Autor Thema: Eingruppierung der Erfahrungsstufe bei Beginn der Beamtenlaufbahn  (Read 2384 times)

docamel

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Einen schönen guten Tag an die Damen und Herren des Forums,

ich bitte um Nachtsicht, wenn meine Fragestellung etwas chaotisch ist :-)

Ich bin momentan Lehrer im Vorbereitungsdienst in Hessen (Berufsschule; Fach Elektrotechnik & Informatik).
Nach dem (hoffentlich erfolgreichen) Abschluss steht mir wohl letztmalig die Entscheidung offen ob es in den höheren Dienst für Beamte geht oder doch in die freie Wirtschaft. Da ich bereits jetzt im Vorbereitungsdienst in Kontakt mit vielen Arbeitgebern bin, muss ich mir auch Gedanken bezüglich der zukünftigen Besoldung als Beamter durchspielen.

Folgende Frage stellt sich dabei:
Beim Einstieg der Besoldungsstufe A13 wird auch gleichzeitig die Erfahrungsstufe festgesetzt. Die Frage ist jetzt, ob aus meiner vorherigen Berufserfahrung Anerkennungsansprüche bestehen und wo ich anfragen kann, welche Erfahrungsstufe mir zugeteilt werden könnte (z.B. Bezügestelle oder das RP). Mir ist bereits der HBesG (§ 29
Berücksichtigungsfähige Zeiten) bekannt, aber anscheinend reichen meine kognitiven Kompetenzen für eine ernsthafte Einschätzung nicht aus und ehrlich gesagt, wenn man hier einige Beiträge im Forum durchließt, dann scheint das Land / Bund sowieso sein eigene Interpretation durchzusetzen.


Zu meinem Werdegang:
-Bundeswehr -> Ausbildung Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme + unzählige Weiterbildungen mit 6 Jahren Berufserfahrung. Abgang dann mit A7 und Erfahrungsstufe 4.
-Anschließend Staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Elektrotechnik in Vollzeit
-Zum Abschluss Studium der Berufspädagogik B.Ed und M.Ed., wobei ausdrücklich für den Master Abschluss eine einschlägige Berufsausbildung Voraussetzung war. Ohne Ausbildung oder Berufserfahrung, kein Abschluss.

Ich danke allen für die Ratschläge  :)


Casa

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Die Dienstzeit bei der Bundeswehr wird berücksichtigt.

Das Gesetz sieht weiterhin folgendes vor:
Zitat
Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind.


Ich würde sagen, die Berufserfahrung nach Ausbildung zum Techniker, sollte berücksichtigt werden können.

Ausbildungszeiten spielen hier keine Rolle, selbst wenn das Studium einen Berufsabschluss erfordert.


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