Hallo zusammen,
Wann erfolgt bei einer Mischtätigkeit die Festlegung welcher Abschnitt der EGO heranzuziehen ist?
Zum Hintergrund:
Es liegen 11 Arbeitsvorgänge vor. Hiervon sind 7 Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3, 1 Tätigkeit nach Teil A Abschnitt II Ziffer 4, sowie handwerkliche Tätigkeiten erkannt worden.
Die Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 ergeben insgesamt mehr als 50 % Somit ist dieser Abschnitt bei der Bewertung zugrunde zu legen. Soweit ist dies mir klar. Nun wird aber in der Gesamtschau festgestellt, das kein AV einzeln den Zeitanteil von 50 % reist. Meiner Meinung nach müssten aber doch unabhängig der EG zuerst der Abschnitt der EGO festgelegt (Also Summe aller AV in Teil A Abschnitt I Ziffer 3 ca. 78 %) werden und erst im Nachgang die EG Gruppen mit einbezogen werden oder liege ich da falsch?
Freue mich schon auf eure Antworten
Grüße
Wedo