Autor Thema: [NI] Berechnung Rückzahlung von Anwärterbezügen Polizei Niedersachsen  (Read 3749 times)

xenoo11

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Hallo zusammen,

ich bin Polizeibeamter aus Niedersachsen und bin dieses Jahr im Oktober 3 Jahre fertig mit meinem Studium. Da ich mich beruflich neu orientieren möchte, plane ich meine Entlassung zu beantragen.

Meine Verpflichtungszeit von 5 Jahren ist dementsprechend noch nicht vorbei, somit würde bei mir die Rückzahlung von Anteilen der Anwärterbezüge anstehen.

Laut Gesetz betragen diese in meinem Fall 2/5 der Anwärterbezüge, gemäß dieser Rechnung somit ca. 20.000€.

Ich habe jedoch schon einige Male gelesen, dass es unter anderem beim Bund eine gewisse Summe gibt, die von dem Bruttolohn als Anwärter noch als „Lebensunterhaltskosten“ abgezogen wird, bevor die Rückzahlung berechnet wird.
Folglich müssten dann 20.000€ zu viel sein.

Leider konnte mir jedoch bis jetzt in meiner Personalstelle und beim Amt für Besoldung niemand eine valide Aussage geben ob das in Niedersachsen auch der Fall ist oder wie hoch diese Summe sei. Ich wurde darauf verwiesen, das die Berechnung nach Einreichung meiner Entlassung auf Antrag durchgeführt wird. Ich möchte aber natürlich vorher die Summe wissen um Klarheit zu haben und nicht ggfs. überrascht zu werden.

Im Internet habe ich dazu bis jetzt leider auch nichts gefunden, aber vielleicht kennt sich hier ja jemand aus und kann mir sagen ob es solche Modalitäten in Niedersachsen auch gibt :)

Viele Grüße
« Last Edit: 11.07.2024 22:25 von Admin »

KarloSchlau

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Hallo Xeeno,

deine Frage kann ich DIr leider auch nicht so genau beantworten.

Wenn du aber in deiner Entscheidung sicher bist, bietet es sich an absichtlich durch eine Prüfung zu fallen. Du bist ja schließlich noch Beamter auf Widerruf. Mit Nichtbestehen wirst du Kraft Gesetz entlassen und zahlst nichts zurück....

Nao

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Die Rückzahlung ist wohl in § 60 NBesG geregelt und wenn man zusätzlich nach Härtefall sucht im Internet, bekommt man auch einen Druchführungshinweis als Ergebnis.

Letztlich ist das wohl eine Ermessensentscheidung, man wird also angehört, gibt seine Lebensumstände und auch die möglichen Härten zu Papier und dann wird eine Entscheidung getroffen.

Der Maximalbetrag ist also 1/5 x der noch offenen Dienstjahre bis zum Ablauf der 5 Jahre wie ich das so verstehe und eine Minderung kann durch nachgewiese persönliche Umstände entstehen.

InternetistNeuland

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https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004661

Wenn du kündigst und dies mit der verfassungswidrigen Alimentation begründest, dann hast du gute Chancen nichts zahlen zu müssen.

Tyrion

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In den Durchführungshinweisen zum § 60 NBesG gibt es weitere Erläuterungen:

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/7760b09c-0209-3c48-806d-9e33cfa99e98

3.1 Höhe der Rückzahlungspflicht

Die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).

Bruce Springsteen

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Macht es nicht so kompliziert.

Einfach die Abschlussprüfung gerade so nicht bestehen! Funktioniert.  :)

Matze1986

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Hallo Xeeno,

deine Frage kann ich DIr leider auch nicht so genau beantworten.

Wenn du aber in deiner Entscheidung sicher bist, bietet es sich an absichtlich durch eine Prüfung zu fallen. Du bist ja schließlich noch Beamter auf Widerruf. Mit Nichtbestehen wirst du Kraft Gesetz entlassen und zahlst nichts zurück....

Macht es nicht so kompliziert.

Einfach die Abschlussprüfung gerade so nicht bestehen! Funktioniert.  :)


Naja...3 Jahre nach bestehen der Laufbahnprüfung nachträglich durchzufallen dürfte schwierig werden...
 ;)