ohnehin nur nach EG 8 bezahlt werden, wenn die Stelle EG9a ist.
--- End quote ---
Sofern die EGO eine beruflichen Qualifikationen zwingend fordert, was grundsätzlich nicht (mehr) der Fall ist.
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