Autor Thema: [BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl  (Read 9561 times)

frankundfrei

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 121
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #15 am: 09.05.2024 20:12 »
danke euch, mag ja alles sein, jedoch rein offiziell gilt das Leistungsprinzip nach GG Art 33 und der Grund für den Weggang war ein unterirdisches Führungsverhalten damals, dass dies dann von nicht selbstsicheren neuen Vorgesetzten negativ beurteilt wird, mag gerne sein - nur kann dies ja recht problematisch sein ,dies so zu bewerten. Des Weiteren hab ich von denen dort ein offiziell 1,5 Note Zeugnis...und ferner aufgrund Berufserfahrung und Qualifikation mit Spezialwissen kommt fachlich niemand an mich ran, und alleine dies müsste angeblich anderes Negatives bei Weitem ausgleichen - aber man will dort eben nicht und das will ich mal sehen, wie die Akte also aussieht.  Dass man bei einem Widerspruch ggf eh nie mehr eine Chance dort hat, ist ja klar und ein anderes Thema, mal abgesehen vom Einklagen der Stelle.
Werd euch gern uptodate halten.

Es wurde eben gemauschelt in GutsherrenArt und man einfach den gewählt, den man aus - GGwidrigen Gesichtpunkten - gerne hätte....

Und dies wissen auch exKollegen, die dort arbeiten...aber so ist es nun mal.

Warten wir mal ab.
*** memento mori ***

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,909
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #16 am: 10.05.2024 08:15 »
Hallo, dass Fachkompetenz nicht das einzige Auswahlkriterium ist, ist Dir aber schon klar?

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,573
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #17 am: 10.05.2024 13:14 »
Und wie begründet man  ggf. gerichtsfest, dass man nur den zweit- oder drittbesten nimmt, nur weil ihr glaubt,  das der erste sich bald woanders umsieht? Merkwürdige Taktik.
Weil er in der Gesamtbetrachtung eben nicht der Beste ist.
Sondern nur in einem der Auswahlkriterien.
Qualifikation ist schließlich nicht der einzige Punkt den wir betrachten.
Und die aktuelle Qualifikation ist das ein und nicht unbedingt das relevanteste, da man Qualifikation erlernen kann.
Was nützt es jemanden zu haben, bei dem man glaubt, er können sofort loslegen, weil man glaubt er hat diese Qualifikation, bei dem man glaubt, dass er unterfordert ist und nicht bleiben wird.
Merkwürdige Taktik.
Dann doch jemanden, der nach einiger Zeit diese Qualifikation erworben hat und dann länger bleibt.

Also keine Sorge, wir nehmen immer der/die/das Beste und müssen nicht begründen warum wir den zweit- oder drittbesten nehmen.

...wenn man eine bestimmte Qualifikation ausgeschrieben hat, kann man keinen nehmen, der diese Quali nicht hat (und ggfls erst später erlangen wird) ..der AG im öD ist in jedem Fall an sein Ausschreibung gebunden.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

frankundfrei

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 121
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #18 am: 10.05.2024 13:34 »
ja, dass nicht nur die Qualif. relevant ist, klar....aber andererseits nur die Kriterien, die in der Stellenanzeige stehen.....und ggf haben die Profis hier zu persönlichen menschlichen Dingen im Anforderungsprofil gar nicht geschrieben.

Man will mir nun Akteneinsicht geben.

Weiss jemand untermauert,
OB ich Kopien verlangen kann
und wenn nein, ich mir ja aber jedenfalls Notizen daraus anfertigen darf, oder?

LG
Frank
*** memento mori ***

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,596
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #19 am: 10.05.2024 13:45 »
Und wie begründet man  ggf. gerichtsfest, dass man nur den zweit- oder drittbesten nimmt, nur weil ihr glaubt,  das der erste sich bald woanders umsieht? Merkwürdige Taktik.
Weil er in der Gesamtbetrachtung eben nicht der Beste ist.
Sondern nur in einem der Auswahlkriterien.
Qualifikation ist schließlich nicht der einzige Punkt den wir betrachten.
Und die aktuelle Qualifikation ist das ein und nicht unbedingt das relevanteste, da man Qualifikation erlernen kann.
Was nützt es jemanden zu haben, bei dem man glaubt, er können sofort loslegen, weil man glaubt er hat diese Qualifikation, bei dem man glaubt, dass er unterfordert ist und nicht bleiben wird.
Merkwürdige Taktik.
Dann doch jemanden, der nach einiger Zeit diese Qualifikation erworben hat und dann länger bleibt.

Also keine Sorge, wir nehmen immer der/die/das Beste und müssen nicht begründen warum wir den zweit- oder drittbesten nehmen.

...wenn man eine bestimmte Qualifikation ausgeschrieben hat, kann man keinen nehmen, der diese Quali nicht hat (und ggfls erst später erlangen wird) ..der AG im öD ist in jedem Fall an sein Ausschreibung gebunden.
Wo hätte ich was anderes behauptet?
Wenn als Qualifikation ein gewisses Studium gefordert wird, dann kann man natürlich nicht einen Autodidakten einstellen. Darum geht es hier aber nicht.
Aber wenn zwei diese Qualifikation (Ausbildung x) haben und der eine 10 und der andere 0 Jahr dieses beruflich  gemacht hat, dann darf man auch beide in die Auswahl nehmen.
Wenn man aber zusätzlich 10 Jahre Berufserfahrung als Qualifikation fordert, dann latürlich nicht.
Und denke nicht das in dieser Ausschreibung stand, dass man ein 1er Zeugnis haben muss oder X Jahre Berufserfahrung.

frankundfrei

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 121
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #20 am: 10.05.2024 14:02 »
ich gebe minimal geändert das Profil mal wieder:

IHR PROFIL

Sie verfügen über den Abschluss als Diplom- / Bachelor of ..... , Diplom-Bet......in / Bachelor of Arts
Wirtschaft, ....prüfung II / Ve.......t*in bzw. einen gleichwertigen tätigkeitsbezogenen Hochschulabschluss ODER ein abgeschlossenes  Studium der Fachrichtung Ar Bauin bzw. einen gleichwertigen tätigkeitsbezogenen Hochschulabschluss

-Umfassende Kenntnisse in denxxxxxxxrechtlichen Vorschriften
- Sie besitzen kommunikative Kompetenz, sind sicher in  Wort und Schrift und arbeiten gerne im Team
- Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsfähigkeit,  sicheres Auftreten sowie ein hohes Maß an
Selbstständigkeit.
;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;; mehr stand nicht drin, natürlich noch die Aufgaben und DAS hier natürlich noch:

............begrüßt deshalb Bewerbungen aller Fachkräfte, unabhängig von Geschlecht, ethnischer, kultureller oder sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität.


*** memento mori ***

frankundfrei

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 121
Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #21 am: 29.05.2024 22:40 »
Stand heute: nach mehreren Nachfragen nun --

    das Verfahren wird zurückversetzt und meinem Einspruch wurde offiziell abgeholfen....ob es nur eine Farce ist, sehen wir dann.....
*** memento mori ***