Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Neue Stelle, niedrigere Eingruppierung, Kündigungsfrist
ohjeee:
--- Zitat von: UNameIT am 04.06.2024 14:25 ---
--- Zitat von: HurgenJurgen am 04.06.2024 13:42 ---Ja da war ich wohl einfach blauäugig und dumm, einen Änderungsvertrag habe ich im Anschluss unterschrieben...
Eine vergleichbare Situation hatte ich auch noch nie.
Auf was beziehen sich deine zum Schluss erwähnten 6 Monate Frist?
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Auf die Geltendmachung von Entgeldansprüchen, das kann man Rückwirkend nur auf max. 6Monate.
Ich würde trotzdem schnellstmöglich den Personalrat einschalten, mit den dazugehörigen Emails der Personalstelle usw. Vielleicht kann man da mit der Argumentation Druck etc. doch noch was machen.
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Sicher? Ich hatte das so im Kopf, dass der AG max. 6 Monate rückwirkend darf, der MA hat hingegen einen Anspruch auf die 3 Jahre Verjährung nach dem BGB, was Entgeltansprüche betrifft (gilt auch für die rückwirkende Korrektur des Arbeitszeitkontos, sofern belegbar natürlich)?
ohjeee:
--- Zitat von: HurgenJurgen am 04.06.2024 12:34 ---Hallo Zusammen,
ich bin nun seit ca. 6 Jahren bei der gleichen Behörde tätig. Letzten Oktober wurde mir dann gesagt dass ich die aktuelle Stelle nicht mehr ausüben werde, es gäbe aber in einer anderen Abteilung eine Stelle die ich mit meiner Qualifikation ausüben könnte. Gründe sind hierfür wohl das Vorgesetzte unzufrieden mit meiner Arbeit waren.
Ich fragte wann diese Änderung wohl geplant sei, da hieß es im Januar.
Etwas überrascht stimmte ich natürlich zu, sind ja nur knapp 2 Monate bis dahin und naja, irgendwo muss ich ja ackern...
Seit Januar arbeite ich nun auf dieser neuen Stelle, meine ursprüngliche Eingruppierung war E10 die aktuelle Stelle ist mit 9a bewertet.
Nun sind einige Monate vergangen und ich habe eine weitaus besser zu mir passende Stelle gefunden, außerhalb. Ich werde daher kündigen und habe jetzt folgende Fragen.
Was haltet Ihr insgesamt von diesem Vorgehen?
Meine Kündigungsfrist wäre zum Quartalsende 3 Monate - hat sich daran, durch diese Herabstufung irgendetwas geändert?
Falls ihr mehr Informationen braucht einfach melden.
Vielen Dank schon einmal!
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unabhängig von der Eingruppierungsgeschichte, frag halt nach einem Aufhebungsvertrag.
deiner Schilderung nach müsste der AG ja womöglich froh sein, wenn du gehst, da er dich als Minderleister sieht.
MaLa:
--- Zitat von: ohjeee am 06.06.2024 09:40 ---Sicher? Ich hatte das so im Kopf, dass der AG max. 6 Monate rückwirkend darf, der MA hat hingegen einen Anspruch auf die 3 Jahre Verjährung nach dem BGB, was Entgeltansprüche betrifft (gilt auch für die rückwirkende Korrektur des Arbeitszeitkontos, sofern belegbar natürlich)?
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Lohnansprüche verjähren regelmäßig binnen drei Jahren, § 195 BGB. Durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können jedoch deutlich kürzere Fristen (z.B. drei Monate ab Fälligkeit), sog. Ausschlussfristen, vereinbart werden. Geläufig ist auch die Bezeichnung als Verfallfrist.
Das gilt natürlich dann für beide Seiten
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