@superdash:
Du hast die Neuregelung nicht komplett begriffen. Was nicht mehr geht ist der parallele Bezug von Basiselterngeld für mehr als einen Monat. Der zweite Monat Basiselterngeld (aus Sicht des Vaters) kann jedoch sein während die Mutter kein Elterngeld bezieht oder ElterngeldPlus bezieht. Im Ergebnis sind die Vätermonate weiter frei legbar, nur muss die Mutter Ihren Bezug in diesem Monat anpassen.
Elterngeld kann ja auch während einer Teilzeit bezogen werden. Praktische Auswirkungen hat die Neuerung also nur wenn beide Elternteile nur bis zum 1. Geburtstag Elternzeit nehmen wollen und danach auch beide mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten (rund 78 % für BW mit 41-Stunden-Woche). In diesem Fall müsste ein Elternteil gezwungenermaßen einen Monat auf max. 32 Stunden runter.
In deinem Beispiel nimmt die Frau 12 Monate Elternzeit und der Mann x-beliebig 2 Monate. Während des zweiten Vatermonats muss die Mutter auf ElterngeldPlus umstellen, also aus einem Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus machen. Damit verlängert sich der Bezug der Mutter auf 13 Monate. Dementsprechend dürfte die Mutter im 13 Monat nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten. Während der Vätermonate bzw. auch ganz generell, muss niemand zu Hause bleiben, um Elterngeld zu beziehen.
Der klassische Fall ist in meinem Bereich, dass die Mutter zwei Jahre reine Elternzeit beantragt, also ohne Teilzeit. In diesem Fall legt der Vater seine zwei Monate frei und die Mutter nutzt ElterngeldPlus ohne Auswirkungen.
PS: Welches Gesetz meinst du, dass uneingeschränkt für Beamte gilt? Das BEEG? Das gilt in puncto Elternzeit nur für Arbeitnehmer und eben nicht Beamte. In BW kommt hier die AzUVO zum Tragen. Aber auch danach ist eine Ablehnung nur unter hohen Hürden möglich. Siehe aber die Regelung zum Unterbrechen und Aussparen der Ferien.