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[NI] Inflationsausgleichszahlung Elternzeit- neues Urteil

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FrauBlume:

--- Zitat von: Beamter am 18.06.2024 11:30 ---Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

--- End quote ---

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben

Beamter:

--- Zitat von: FrauBlume am 18.06.2024 12:08 ---
--- Zitat von: Beamter am 18.06.2024 11:30 ---Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

--- End quote ---

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben

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Na wie sonst auch. Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und dann nach dem ablehnenden Bescheid klagen.

FrauBlume:

--- Zitat von: Beamter am 18.06.2024 14:16 ---
--- Zitat von: FrauBlume am 18.06.2024 12:08 ---
--- Zitat von: Beamter am 18.06.2024 11:30 ---Arbeitsgericht, TV-L, TVöD

Beamte

🤔

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Deswegen meine Frage, ob und inwiefern wir als Beamte Optionen haben

--- End quote ---

Na wie sonst auch. Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und dann nach dem ablehnenden Bescheid klagen.

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Ich hab sowas noch nicht gemacht. Deshalb wollte ich mich erst schlaufragen

Kaldron:
Frisch bei uns aus dem Ticker (Geltungsbereich BMI! - vorerst):


--- Zitat ---Rundschreiben des BMI:

Sehr geehrte Damen und Herren,

infolge eines Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 16. April 2024 , Az. 3 Ca 2231/23, zum TV Inflationsausgleich gehen bei der Dienstrechtsabteilung im BMI und den personalabrechnenden Stellen vermehrt Anträge von Beschäftigten ein, die für den Zeitraum ihrer Elternzeit die Zahlung von Inflationsausgleichszahlungen gemäß § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023 geltend machen. Um ein einheitliches Vorgehen in gleichgelagerten Fällen zu ermöglichen, möchten wir Sie über die Bewertung der Abteilung D des BMI und das Vorgehen der bezügezahlenden Stellen – sowohl  für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich – informieren:

Sofern von Tarifbeschäftigten vermeintliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist zunächst die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD zu beachten. Soweit etwaige Zahlungsansprüche noch nicht verfallen sind, bitte ich bei der Antwort darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des ArbG Essen (Urteil vom 16. April 2024, Az. 3 Ca 2231/23) vom BMI nicht geteilt wird.

Das Urteil betrifft unmittelbar nur den Tarifbereich und dort den beklagten kommunalen Arbeitgeber. Anträge von Beamtinnen und Beamten sind unter Verweis auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 14 Abs. 4 bis 6 BBesG) abzulehnen. Unabhängig davon gilt für Beamtinnen und Beamte der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zur Wahrung (vermeintlicher) besoldungsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich verpflichtet, diese zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
...

--- End quote ---

AnVo:
Sehe ich das richtig, dass es keine Auswirkungen auf Beamte hat? Oder sollten Beamte in Elternzeit auch der Besoldung widersprechen?

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