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Aufwandsentschädigung Freiwillige Feuerwehr als Bundesbeamter

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MisterS:
ansonsten lohnt sich auch immer ein Blick in das Feuerwehrgesetz, z.B. hier für Bayern


--- Zitat ---Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden

(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.

(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
--- End quote ---

Landesdiener:
Du hattest ja schon die entsprechende Vorschrift gefunden: § 15 Feuerwehrgesetz BW und weiter dann noch § 16 zur Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung soll pauschal alle denkbaren Aufwände entschädigen. Das können die Fahrtkosten zum Gerätehaus sein, das Waschen der durchgeschwitzten Privatkleidung unter den Einsatzklamotten oder der Ersatz für das stehengelassene Abendessen sein. Jedenfalls hat das nichts mit der Freistellung an sich zu tun.

Die Frage ist nicht, ob du freigestellt wirst, sondern wie!
"sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen."

Bei einer festen Arbeitszeit ist die Sache klar. Bei flexibler Arbeitszeit, insbesondere Gleitzeit, ist die Sache schon nicht mehr so klar. Bei ganzen Fehltagen, buche ich die durchschnittliche Arbeitszeit , also 8:12 h (bei Vollbeschäftigung), auch wenn ich Montag bis Donnerstag üblicherweise 9 Stunden arbeite und Freitag entsprechend kürzer. Bei einem späteren Kommen oder früheren Gehen wird die Sache aber noch schwieriger. Beim früheren Gehen kann die tatsächliche Arbeitszeit gebucht werden oder mindestens die 8:12 h. Beim späteren Kommen – das hatte ich noch nie – müsste man irgendeine Zeit als fiktives Kommen festlegen, vielleicht der Durchschnitt der letzten Tage oder Wochen.

Meines Wissens gibt es dafür keine klaren Vorgaben, so dass es eine Sache zwischen den Beteiligten ist. Bei mir gab es da noch nie Probleme, wobei das auch ziemlich selten passiert.

Alexander79:
Ist aber alles nicht so einfach ...
Der Dienstherr, hier der Bund kann dich freistellen. Muss er aber nicht.

Denn in der SUrlV steht explizit drin. Sonderurlaub wird nur gewährt wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.
Somit kann der Vorgesetzte salopp gesagt sagen, du bekommst nicht frei.

Und auch die Landesgesetze zählen nicht, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.

Gewerbeaufsichtbeamter:
In deinem Fall würde meines Erachtens §5 SUrlV zur Anwendung kommen.

Matze1986:

--- Zitat von: Alexander79 am 10.06.2024 13:59 ---Ist aber alles nicht so einfach ...
Der Dienstherr, hier der Bund kann dich freistellen. Muss er aber nicht.

Denn in der SUrlV steht explizit drin. Sonderurlaub wird nur gewährt wenn dienstliche Gründe nicht entgegen stehen.
Somit kann der Vorgesetzte salopp gesagt sagen, du bekommst nicht frei.

Und auch die Landesgesetze zählen nicht, denn Bundesrecht bricht Landesrecht.

--- End quote ---

Das ist letztendlich eine Ermessensentscheidung des Dienstherren...wobei hier der Ermessensspielraum deutlich begrenzt ist. Es reicht nicht nur ein dienstlicher Grund wie etwa "der Aktenvortrag ist zu halten" um eine Teinahme an einem Feuerwehreinsatz zu unterbinden.
Auch der Dienstherr muss davon ausgehen, dass ein Feuerwehreinsatz eine Gefahr für Leib und Leben darstellen kann.

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