Autor Thema: Geltung des Tvöd  (Read 2019 times)

Wynchester

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Geltung des Tvöd
« am: 06.06.2024 11:57 »
In unserem Betrieb wird der TVöD für alle Beschäftigten angewendet. Wir haben allerdings einen Studierenden (dual studierend), welcher aktuell ohne tarifliche Grundlage bezahlt wird.

Nun stellt sich mir die Frage, ob dieser Studierende möglicherweise Anspruch auf die Anwendung des speziellen TVSöD hat, der spezifischere und vorteilhaftere Regelungen für Studierende enthält.
Einige Überlegungen dazu:
- Er ist der einzige Student im Betrieb
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert ja, dass Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden. Aber da es keine anderen Studierenden gibt, stellt sich die Frage, wie dieser Grundsatz hier anzuwenden ist.

Gruß

TVOEDAnwender

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Antw:Geltung des Tvöd
« Antwort #1 am: 06.06.2024 12:46 »
Die zwingende Anwendung des TVSöD ergibt sich nur vorliegen bei echter Tarifbindung des AG und des Studierenden.
Konkret heißt es:
Arbeitgeber ist Mitglied im KAV und der Studierende ist Mitglied bei einer der vertragsschließenden Gewerkschaft (ver.di bzw. Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion).

TVOEDAnwender

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Antw:Geltung des Tvöd
« Antwort #2 am: 06.06.2024 12:51 »
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert ja, dass Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden. Aber da es keine anderen Studierenden gibt, stellt sich die Frage, wie dieser Grundsatz hier anzuwenden ist.

Gruß

Zum Gleichbehandlungsgrundsatz noch folgender Hinweis:

Zitat
Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern oder bei Vorliegen eines gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist es dem Arbeitgeber verwehrt, durch einzelvertragliche Abreden die tariflichen Lohn- und Gehaltsregelungen zu unterschreiten.

Mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber – sofern es die Arbeitsmarktlage zulässt – dagegen einen gegenüber dem Tariflohn niedrigeren Lohn vereinbaren. Ein nichttarifgebundener Arbeitnehmer, der sich mit einer untertariflichen Bezahlung einverstanden erklärt hat, kann später nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung des Tariflohns begehren. Es verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt wird als anderen Arbeitnehmern, die die gleichen tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllen, weil andernfalls die Arbeitsplätze der besser bezahlten Gruppe nicht besetzt werden können.

Zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitarbeitern darf der Arbeitgeber bei der Vergütungshöhe differenzieren.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsrechtlicher-gleichbehandlungsgrundsatz-221-lohn-und-gehaltsvereinbarungen-bei-der-einstellung_idesk_PI42323_HI1505433.html