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Strafanzeige / Strafantrag als Kommune, wer darf diese aufgeben ?

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Strafanzeigen kann jeder stellen. Dazu muss man auch nicht selbst geschädigt sein. Man muss den Geschädigten noch nicht einmal kennen. Man muss die Angelegenheit auch nicht bewerten, sondern schildert lediglich eine Tatsache, bspw. "Scheibe Bushaltestelle Höhe 5 beschädigt" oder "in Kasse fehlen 500 €."
Bestenfalls werden Zeit, Ort und Zeugen dazu genannt.


Es gibt Taten, die werden nur auf Strafantrag verfolgt. Berechtigt zur Beantragung ist grundsätzlich der Geschädigte oder sein gesetzlicher Vertreter. Bei geschädigten Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte, §§ 77, 77a StGB.
Auch wenn kein Antragsdelikt vorliegt, kann der Geschädigte einen Straf"antrag" stellen. Faktisch ist der Strafantrag ohne Vorliegen eines Antragsdelikts eine Strafanzeige.


Strafanträge muss der Berechtigte stellen. Für eine Gemeinde der gesetzliche Vertreter, der Bürgermeister.

Soll hier eine Strafanzeige gestellt werden, kann der AN prüfen, ob dies zu seinen Aufgaben gehört oder nicht und entsprechend handeln. Interne Anweisungen sind freilich zu beachten. Bestenfalls nennt der AN eventuelle Zeugen und weist als Unbeteiligter darauf hin, dass er selbst nichts zu der Sache beitragen kann, er die Strafanzeige lediglich als Mitarbeiter der Gemeinde fertigt und ausschließlich über die Anschrift der Gemeinde Post erhalten möchte und geladen werden soll.

Bei dienstlichem Bezug wird üblicherweise darauf geachtet, dass die Person ausschließlich über die Dienststelle kontaktiert wird.

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