Moin,
da mein
letzter Thread nicht mehr bespielbar ist, knüpfe ich hier an:
Heute kam der Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf amtangemessene Alimentation für das Jahr 2022 per Zustellungsurkunde.
Ich nehme an, dass die Übrigen, die (erneut) Widerspruch eingelegt haben, den Ablehnungsbescheid auch bereits bekommen haben oder zeitnah bekommen werden.
Wisst ihr schon, wie ihr weiter vorgehen wollt?
Ich werde das zunächst mit den weiteren Mitstreitern im näheren Umfeld ausloten.
Anbei der mit Google Lens erfasste Text des Ablehnungsbescheids. Die Begründung geht genau so wenig auf den eigentlichen Widerspruch ein wie beim ersten Mal.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation
Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022
Sehr geehrte:r <Anrede>,
Sie haben Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation eingelegt.
Daher ergeht an Sie folgender
Widerspruchsbescheid
1. Der eingelegte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Widerspruch wird deshalb zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden Ihnen auferlegt.
3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) als Besoldungsgesetzgeber die Höhe der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger abschließend festgelegt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung hat der Besoldungsgesetzgeber darlegt, dass die Höhe der Besoldung und Beamtenversorgung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 น. a.; 2 BvL 4/18) entspricht und somit amtsangemessen ist im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksachen-Nummer: 20/1568 von 6. September 2022).
Wie bereits im Erstbescheid dargelegt, darf eine darüberhinausgehende Besoldungsleistung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, nicht gezahlt werden. Es gilt nach § 3 Abs. 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach unterliegen besoldungsrechtliche Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 182, juris). Somit kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung festgestellt und zugesprochen werden. § 3 Abs. 1 BremBesG enthält für die Verwaltung ein Leistungsverbot der Besoldungsgewährung außerhalb der Tatbestände des Besoldungsgesetzes und der darauf beruhenden ergänzenden Rechtsverordnungen gegenüber den Beamten.
Im Hinblick auf den in § 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verankerten Grundsatz der Verfahrensökonomie, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind und aufgrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung, war der Vorgang entscheidungsreif. Somit ist Ihr Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung und § 80 Abs. 1 Satz 3 VWVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie, well der Widerspruch erfolglos geblieben ist.
Kosten für diesen Widerspruchsbescheid werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht erhoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und trägt deshalb keine Unterschrift
Mit freundlichen Grüßen
Performa Nord