Es gibt den Begriff des "Ständigen Vertreters" - dieser hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der zu Vertretende, auch während dessen Anwesenheit. Diese Funktion ist sehr selten und ich kenne sie eigentlich nur auf höchsten Leitungsebenen (Behördenleitung).
Eine Zulage im Vertretungsfall ist im § 14 TVöD geregelt. Dies sind die Fälle einer Vollvertretung auf Zeit, z.B. aufgrund Elternzeit. Hierbei verlässt der Vertreter den normalen Arbeitsplatz und übernimmt temporär den zu vertretenden Arbeitsplatz. Ist dieser tariflich höher bewertet, bekommt man eine persönliche Zulage in voller Höhe (z.B. von EG 10 nach EG 11) für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.
Hier geht es um eine dauerhafte normale Vertretung - also Arbeitsplatz A vertritt Arbeitsplatz B im Abwesenheitsfall (Urlaub, Krankheit pp.). Dies ist die übliche Abwesenheitsvertretung wie sie jeder kennt: man nimmt das Telefon, sieht die Post durch und passt auf das nichts anbrennt. Üblicherweise erwachsen hieraus keine Entgeltansprüche, da man zumeist höhengleich vertritt. Interessant wird es in den Fällen, bei denen man zu gewissen Anteilen auch höherwertige Tätigkeiten vertretungsweise übernimmt. So wie "clarion" schreibt, solltest Du dir die Vertretungstätigkeiten in die Stellenbeschreibung schreiben lassen.
Dein eigener Arbeitsplatz ist nach EG 10 bewertet, also umfasst er zu mindestens einem Drittel Arbeitsvorgänge die das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllen. Ab 50 % würde man eine Wertigkeit nach EG 11 erreichen - die Lücke ist also nicht besonders groß. Da können die Tätigkeiten, die Du während der Vertretungsausübung übernimmst, durchaus das Zünglein an der Waage sein.