Autor Thema: Zulage nach §16.5  (Read 6942 times)

Philnet22

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Zulage nach §16.5
« am: 31.05.2024 08:23 »
Hallo,

Ich war bis jetzt stiller Mitleser, würde jetzt aber gerne mehr über die Zulage nach §16.5 wissen.

Mein Amt (NRW-Land) zahlt nur dann die Zulage, wenn man ein Angebot/ Vertrag der Konkurrenz vorliegt.

Und dann zahlen die auch höchstens nur + 2 Erfahrungsstufen. (IT)

Wie ist es bei euch? Muss man bei euch auch erst sich woanders bewerben, genommen werden und kriegt dann die Zulage?

Weil normalerweise könnte das Amt auch so die Zulage bezahlen?

Hintergrund ist der, dass bei uns mittlerweile 3 Kollegen weg sind, da die erst die Zulage haben wollten, das Angenot der Konkurrenz war aber zu gut.

Viele Grüße
Phil

MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #1 am: 31.05.2024 08:37 »
Ja, idR wollen die Personaler, damit sie was zum Abheften und gegenüber dem Haushalt/ Rechnungshof einen Beleg haben entsprechende Nachweise, dass man Wechselwillig ist.

Auf Zuruf verteilen sie (verständlicherweise) nicht das Geld.

Bei uns wird je nach Person mal nur der lapidare Nachweis einer Einladung zum VG als ausreichend angesehen,
oder halt eine konkretes Arbeitsangebot.

Ich musste nur - der Form halber - entsprechend ein paar Einladungsemails als PDF denen schicken, dann war alles Paletti.

Wenn man jedoch die Leute dazu zwingt, dass sie aktiv ihren Marktwert ermitteln, dann verliert man halt in der Regel.

Philnet22

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #2 am: 31.05.2024 09:27 »
Danke für deine Antwort.

Bei uns heißt es, man benötige das konkrete Angebot, damit man das Jahresgehalt sieht und dementsprechend bis zu + 2 Erfahrungsstufen erhält.

das heißt: dein Amt hat dir, ohne das konkrete Jahresgehalt des neuen Jobs zu kennen, bis zu 1.000€ bezahlt?

Diese Zulage wird auch für höchstens 5 Jahre bezahlt und kann jederzeit widerrufen werden?
Und man kann damit nur Erfahrungsstufen „gewinnen“ oder auch Höhergruppierung z.B. von e10 in die e11


Viele Grüße
Phil

MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #3 am: 31.05.2024 12:51 »
ja.
unbefristet bis auf widerruf

Man gewinnt keine Erfahrungsstufen sondern nur ein monetäre Zulage, deren höhe begrenzt ist durch Stufenabstände (also entweder bis max zur übernächsten Stufe, oder bis max zu 20% Stufe2 (25% bei Wimi)

Davon ab, wenn die von mir verlangen würden, dass sich denen ein konkretes Angebot liefern soll, dann würde denen aufgrund meiner Verschwiegenheitsverpflichtung / DSGVO eine geschwärztes Stück Papier geben, wo definitiv nicht die konkreten Konditionen draus zu lesen sind.

Vielleicht war es bei mir denen auch klar, dass ich vorher aus einem höher dotiertem Job kam.

ich habe auch schon Kollegen gehabt, die kamen eben nicht der Aufforderung nach Unterlagen nach und die sind (leider) immer noch da, auch ohne Zulage.

Pokerspiel halt.

Markus

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #4 am: 31.05.2024 19:35 »
Das sind doch wirklich Absurditäten. Wenn ich ein konkretes Arbeitsangebot habe, d.h. Vertrag vorliegend, dann habe ich ja in der Regel maximal zwei Wochen um das zu unterzeichnen. In dieser Zeit wird aber der Antrag nach 16.5. nie und nimmer genehmigt. Also bin ich ja schon fast gezwungen, dann den neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und bin dann dementsprechend weg. Andernfalls macht man sich ja auch zum Gespött, wenn man dann doch beim bisherigen AG bleibt, wenn dieser dem 16.5 dann doch nicht zustimmt.

MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #5 am: 31.05.2024 22:05 »
Tja, absurd sind nur die AGs, die meinen Pokern zu müssen, es aber nicht können.
Ich hatte die Ansage, von der Hohen Kommission, das ich nachweise erbringen soll, lieferte sie bin Tagesfrist (Teller große Augen bei einigen sogenannten Personaler inklusive) und binnen Wochenfrist war die Zulage geklärt.
Wenn da aber ein paar Hansel meine, Personalmanagment kann man alle zwei Wochen in einer Sitzung machen, dann ist es halt absurd, das sie keine Vorwegentscheidungen getroffen haben.

Also es gibt einige öDPersonaler, die sind im heute angekommen, andere brauchen noch ne dekade.

favora

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #6 am: 02.06.2024 16:55 »
Hallo,

@philnet22

bei uns ist das genauso. Höhergruppierung wird immer geblockt. Aber wenn man einen Arbeitsvertrag von einer anderen Firma vorlegt wo ersichtlich ist das die das zahlen würden und man seinen jetzigen Arbeitgeber verlässt, dann geht das innerhalb von maximal 2 Wochen und man hat seine Höhergruppierung.

Das haben bei uns jetzt schon einige gemacht und Erfolg gehabt! Allerdings finde ich solche Vorgehensweisen im öffentlichen Dienst echt zum kotzen!!!

Das krasseste kommt noch, wenn man in die E10 E11 oder E12 möchte und kein Studium vorweist, dann muss nachgewiesen werden, das man auf dem Level eines studierten ist in dem man die Abschlussprüfung ablegt und dem Arbeitgeber vorlegt. Das wird immer besser im öffentlichen Dienst :D



Viel grüße
Favora


MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #7 am: 02.06.2024 18:42 »
bei uns ist das genauso. Höhergruppierung wird immer geblockt. Aber wenn man einen Arbeitsvertrag von einer anderen Firma vorlegt wo ersichtlich ist das die das zahlen würden und man seinen jetzigen Arbeitgeber verlässt, dann geht das innerhalb von maximal 2 Wochen und man hat seine Höhergruppierung.
Höhergruppierung? Also Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten?
Oder Zulage nach 16.5?
Zitat
Das haben bei uns jetzt schon einige gemacht und Erfolg gehabt! Allerdings finde ich solche Vorgehensweisen im öffentlichen Dienst echt zum kotzen!!!
Nein, es ist Marktverhalten, oder meinst du außerhalb des öD wird grundsätzlich anders vorgegangen.
Auch da wird eine Personaler sich die Karten legen, überlegen ob man den anderen halten will oder ob der andere blufft.
Zitat
Das krasseste kommt noch, wenn man in die E10 E11 oder E12 möchte und kein Studium vorweist, dann muss nachgewiesen werden, das man auf dem Level eines studierten ist in dem man die Abschlussprüfung ablegt und dem Arbeitgeber vorlegt. Das wird immer besser im öffentlichen Dienst :D
Da in der Entgeltordnung IT keine Studium für die EG13 notwendig ist, ist das in der Tat dämlich, da sollte man sich dann einen AG suchen, der besser mit den Menschen umgeht.

troubleshooting

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #8 am: 04.06.2024 13:41 »
Bei meinem Ex-AG ging es auch nur mit konkretem Jobangebot und dann haben sie aber z.B.  noch eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten etc. verlangt oder gleich gesagt, das "können" sie nicht zahlen. Finde allein schon die Vorgehensweise Unsinn. Wenn ich mich bewerbe, dann ernsthaft - ist natürlich ein sehr gutes Verhalten einem neuen AG gegenüber, wenn man sich nur bewirbt, um den alten AG unter Druck zu setzen.

Mir kamen sie auch erst, als ich den Weggang mitgeteilt habe, mit dem Vorschlag einer Zulage. Bin genauso gegangen, wie alle anderen auch, die eine Zusage woanders hatten.

Albeles

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #9 am: 04.06.2024 15:15 »
Bei uns kannst Du ein Jobangebot beim Papst nachweisen, es wird keine 16.5 gewährt.
Grundsätzlich nicht!!!  ;D

MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #10 am: 04.06.2024 15:23 »
Bei uns kannst Du ein Jobangebot beim Papst nachweisen, es wird keine 16.5 gewährt.
Grundsätzlich nicht!!!  ;D
Tja, wer es sich leisten kann. Qualifiziertes Personal zu verlieren.

favora

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #11 am: 05.06.2024 17:30 »
Nabend,

ich war heute bei unseren PR. Es gab hier im Forum irgendwo einen Thread wegen einer Erlass oder so auf den sich viele in der Personalabteilung berufen.

Das selbe habe ich heute auch von unserem PR erfahren. Zumindst. in Niedersachsen. Der ist von 2008 und regelt die Vorgehensweise bei der Bewertung der Anträge und hat immer noch Gültigkeit. Deswegen bekommen bei uns in der Regel alle die eine E11 oder E12 bekommen müssten ohne Studium eine -1

Viele Grüße
Favora

MoinMoin

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #12 am: 05.06.2024 17:45 »
Nabend,

ich war heute bei unseren PR. Es gab hier im Forum irgendwo einen Thread wegen einer Erlass oder so auf den sich viele in der Personalabteilung berufen.

Das selbe habe ich heute auch von unserem PR erfahren. Zumindst. in Niedersachsen. Der ist von 2008 und regelt die Vorgehensweise bei der Bewertung der Anträge und hat immer noch Gültigkeit. Deswegen bekommen bei uns in der Regel alle die eine E11 oder E12 bekommen müssten ohne Studium eine -1

Viele Grüße
Favora
Der Erlass ist auch in Niedersachsen dahingehend irrelevant. Denn wenn man sich darum bemüht dem AG darüber aufzuklären, dass die Tätigkeiten entsprechend der aktuellen gültigen Entgeltordnung auch ohne Studium zur EG12 führt, dann erhält man auch diese Eingruppierung.


sebbo83

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #13 am: 06.06.2024 08:04 »
In Thüringen werden Anträge auf 16.5 prinzipiell ebenfalls abgelehnt.
Die 4 Punkte:
- zur regionalen Differenzierung,
- zur Deckung des Personalbedarfs,
- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
- zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
träfen hier wohl nicht zu, ja und dann die "kann"-Formulierung.
Regionale Differenzierung und Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten sind unbedeutend im Vergleich z.B. zu bayrischen Großstädten und dem Ländlichen dort. Deckung des Personalbedarfs - um so weniger, um so besser  ;) - zur Bindung von qualifizierten Fachkräften - Aussage des Personalers aus dem Off war: "bei ähnlichen Ausschreiben haben wir immer noch Bewerber, als befürchten wir nicht, dass wir ihre Stelle nicht wieder besetzen können."
Wer ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber hat, geht in der Regel. Verhandlungen bringen beim HR absolut nix. Und eh der Personalrat davon Wind bekommt, hat der Beschäftigte bereits die Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag gesetzt. Passiert nicht selten ...

Ansonsten hat sich der TBB bereits damit beschäftigt:
https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230209__tbb-informiert_Ablehnung_Zulagengewaehrung_nach____16_Abs._5_TV-L.pdf


Markus

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Antw:Zulage nach §16.5
« Antwort #14 am: 06.06.2024 11:47 »
In Thüringen werden Anträge auf 16.5 prinzipiell ebenfalls abgelehnt.
Das ist Sozialismus in Reinkultur. Es gibt ne riesige Bandbreite an Fähigkeiten, die Menschen haben können bei formal gleichem Abschluss. Wenn ich allen das gleiche bezahle, selektiere ich über dieses System systematisch die Minderleister, wie im Sozialismus eben üblich. Als Leister hat man dann nur noch eine Option und die anderen sollen halt leiser heulen.