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Eingruppierung als Standesbeamter: E 9 a oder 9 b

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catatonia:
Hallo,
in welche Entgeltgruppe würdet ihr die folgende Stellenbeschreibung eingruppieren - ist es eher 9 a oder 9 b?:

Kurzbeschreibung der Stelle: Geburts- und Sterbefallbeurkundungen

1. Tätigkeiten

1. Prüfung, Beurkundung und Berichtigungen von Geburten
Prüfung der Geburtsanzeigen anhand von Urkunden, Personenstandsregistern, Identitätsdokumenten usw.; Aufnahme von Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen sowie aller namensrechtlichen Erklärungen; Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und Namensführung; Überprüfung von ausländischen Dokumenten, Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit; Berichtigungen von Geburtseinträgen
Zeitanteil: 45 %

2. Prüfung, Beurkundung und Berichtigungen von Sterbefällen
Prüfung der Sterbefallanzeigen anhand von Urkunden, Personenstandsregis-tern, Identitätsdokumenten usw.; Prüfung der Staatsangehörigkeit und des Familienstandes
Zeitanteil: 35 %

3. Zentrale Dienste für den Bereich Geburten und Sterbefälle
Dazu gehört unter anderem die Posteingangsverteilung sowie die Bearbeitung allgemeiner Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, Krankenhäusern, Bestatte-rinnen und Bestattern und Behörden
Zeitanteil: 12 %

4. Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen
Zeitanteil: 8 %


2. Handlungsspielraum
Die Erledigung der Abreiten ist überwiegend durch umfangreiche Rechtsvorschriften geregelt. Allerdings obliegt es den Stelleninhabern, die vorgelegten Dokumente in ihrer Gesamtheit zu bewerten und so auch im jeweiligen Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit beider oder eines Elternteils ist insbesondere das ausländische Recht zu prüfen, da hiervon die Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes abhängig ist. Auch dabei gilt es die Gesamtumstände entsprechend zu würdigen, um zu einem Ergebnis zu kommen.

Die Durchführung der Eheschließung unterliegt strengen Rechtsvorschriften. Bei der Ausgestaltung der Trauung ist aber ein entsprechender Handlungsspielraum gegeben, insbesondere bezüglich der Traurede und des konkreten Umgangs mit dem Brautpaar und der Traugesellschaft. Hierbei muss auf jedes Brautpaar individuell eingegangen werden.



FGL:
Ich würde nicht eingruppieren. Das macht die Tarifautomatik schon ganz allein. Ich würde hier EG 6 annehmen. Die selbständigen Leistungen im Tarifsinne mag ich nicht wirklich erkennen.

Casa:
Überschlägig würde ich die Tätigkeit mit E6 bewerten.

Es fehlt an mindestens einem Fünftel selbstständiger Leistung.


--- Zitat ---Unter selbstständiger Leistung ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene geistige Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen sind ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Beschäftigten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Beschäftigte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Anschaulich hat das BAG hierzu ausgeführt: "Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss, wie es nun weitergeht, worauf es nun ankommt, was als nächstes geschehen muss."
--- End quote ---

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-128-selbststaendige-leistungen_idesk_PI13994_HI7170550.html#:~:text=Eine%20leichte%20geistige%20Arbeit%20gen%C3%BCgt,bei%20der%20Erarbeitung%20eines%20Arbeitsergebnisses.

MoinMoin:
Und du meinst, dass die Bewertung und Beurteilung von Auslandssachverhalten, diese Kriterium nicht erfüllen?
Also ob eine Scheidung, Vaterschaft oder … übertragbar aufs Deutsches Recht ist?
Bei den 90plus Prozent der Standardfälle geben ich dir Recht, da ist es einfach runter arbeiten, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass es genügend Fälle gibt, die die von ir genannten Kriterien erfüllen.

Exekutor:
Guten Morgen,
ich mußte mit Grauen die Antworten zu dieser durchaus gerechtfertigten Frage lesen. Es ist ja grundsätzlich kein Geheimnis, dass die Arbeitgeberseite versucht, Tätigkeiten von Ihrer Wertigkeit so niedrig wie möglich zu halten, um viel Leistung für wenig Gegenleistung (also Bezahlung) zu erhalten. Es ist grauenhaft, das Standesbeamte, für die als Voraussetzung zur Bestellung, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, notwendig ist, in die EG 5, 6 oder 8 eingruppiert sein sollen, bzw. aufgrund der "Rechtsmeinung" der Arbeitgeber so vergütet werden.
Selbstverständlich ist ein Standesbeamter mindestens in der EG 9b eingruppiert. Leitungsfunktionen oder hohe Auslandbeurkundungsanteile erhöhen die Eingruppierung regelmäßig.
Schon vom logischen Menschenverstand, ohne bestehende gesetzliche Regelungen (z,B. LSA §2 Abs. 1 PstVO ivm. 14.1.3 VwV-LSA PstG) dürfte klar sein, dass eine weisungsunabhängige Urkundsperson, welche absolut frei in ihrer Entscheidung ist, ob, wann und wie eine Beurkundung erfolgt (entspricht der Tätigkeit eines Notares, welcher Volljurist ist und die Befähigung zum Richteramt haben muß) nicht dem Eingruppierungsspektrum EG 5 bis 9a zuzuordnen sein kann.

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