Autor Thema: Weisungsrecht und Weisungsgebunden  (Read 6235 times)

Alexander79

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Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« am: 18.06.2024 11:54 »
Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Thema Weisungsrecht.

Kann ein Vorgesetzter einem Beamten Anweisen höherwertige Tätigkeiten auszuüben.

Grundsätzlich sind einem Beamten nur Aufgaben zu übertragen die seinen Statusamt entsprechen, darüber gibt es entsprechende Urteile vom BVerwG.

Nun steht beim DBB
Zitat:"Weisungsgebunden ist der Beamte nur, wenn die dienstliche Handlung, auf die die Weisung beruht, zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört. Der dienstliche Aufgabenbereich wird durch das Amt im konkret-funktionellen Sinn bestimmt. Bezieht sich die Weisung auf eine neue oder zusätzliche Tätigkeit, so ist der Beamte nur gebunden, wenn ihm der anweisende Vorgesetzte solche Aufgaben übertragen kann."
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/w/weisungsrecht.html

Das konkret funktionelle Amt ist ja der Dienstposten, den der Beamte inne hat.
Somit dürfte nach meinem Verständnis ein Vorgesetzter erstmal keine Tätigkeiten einem Beamten übertragen die einem anderen konkret funktionellen Amt zugeordnet sind, erst recht nicht, wenn der Beamte nicht mal die Ausbildung für dieses konkret funktionelles Amt hat.

Was bedeutet aber der letzte Satz wenn der anweisende Vorgesetzte solche Auftragen übertragen.
Wie bekommt man nun raus ob ein Vorgesetzter solche Aufgaben übertragen kann.
Kann das jeder Vorgesetzte, nur der Disziplinarvorgesetzte etc und darf diese Befugnis auf "niedrigere"  Vorgesetze übertragen werden?


Tagelöhner

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #1 am: 18.06.2024 19:13 »
Komisches Verständnis vom besonderen Dienst- und Treueverhältnis, wenn man als Beamter der Auffassung ist (zumutbaren) Weisungen seines Vorgesetzten nicht nachkommen zu müssen.

Ich hätte eher erwartet, dass bei einem Beamten das Weisungsrecht sogar noch weiter greift als bei einem normalen Angestellten.

Gruenhorn

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #2 am: 18.06.2024 19:22 »
 Irgendwie ist mir entgangen, wo der TE um moralische Bewertung (eines fiktiven Beamten) gebeten hat...

flip

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #3 am: 18.06.2024 19:24 »
Vielleicht solltest du eimal darüber nachdenken, dass Aufgaben übertragen bzw einen neuen Aufgabenbereich und zusätzliche Tätigkeiten zuweisen bzw. eine Handlung anzuweisen nicht dasselbe ist.

ABCDE

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #4 am: 18.06.2024 23:04 »
Vielleicht solltest du eimal darüber nachdenken, dass Aufgaben übertragen bzw einen neuen Aufgabenbereich und zusätzliche Tätigkeiten zuweisen bzw. eine Handlung anzuweisen nicht dasselbe ist.

Könntest du uns an deinem Wissen teil haben lassen?

flip

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #5 am: 18.06.2024 23:32 »
Vielleicht solltest du eimal darüber nachdenken, dass Aufgaben übertragen bzw einen neuen Aufgabenbereich und zusätzliche Tätigkeiten zuweisen bzw. eine Handlung anzuweisen nicht dasselbe ist.

Könntest du uns an deinem Wissen teil haben lassen?

Wenn konkreter gefragt würde, dann gerne.  So mal ins Blaue geraten: 
Aufgaben übertragen ist eine Personalmaßnahme. Damit verbunden ist eine Umsetzung, Versetzung, Abordnung etc.
Der Personalrat ist in der Mitbestimmung, auch bei einer vorübergehender Übertragung.

Alexander79

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #6 am: 20.06.2024 08:26 »
Komisches Verständnis vom besonderen Dienst- und Treueverhältnis, wenn man als Beamter der Auffassung ist (zumutbaren) Weisungen seines Vorgesetzten nicht nachkommen zu müssen.

Ich hätte eher erwartet, dass bei einem Beamten das Weisungsrecht sogar noch weiter greift als bei einem normalen Angestellten.
Nein, das ist in meinen Augen genau das richtige Verständnis vom besonderen Dienst und Treueverhältnis.
Der Beamte darf gar nicht alle Weisungen ausführen.
Denn was ist den zumutbar?
Eine Tätigkeit auszuüben, wenn die erforderliche Qualifikation fehlt, die ein Dienstposteninhaber eigentlich braucht?
Was passiert wenn aufgrund der fehlenden Qualifikation etwas "schief" läuft und dadurch Menschenleben gefährdet oder gar geschädigt werden?

@ flip vielen dank mit dem Hinweis zum Personalrat.

InternetistNeuland

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #7 am: 20.06.2024 11:01 »
Wenn dein Vorgesetzter dich bittet etwas für ihn zu kopieren, würdest du dich auch weigern, weil die Aufgabe "minderwertig" ist?

Casa

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #8 am: 20.06.2024 11:31 »
Und nur weil die Aufgabe bisher vom A9er bewältigt wurde und nun der A7er einen Teil der Aufgabe erledigen soll, bedeutet das nicht, dass er sich weigern darf die Tätigkeit auszuführen.

Oder liegt die Vertretung einer gesamten Stelle vor, die höher bewertet ist?

Grundsätzlich ist eine Aufteilung von Aufgaben möglich, so dass bei einzelnen "Tätigkeiten A7" und "Tätigkeiten A9" die Bewertung der Stelle im Ergebnis mit A8 erfolgt.

Mit der abstraken Betrachtung kommen wir hier nicht weiter.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

rs

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #9 am: 20.06.2024 16:04 »
...
Kann ein Vorgesetzter einem Beamten Anweisen höherwertige Tätigkeiten auszuüben.
...

Also ich verstehe es so, dass der Vorgesetzte Weisungen erteilen darf, solange sie den dienstlichen Aufgabenbereich betreffen. Dieser hat ja meist einen typischen Umfang.
Die Zuweisung höherwertiger/anderer Tätigkeiten, die über diesen Umfang hinausgehen, ist m.E. nicht per Weisung möglich. Dem müsste eine offizielle Übertragung der neuen Aufgaben vorangehen.
So ist es bei uns jedenfalls Gang und Gäbe. Wenn bei uns Aufgaben verteilt werden, die als höherwertig gelten und deshalb anders bewertet sind, erfolgt im Regelfall eine Ausschreibung.
Beispielhaft: Jemand soll eine Teamleitung übernehmen. Das ist nicht per Weisung machbar.


clarion

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Antw:Weisungsrecht und Weisungsgebunden
« Antwort #10 am: 20.06.2024 23:04 »
Beamte darf man in einem erheblichen Umfang anweisen, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Wenn die Aufgabe nicht machbar ist oder gegen Gesetze verstößt, sind Beamte verpflichtet, zu remonstrieren.