Die erste Lesung des Gesetzesentwurf ist am 12.06.2024 im Plenum vorgesehen, voraussichtlich wird der Gesetzesentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Innenausschuss und den Ausschuss für Heimat und Kommunales zur Stellungnahme überwiesen
Der Gesetzesentwurf wird unter der Drucksache 18/9514 geführt.
Folgende Änderungen beim Familienzuschlag sind geplant:
Mit dem Gesetzentwurf werden zwei neue Zuschläge begründet. Mit § 91 b wird eine Ausgleichszulage zum Familienzuschlag eingeführt. Klingt kompliziert, ist aber nichts anderes als die Kompensation einer Kürzung beim Familienzuschlag der Stufe 4 (ab dem 3. Kind). Nachdem die Familienzuschläge zum 01.01.2022 auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichtes deutlich erhöht wurden, rudert das Land mit dem aktuellen Gesetz wieder zurück.
Für die Berechnung der Zuschläge ab dem 3. Kind werden ab dem 01.01.2024, wie bereits für das 1. und 2. Kind, die kinderbezogenen Wohnkosten nach der jeweiligen regional geltenden Wohngeldtabelle berechnet. Bisher wurde ab dem 3. Kind ein Zuschlag unabhängig von der Mietstufe gezahlt.
Mit der neuen Zulage wird die rückwirkend ab dem 01.01.2024 wirksame Kürzung kompensiert. Rückforderungen sollen so vermieden werden. Die Zulage vermindert sich um den Betrag, den die Familienzuschläge ab dem 01.11.2024 ansteigen. Im Ergebnis wird der Auszahlungsbetrag des Familienzuschlages für viele Familien über Jahre hinweg gleichbleiben.
Das übrige Einkommen bleibt aber dynamisch.
Die Zulage entfällt gem. § 91b Abs. 3 bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (dann wird sofort der neue Standort zugrunde gelegt) oder bei Änderung der für den Familienzuschlag relevanten Familienverhältnisse nach dem 31.10.2024.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten ...