Die Freistellung durch den AG ist verpflichtend, § 45 Abs. 1a S. 2 DRiG. Die Vergütung wird von der Justizkasse nach Maßgabe von § 15 ff. JVEG erstattet. In aller Regel erhält der AG die Entschädigung direkt, da auch SV-Beiträge enthalten sind, die der AG abführen muss (oder durch Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bereits abgeführt hat).
Sofern es keine Schichtzeiten gibt, ist der AN nur während der Kernarbeitszeit freizustellen. Auch nur für diese Zeit erfolgt eine Vergütung und Erstattung des Verdienstausfalls. Für weitere Zeiten gibt es wenigstens eine Zeitentschädigung. Zu diesem Absatz insgesamt BAG, Urteil vom 22. 1. 2009 – 6 AZR 78/08 (lexetius.com/2009,740).