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Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft

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VaKl:
Guten Morgen,

ich bin gerade dabei eine höhere Eingruppierung durchzusetzen, einen Antrag habe ich bereits gestellt, jedoch weiter nichts gehört.

Aktuell ist diese Stelle in die EG 9c eingruppiert; beantragt habe ich erstmal die EG 11. Bereits bei den Beispielen für die Eingruppierungen ist die Stelle in der EG 10 eingruppiert.

Ich bin gerade dabei, die Arbeitsvorgänge zu erfassen. Meine Frage hierzu: Wenn ein Arbeitsvorgang zunächst immer gleich beginnt, sich dann aber unterteilt (verschiedene EG), ist es trotzdem als ein Vorgang zu bewerten? Ich habe gelesen, dass sich der ganze Arbeitsvorgang nach dem "schwierigsten" Teil bewertet wird.
 
Als Beispiel:
Arbeitsvorgang A (Kindesunterhalt)

Beginn: Beratung, Akte anlegen, Anschreiben,... dann:
Option 1: der Kindesvater verpflichtet sich freiwillig zur Zahlung;
Option 2: Einleitung Gerichtsverfahren, Klageschrift, Verhandlung...

Insgesamt kann man sagen, dass wir die gleichen Tätigkeiten einer Rechtsanwältin/ eines Anwalts machen, aber lange nicht so bezahlt werden. Ich habe auch ein etsprechendes Studium. Meiner Meinung nach müsste dies auch eigentlich Voraussetung für diese Tätigkeit sein.

Für ein paar Anregungen wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße, Vanessa

BAT:
Ich bin kein Experte für die Eingruppierung.

Nur so viel; wir hatten das seinerzeit im Rahmen des UVG gemacht, alle in 9c/A10 eingruppiert. Einer von den Sachbearbeitern ist ausgeschert und hat sich stark im streitigen Verfahren engagiert; insbesondere sich eine Globalvollmacht zur Vertretung bei den Amtsgerichten organisiert. Mein Einwand war immer, dass dies Aufgabe der Juristen im Hause ist, die solch Verfahren in anderen Fachbereichen auch führen.

VaKl:
Hallo,

der Unterschied zwischen UVG und der Beistandschaft ist, dass wir zivilrechtlich handeln und die gerichtliche Vertretung als gesetzlicher Vertreter des Kindes übernehmen müssen; wir sind weder weisungsgebunden noch können wir Aufgaben verwaltungsintern abgeben. Daher haften wir auch persönlich für Fehler.

BAT:
Die Sonderstellung der Beistandschaft ist mir bekannt; natürlich werden die Ansprüche auch beim UVG zivilrechtlich geltend gemacht, ich sprach ja von Amtsgerichten... ;)

2strong:
Losgelöst von der Frage der Eingruppierung:
Weshalb solltet Ihr einer besonderen Haftung unterliegen? Ihr seid doch letztlich Erfüllungsgehilfen der Kommune?!

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