Autor Thema: Dauer Krankengeldzahlung, Krankengeldzuschuss, dreijährige Blockfrist KG  (Read 2311 times)

ike

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Hallo:

folgende Situation:
ich war von (Zeitraum Nr. 1) August 2020 bis April 2021 krank und habe etwas von September 2020 bis April 2021 Krankengeld (KG) erhalten.
Nun bin ich seit (Zeitraum Nr. 2) Oktober 2023 krankgeschrieben und erhalte seit Dezember KG, auch mit KG-Zuschuss und IAP.

Wie ist bei meinen Angaben die 3-jährige Blockfrist zu verstehen?
Begann bei Nr. 2 wieder eine neue Blockfrist, für die ich 72/78 Wochen KG erhalten kann oder wird der Zeitraum aus Nr. 1 mit dazugerechnet?

Man bekommt ja bis zu 39 Wochen KG-Zuschuss, dann stellt sich wohl auch die Frage, ob diese Zeit für Nr. 2 wieder von vorne beginnt oder Zeiten aus Nr. 1 mit angerechnet werden.

Vielen Dank!

DoB

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Um das sagen zu können muss man wissen ob die selbe Erkrankung vorliegt.

ike

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Gehen wir mal von derselben Krankheit aus.

Jetzt müsste man schauen, was der ICD-Code (Internationale Klassifikation der Krankheiten) sagt.

Candide die Optimistische

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Der KGZ-Zeitraum von 39 Wochen läuft für jede neue Erkrankung neu, da wird nichts zusammen- oder angerechnet.

Wenn die AUs zusammenhängen, kann das nur berücksichtigt werden, wenn die neue AU innerhalb eines Jahres auftritt (12-Monats-Frist § 3 EFZG). Das kann in der Berechnung kompliziert werden, weil es auf Beginn und Ende der AUs ankommt.

In Deinem Fall liegt aber auch zwischen Ende AU 1 und Beginn AU 2 mehr als ein Jahr, also neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und damit neuer Zeitraum für den Krankengeldzuschuss.
Allerdings besteht Anspruch auf KGZ nur, wenn auch Anspruch auf Krankengeld besteht, und die Fristen bei der Krankenkasse sind etwas anders.

Ob die AUs zusammenhängen, teilt übrigens die Krankenkasse dem ArbG mit (natürlich ohne Diagnosen).

Candide die Optimistische

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Der KGZ-Zeitraum von 39 Wochen läuft für jede neue Erkrankung neu, da wird nichts zusammen- oder angerechnet.

Wenn die AUs zusammenhängen, kann das nur berücksichtigt werden, wenn die neue AU innerhalb eines Jahres auftritt (12-Monats-Frist § 3 EFZG). Das kann in der Berechnung kompliziert werden, weil es auf Beginn und Ende der AUs ankommt.

In Deinem Fall liegt aber auch zwischen Ende AU 1 und Beginn AU 2 mehr als ein Jahr, also neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung und damit neuer Zeitraum für den Krankengeldzuschuss.
Allerdings besteht Anspruch auf KGZ nur, wenn auch Anspruch auf Krankengeld besteht, und die Fristen bei der Krankenkasse sind etwas anders.

Ob die AUs zusammenhängen, teilt übrigens die Krankenkasse dem ArbG mit (natürlich ohne Diagnosen).

ergänzend:
Die Blockfrist gilt m. E. nur bezüglich des Krankengeldes (78 Wochen innerhalb von 3 Jahren). Aus dem TV-L kenn ich diesen Begriff nicht, oder wo hast Du den her?

ike

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Vielen Dank für Eure Antworten.

KG-Zuschuss bezieht sich auf TV-L, da ist die Antwort ja scheinbar recht einfach und wurde beantwortet :-)

Blockfrist beim Krankengeld bezieht sich natürlich nicht auf TV-L sondern auf SGB und in dem Punkt wäre der Beitrag in einem anderen Forum natürlich besser aufgehoben.