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Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft

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VaKl:
Wir haften aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG sowie § 1716, § 1794 BGB

Hain:
Moin,

die Haftung ist in diesen Entgeltgruppen kein tariflich bedeutsamer Tatbestand.

Ein Antrag ist für die Eingruppierung nicht erheblich. Besteht keine Einheitliche Rechtsauffassung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, kann die tariflich zutreffende Eingruppierung vor Gericht erstritten werden. Für dieses Verfahren empfiehlt es sich, sich durch einen in Eingruppierungsfragen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen. In einem bis zum LAG geführten Verfahren zur Eingruppierung eines Arbeitsplatzes mit der Durchsetzung/gerichtlichen Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist es dem Beschäftigten nicht gelungen, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Das LAG hat die Bildung eines eigenen Arbeitsvorganges für den Anteil der gerichtlichen Streitführung als sachgerecht angesehen.

VG Hain

2strong:

--- Zitat von: VaKl am 27.05.2024 13:54 ---Wir haften aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG sowie § 1716, § 1794 BGB

--- End quote ---
Daraus ergibt sich (nur) eine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - wie bei allen anderen öffentlich Bediensteten auch.

VaKl:

--- Zitat von: Hain am 27.05.2024 15:20 ---Moin,

In einem bis zum LAG geführten Verfahren zur Eingruppierung eines Arbeitsplatzes mit der Durchsetzung/gerichtlichen Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist es dem Beschäftigten nicht gelungen, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Das LAG hat die Bildung eines eigenen Arbeitsvorganges für den Anteil der gerichtlichen Streitführung als sachgerecht angesehen.

VG Hain

--- End quote ---

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antwort!

Das Haftungsthema sollte auch außen vor gelassen werden; dies ist eine andere Problematik. Andere Bedienstete im öffentlichen Dienst sind auch weisungsgebunden; dies sind wir ebenfalls nicht. Wobei anzumerken ist, dass in der aktuellen Stellenbeschreibung sogar steht: "Die persönliche Haftung ist nicht ausgeschlossen". Ich glaube nicht, dass das in jeder Beschreibung steht.

Kannst du mir zufällig das Az. zu der Entscheidung nennen? Wurde dort ebenfalls in 9c eingruppiert?
Liebe Grüße

Hain:
Moin,

da das ganze mit einem Vergleich abgeschlossen wurde, gibt es kein veröffentlichtes Urteil. Beantragt waren EG 13 hilfsweise 12 und 11. Der Vergleich war eine EG 10 mit einem veränderten Arbeitsplatz.

VG Hain

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