Autor Thema: Entgeltanspruch b. ständ. Vertretung höherwertiger Tätigkeit  (Read 3956 times)

AndiS

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,
ich bitte um Hilfe und Rat bei folgendem Problem.
Ich Vertrete als E10 zwei E11 Kollegen. Nun wurde bei meiner damaligen Anfrage an die Personalabteilung bei welcher ich um die Höhergruppierung bat, mir mitgeteilt, dass die Kollegen auf Grund der höherwertigen Tätigkeit die sie ausüben, die E11 haben.
Wenn ich diese aber im Urlaub oder bei Krankheit vertrete dann führe ich diese Tätigkeit natürlich auch aus. (Seit 17 Jahren)
Nun will das Thema der Höhergruppierung erneut aufgreifen und bitte um Info eurerseits, ob ich rechtlich die Eingruppierung erreichen kann, oder ob sonst jemand ein Tipp hat.
Vielen Dank
Gruss Andi

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,476
Wer macht deine Tätigkeit, während du die E11 Tätigkeit der Vertretung machst?
Sind alle Arbeitsvorgänger der E11 Inhaber Tätigkeiten der EG11?
Sind alle deine AVs EG10?

Wie hoch ist, auf das Jahr betrachtet, der Anteil der EG11 Arbeitsvorgänge, die du vertritts.
Wenn du z.B. 30 Urlaubstage als VZ EG11 Vertritts, sind das bei einem 250 Tage Jahr
30/250 = also 12% EG11 Anteil.
Das ist dann noch nicht eingruppierungsrelevant.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,334
Andi Du brauchst eine Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen, die auch die Vertretung abbilden. Dann kommt es darauf an, dass Du genug Zeitanteile mit E11 oder höher bewertete Tätigkeiten hast, um insgesamt eine E11 zu bekommen.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 789
Als Laie kann man sich es wie folgt vorstellen.

Gibst du deinen eigenen Arbeitsplatz für die Vertretung auf und machst nur noch die Aufgaben deiner Kollegin, dann spricht einiges für eine Zulage (da du das Aufgabenportfolio der E11 Tätigkeit vollständig übernimmst). Machst du die Aufgaben jedoch mit -Du bleibst an deinem Schreibtisch und schaust nur ab und zu in die Post deiner Kollegin und machst das dringliche- ist das eine Abwesenheitsvertretung ohne Anspruch auf Zulage, es sei denn es sind ausschließlich höherwertige Tätigkeiten, welche den Sprung von E10 zur E11 (Zeitanteil) ermöglichen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,476
Nein, wenn man 3wochen in Vollzeit den eg11 Kollegen komplett vertritt, ergibt sich daraus noch keine Zulage.
Erst wenn man eine vorübergehnde Übertragung von hT von einem Monat hat, gibt es die Zulage.

Hier wird aber diese Tätigkeit nicht vorübergehend für die Vertretungszeit übertragen.
Sondern man hat einen ARbeitsvorgang von eg11, die Vertretung, die wahrscheinlich nur 20% der jährlichen Arbeitszeit ausmacht und geht  deswegen leer aus, sofern man nicht woanders hT hat.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 789
Ich hatte mir beim Schreiben überlegt, nochmal auf die restlichen Voraussetzungen der Zulage zu verweisen, dachte aber, dass diese bekannt sind und keiner erneuten Nennung bedürfen.

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 766
Was heißt bei dir ständige Vertretung?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,476
Was heißt bei dir ständige Vertretung?
Ich glaube ein ständige Vertretung vertritt ständig und nicht nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

bactho

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
Es gibt den Begriff des "Ständigen Vertreters" - dieser hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der zu Vertretende, auch während dessen Anwesenheit. Diese Funktion ist sehr selten und ich kenne sie eigentlich nur auf höchsten Leitungsebenen (Behördenleitung).

Eine Zulage im Vertretungsfall ist im § 14 TVöD geregelt. Dies sind die Fälle einer Vollvertretung auf Zeit, z.B. aufgrund Elternzeit. Hierbei verlässt der Vertreter den normalen Arbeitsplatz und übernimmt temporär den zu vertretenden Arbeitsplatz. Ist dieser tariflich höher bewertet, bekommt man eine persönliche Zulage in voller Höhe (z.B. von EG 10 nach EG 11) für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

Hier geht es um eine dauerhafte normale Vertretung - also Arbeitsplatz A vertritt Arbeitsplatz B im Abwesenheitsfall (Urlaub, Krankheit pp.). Dies ist die übliche Abwesenheitsvertretung wie sie jeder kennt: man nimmt das Telefon, sieht die Post durch und passt auf das nichts anbrennt. Üblicherweise erwachsen hieraus keine Entgeltansprüche, da man zumeist höhengleich vertritt. Interessant wird es in den Fällen, bei denen man zu gewissen Anteilen auch höherwertige Tätigkeiten vertretungsweise übernimmt. So wie "clarion" schreibt, solltest Du dir die Vertretungstätigkeiten in die Stellenbeschreibung schreiben lassen.
Dein eigener Arbeitsplatz ist nach EG 10 bewertet, also umfasst er zu mindestens einem Drittel Arbeitsvorgänge die das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllen. Ab 50 % würde man eine Wertigkeit nach EG 11 erreichen - die Lücke ist also nicht besonders groß. Da können die Tätigkeiten, die Du während der Vertretungsausübung übernimmst, durchaus das Zünglein an der Waage sein.