Autor Thema: [NW] Elternzeit - doch kein Haken?  (Read 4395 times)

ti86

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[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« am: 16.06.2024 21:58 »
Hallo zusammen,

eine kurze Rückfrage zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte.

Sehe ich es richtig, dass Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes - ähnlich wie bei Angestellten - bei fristgerechtem Antrag (7 Wochen zuvor) nicht abgelehnt werden darf?! Oder besteht von Seiten des Dienstherrn eine (wenn auch nur theoretische) Möglichkeiten, hier einen Riegel vorzuschieben?

Ich frage deshalb, weil ich von befreundeten Lehrern mitunter abstruse Geschichten höre, dass aufgrund von Unabkömmlichkeiten usw. Elternzeit verweigert wurde. Oder ist dies eine lehrerspezifische Problematik?

Mir geht es explizit um das Beamtentum außerhalb des Lehrerberufs.

Viele Dank vorab!

PushPull

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #1 am: 17.06.2024 11:37 »
Es gibt wohl kaum ein Tätigkeitsfeld, in dem Elternzeiten fast immer so ungünstig liegen, wie an Schulen. Ich habe hier im jungen Kollegium schon einige Elternzeiten mitbekommen und selber Elternzeiten genommen und es gibt hier dauernd Mangel. Das war jedoch nie ein Problem. Was soll man auch machen ... Kinder ausschließlich zum Ende der Sommerferien bekommen und immer ein ganzes Jahr Elternzeit nehmen!?

ti86

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #2 am: 17.06.2024 15:28 »
Danke!

Mir geht es insbesondere darum, ob der Dienstherr möglicherweise andere Möglichkeiten hat, eine Elternzeit zu verweigern, als dies außerhalb der Beamtenschaft der Fall ist. "Normale" Arbeitgeber können ja - zumindest bei einer entsprechenden Personalstärke - faktisch nicht einmal bei der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag "zwingende betriebliche Gründe" geltend machen. Das Dienstverhältnis bei Beamten ist ja da schon etwas spezieller, was die "Macht" des Dienstherrn angeht.

ti86

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #3 am: 18.06.2024 14:03 »
Darf ich aus den wenigen Antworten schließen, dass niemand ernsthaft Probleme hatte, ihre oder seine Elternzeit wunschgemäß zu erhalten?

Landesdiener

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #4 am: 24.06.2024 13:45 »
Lehrkräfte erhalten (zumindest in BW) im Normalfall Ihre Elternzeit so, wie beantragt. Zwei Einschränkungen gibt es aber in § 41 Abs. 4 AzUVO:
"Bei beamteten Lehrkräften sowie beamteten hauptberuflich tätigen Mitgliedern von Hochschulen mit Lehrverpflichtungen sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden."
Ich vermute, dass es in anderen Ländern ähnliche Regelungen gibt.

Unabhängig davon, kann es natürlich zu sozialem Druck kommen...

superdash

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #5 am: 24.06.2024 16:55 »
Mit dem neuen Elterngeld wird das ja nochmal "witziger", da man nur noch 1 Partnermonat hat. Meine Frau und ich sind beide Lehrer, d.h. es geht gar nicht mehr anders, als dass das für die Schulen sehr blöd liegt. Beispiel: Frau nimmt Elternzeit für 12 Monate und als Mann muss ich dann neben 1 Partnermonat, einen weiteren Monat nehmen, während dessen ich zu Hause bin und meine Frau arbeitet. Also wird meine Frau dann einen Monat an die Schule gehen und ich bleibe 1 Monat zu Hause. Beim letzten Kind waren es einfach x Partnermonate parallel. Da hatte dann wenigstens die Schule meiner Frau nicht auch noch ein Problem...

P.S. Imho gilt das Gesetz auch für Beamte uneingeschränkt. Eine Verweigerung der Elternzeit hat sehr sehr hohe Hürden. Insbesondere ist eine Verweigerung bei einem normalen Lehrer kaum zu begründen: Warum sollte dieser eine Lehrer nicht zu ersetzen und zu vertreten sein? Es ist also die Aufgabe der Schulleitung das zu koordinieren und zu planen. Dafür bekommen die auch ihr Geld...

Landesdiener

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #6 am: 25.06.2024 13:31 »
@superdash:
Du hast die Neuregelung nicht komplett begriffen. Was nicht mehr geht ist der parallele Bezug von Basiselterngeld für mehr als einen Monat. Der zweite Monat Basiselterngeld (aus Sicht des Vaters) kann jedoch sein während die Mutter kein Elterngeld bezieht oder ElterngeldPlus bezieht. Im Ergebnis sind die Vätermonate weiter frei legbar, nur muss die Mutter Ihren Bezug in diesem Monat anpassen.

Elterngeld kann ja auch während einer Teilzeit bezogen werden. Praktische Auswirkungen hat die Neuerung also nur wenn beide Elternteile nur bis zum 1. Geburtstag Elternzeit nehmen wollen und danach auch beide mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten (rund 78 % für BW mit 41-Stunden-Woche). In diesem Fall müsste ein Elternteil gezwungenermaßen einen Monat auf max. 32 Stunden runter.

In deinem Beispiel nimmt die Frau 12 Monate Elternzeit und der Mann x-beliebig 2 Monate. Während des zweiten Vatermonats muss die Mutter auf ElterngeldPlus umstellen, also aus einem Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus machen. Damit verlängert sich der Bezug der Mutter auf 13 Monate. Dementsprechend dürfte die Mutter im 13 Monat nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten. Während der Vätermonate bzw. auch ganz generell, muss niemand zu Hause bleiben, um Elterngeld zu beziehen.

Der klassische Fall ist in meinem Bereich, dass die Mutter zwei Jahre reine Elternzeit beantragt, also ohne Teilzeit. In diesem Fall legt der Vater seine zwei Monate frei und die Mutter nutzt ElterngeldPlus ohne Auswirkungen.

PS: Welches Gesetz meinst du, dass uneingeschränkt für Beamte gilt? Das BEEG? Das gilt in puncto Elternzeit nur für Arbeitnehmer und eben nicht Beamte. In BW kommt hier die AzUVO zum Tragen. Aber auch danach ist eine Ablehnung nur unter hohen Hürden möglich. Siehe aber die Regelung zum Unterbrechen und Aussparen der Ferien.

Casa

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Antw:[NW] Elternzeit - doch kein Haken?
« Antwort #7 am: 26.06.2024 13:55 »
Ganz verrückte Idee wäre ja, wenn die Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Die Elternzeitmonate können zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Die Regeln zur Elternzeit befinden sich im jeweiligen Landesrecht, für NRW bspw. in § 9 FrUrlV NRW mit Verweis auf Regelungen des BEEG sowie § 11 FrUrlV NRW.

Eine Genehmigung / Zustimmung des Dienstherren ist nicht erforderlich. Elternzeit kann vom Dienstherren nicht abgelehnt werden (Ausnahme beim Aufteilen der Elternzeit auf 3 Zeiträume für den 3. Zeitraum).
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