Autor Thema: Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?  (Read 2134 times)

MrPeanuts

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Hallo zusammen,

ich bin seit 01.06.24 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer beim Freistaat Bayern angestellt. Diese geringfügige Beschäftigung übe ich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft (mit Steuerklasse I) aus. Für die geringfügige Beschäftigung/den Minijob gilt die Steuerklasse VI, und ich habe mich für den Minijob per Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen. Meine vertraglich vereinbarten monatlichen Bezüge für den Minijob belaufen sich auf 538€.

In meiner ersten Gehaltsabrechnung für Juni wurden mir jedoch netto nur 471,25€ überwiesen, da 66,25€ Lohnsteuer abgeführt wurden [Außerdem hat der Freistaat Bayern laut Abrechnung einen "RV-AG Geringfügig" (also einen Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber) von 80,70€ entrichtet, was aber für meine Bezüge ja irrelevant ist. Laut Google muss der AG für einen Minijobber anscheinend immer RV-Beiträge abführen.]

Ich war von den Abzügen überrascht, da ich davon ausging, dass der Zuverdienst bei einem Minijob steuerfrei ist. Auf Nachfrage bei der Personalstelle bekam ich die Information, dass der Freistaat Bayern sämtliche Bezüge (und somit auch Minjobs) nach einer Steuerklasse besteuern muss, und diese ist für mich - wie oben erwähnt - Steuerklasse VI.

Allgemein scheint es auch so zu sein, dass Minijobs grundsätzlich steuerpflichtig sind, wobei es zwei verschiedene Möglichkeiten gibt (s.a. https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/minijob-steuererklaerung):
  • Pauschalsteuer: "Üblich ist es, dass die Steuern automatisch durch den Arbeitgeber abgeführt werden. Dieser führt eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent ab [...]. Eine pauschale Versteuerung mit zwei Prozent über den Arbeitgeber ist möglich, wenn dieser auch gleichzeitig den Beitrag für die gesetzliche Rentenkasse abführt. Durch die Pauschsteuer werden neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgedeckt."
  • Pauschalierung der Lohnsteuer: "Ist der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann der Arbeitgeber das Brutto-Gehalt des Minijobbers auch mit 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Üblich ist dies, wenn der Minijobber mehreren Minijobs gleichzeitig nachgeht und er nicht mehr nur lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlt."

Nun bin ich ein wenig verwirrt, was konkret bei mir angewendet wird.
  • Die Pauschalsteuer von 2% kann es ja offensichtlich nicht sein, da 66,25€ ca. 12,3% von 538€ darstellen (obendrein müsste ich bei einer Pauschalversteuerung von 2% eigentlich 538€ überwiesen bekommen, s. z.B. hier https://www.merkur.de/leben/karriere/pauschsteuer-individuelle-besteuerung-steuererklaerung-minijobber-pauschalbesteuerung-zr-93076028.html: >>Denn die Steuern werden in der Regel nicht vom Minijobber, sondern vom Arbeitgeber abgeführt. In den meisten Fällen werde dafür die Pauschalbesteuerung gewählt. „Dann zahlt er oder sie zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – somit erhält der Minijobber oder die Minijobberin die durchschnittlich 538 Euro im Monat ohne Abzüge.“<<
  • Ebenso tue ich mich schwer, eine eventuelle Pauschalierung der Lohnsteuer nachzuvollziehen. Mit etwas Phantasie und einer Rechnung von (66,25€ + 80,70€) / (538€ + 80,70€) käme ich auf ~23,7%, was ungefähr den 20% plus Soli entsprechen könnte (Kirchensteuer fällt bei mir nicht an). Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob diese Berechnungsformel Sinn macht.
  • Oder spielt beides keine Rolle und es gelten "besondere Regeln" des Freistaats Bayern? (Und wie wären diese, damit das Ganze nachvollziehbar wird?)

Hat jemand eine Idee, wie die 66,25€ Lohnsteuerabzug zustande kommen?

Zudem frage ich mich, wie das Ganze steuerlich zu behandeln ist:
  • Muss ich den Minijob in meiner Steuererklärung angeben oder nicht? Bei einer Pauschalsteuer muss man den Minijob nicht angeben, bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer hingegen schon. Was gilt bei mir?
  • Der mir überwiesene Betrag sollte auf jeden Fall vor weiteren Steuerforderungen sicher sein, da 471,75€ < 538€ sind, richtig? Oder könnten da im Rahmen der Steuerklärung weitere Abzüge drohen?
  • Oder kann ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ zurückholen?

websgeisti

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Der Arbeitgeber hat die freie Wahl, ob der Steuerabzug durch den Arbeitgeber als Pauschalversteuerung oder als Versteuerung über die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse) stattfindet. Da viele Beschäftigungsverhältnisse in der freien Wirtschaft bis zu einem Entgelt von 538€ jedoch pauschalversteuert werden, hat sich bei vielen Beschäftigten der Eindruck festgesetzt, das Minijobs generell „steuerfrei“ sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Freistaat Bayern versteuert bei normalen TV-L Beschäftigungen immer nach Steuerklasse VI (wenn ein anderes Hauptarbeitsverhältnis vorliegt), also über die normalen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Steuerabzug wird regulär nach der normalen allgemeinen Lohnsteuertabelle berechnet.

Die Lohnsteuerabzüge werden elektronisch dem Finanzamt übermittelt. Ob eine Steuererklärung in Ihrem Fall notwendig ist oder nicht, kann ich leider nicht beurteilen.

mafu

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Wobei du das Landesamt für Finanzen - Bezügestelle Arbeitnehmer prinzipiell auch darum bitten kannst nach § 2 Abs 1 der Mitteilungsverordnung der Abgabenordnung, dass kein Steuerabzug vorgenommen werden soll und dies der Finanzbehörde entsprechend gemeldet werden soll.

Z.b. für wiederkehrende Leistungen als Vergütungen für nebenamtlichen Unterricht, Honorare, Leistungen nach dem BayAbgG.

aronzo

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    • Oder kann ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ zurückholen?
    Deine Lohnsteuerklasse ist nicht entscheidend für deine Steuerlast. Mit einer Steuererklärung kannst du dir alle zu viel gezahlten Steuern wieder zurückholen!

    Prinzipiell würde ich eine Pauschalversteuerung einfordern bzw. nachträglich vertraglich vereinbaren. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung zu beenden und diesen Grund auch explizit zu benennen. Die Personalführende Stelle sollte sicher mit sich reden lassen.

    websgeisti

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      • Oder kann ich mir vielleicht im Rahmen der Steuerklärung die abgeführten 66,25€ zurückholen?
      Deine Lohnsteuerklasse ist nicht entscheidend für deine Steuerlast. Mit einer Steuererklärung kannst du dir alle zu viel gezahlten Steuern wieder zurückholen!

      Prinzipiell würde ich eine Pauschalversteuerung einfordern bzw. nachträglich vertraglich vereinbaren. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung zu beenden und diesen Grund auch explizit zu benennen. Die Personalführende Stelle sollte sicher mit sich reden lassen.

      Man kann die Pauschalversteuerung schon in den Vertrag schreiben. Die Frage ist jedoch ob der Dienstherr das mitmacht. Bei normalen TV-L Beschäftigungen habe ich das im staatlichen Bereich zum Beispiel noch bei keinem Zahlfall gesehen. Ich kenne das nur von Zahlfällen mit Festbetrag z.B. im Unibereich. Und da man sich die Zuviel gezahlten Steuern durch eine Einkommensteuererklärung zurüchholen kann, ist die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. [/list]

      Rentenonkel

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      Grundsätzlich ist auch der Verdienst aus einem Minijob mit Verdienstgrenze steuerpflichtig. Die Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers ist dann wichtig, wenn der Minijob individuell versteuert wird. Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die individuelle Besteuerung, wird der Minijob nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert. Bei dieser Art der Besteuerung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das zuständige Finanzamt.

      Wird eine geringfügige Beschäftigung nach Steuerklasse VI individuell besteuert, muss man eine Steuererklärung abgeben und der Minijob muss in der Steuererklärung angegeben werden. Ob das dazu führt, das man Steuern erstattet bekommt oder noch welche nachzahlen muss, kann in Unkenntnis von den sonstigen Einkünften nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls grundsätzlich denkbar, dass die bisher abgeführte Lohnsteuer dem Grunde nach noch zu gering ist.

      Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann sich auch für die Abführung einer Pauschsteuer entscheiden. Diese zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale. Sie beträgt sowohl bei gewerblichen Minijobs als auch bei Minijobs im Privathaushalt 2 Prozent des Verdienstes.

      Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat bei der Pauschsteuer auch die Möglichkeit, diese an den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet, dass die 2 Prozent vom Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers einbehalten werden.

      Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer, muss der Minijob nicht bei der Steuererklärung angegeben werden.

      Wie aronzo bereits geschrieben hat, würde ich darauf drängen, dass das Modell mit der Pauschalsteuer gewählt wird, ggf. auch mit Abwälzen der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer. Damit fährt man sicherlich günstiger.

      Da der Freistaat durch die Lohnsteuer selbst davon wieder profitiert und somit den Minijob teilweise refinanziert, vermag ich nicht zu beurteilen, ob der Freistaat der Bitte nachkommt.

      In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....

      aronzo

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      Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber). Der erstere würde bei einer (pflichtigen) Steuererklärung mindestens zum Ansatz kommen, das lohnt sich also! Sollte das im Fall des MrPeanuts tatsächlich so sein, würde ich in jedem Fall kündigen...

      aronzo

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      In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....
      ;D

      Rentenonkel

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      Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber).

      Wenn wir das mal konsequent weiter denken, würde das bedeuten, dass bei einem Grenzsteuersatz von 35 % auf einen Minijob von 538 EUR etwa 188,30 EUR Steuern zu zahlen wären. Wenn der Arbeitgeber davon bereits 66,25 EUR abgeführt hat, verbleibt ein Delta von 122,05 EUR.

      Statt der erhofften Steuererstattung käme dann im Rahmen einer Steuererklärung, ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren, pro Monat Minijob eine Nachforderung von 122,05 EUR auf einen zu.

      Keine schönen Aussichten ...

      MrPeanuts

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      Hallo,

      danke an alle für die Antworten. Mein Vertrag unterliegt nicht dem TV-L. Ebenso findet sich im Vertrag kein Bezug zur Versteuerung. Von daher wird jetzt geprüft, ob eine Umstellung auf Pauschalversteuerung möglich ist. Mal schauen.  ;)