Autor Thema: [HB] Widerspruch gegen Besoldung/Versorgung, Diskussion #2  (Read 6556 times)

Joulupukki

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Moin,

da mein letzter Thread nicht mehr bespielbar ist, knüpfe ich hier an:

Heute kam der Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf amtangemessene Alimentation für das Jahr 2022 per Zustellungsurkunde.

Ich nehme an, dass die Übrigen, die (erneut) Widerspruch eingelegt haben, den Ablehnungsbescheid auch bereits bekommen haben oder zeitnah bekommen werden.

Wisst ihr schon, wie ihr weiter vorgehen wollt?

Ich werde das zunächst mit den weiteren Mitstreitern im näheren Umfeld ausloten.

Anbei der mit Google Lens erfasste Text des Ablehnungsbescheids. Die Begründung geht genau so wenig auf den eigentlichen Widerspruch ein wie beim ersten Mal.

Zitat von: PerformaNord
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation
Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022


Sehr geehrte:r <Anrede>,

Sie haben Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation eingelegt.

Daher ergeht an Sie folgender

Widerspruchsbescheid

1. Der eingelegte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Widerspruch wird deshalb zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden Ihnen auferlegt.

3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Begründung:
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) als Besoldungsgesetzgeber die Höhe der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger abschließend festgelegt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung hat der Besoldungsgesetzgeber darlegt, dass die Höhe der Besoldung und Beamtenversorgung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 น. a.; 2 BvL 4/18) entspricht und somit amtsangemessen ist im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksachen-Nummer: 20/1568 von 6. September 2022).

Wie bereits im Erstbescheid dargelegt, darf eine darüberhinausgehende Besoldungsleistung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, nicht gezahlt werden. Es gilt nach § 3 Abs. 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach unterliegen besoldungsrechtliche Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 182, juris). Somit kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung festgestellt und zugesprochen werden. § 3 Abs. 1 BremBesG enthält für die Verwaltung ein Leistungsverbot der Besoldungsgewährung außerhalb der Tatbestände des Besoldungsgesetzes und der darauf beruhenden ergänzenden Rechtsverordnungen gegenüber den Beamten.

Im Hinblick auf den in § 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verankerten Grundsatz der Verfahrensökonomie, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind und aufgrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung, war der Vorgang entscheidungsreif. Somit ist Ihr Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung und § 80 Abs. 1 Satz 3 VWVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie, well der Widerspruch erfolglos geblieben ist.

Kosten für diesen Widerspruchsbescheid werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und trägt deshalb keine Unterschrift

Mit freundlichen Grüßen

Performa Nord
« Last Edit: 22.06.2024 19:12 von Joulupukki »

Geoman

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Ich habe diesen Bescheid auch erhalten. Muss ich nun mit hohen Kosten für das Widerspruchsverfahren rechnen? Ich bin, um ehrlich zu sein, ein wenig verunsichert.

Magda

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Ich hab noch nichts erhalten. Kommt dann aber ja vielleicht heute.

Ich werde einen Antrag auf Rechtschutz bei der ver.di Stellen, da ich Mitglied bin. Ich hoffe, dass der Antrag bewilligt wird. Wobei eine Ablehnung widersprüchlich wäre, da die Gewerkschaften zu den Widersprüchen aufrufen.

totoughtotame

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Sofern man selbst keine Kosten hatte (Anwalt etc), sind nicht mit Kosten zu rechnen, der Bescheid ist ja sowieso gebührenfrei.
Die ganze Vorgehensweise finde ich überaus ärgerlich, weil die maßgeblichen Gerichtsverfahren noch nicht entschieden sind und sie uns damit vor das Verwaltungsgericht zwingen. Die wenigsten werden dieses Kostenrisiko und diesen "Zeitfresser" auf sich nehmen, was nachvollziehbar ist. Aber darauf spekuliert man ja.

totoughtotame

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Moin,

da mein letzter Thread nicht mehr bespielbar ist, knüpfe ich hier an:

Heute kam der Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Antrag auf amtangemessene Alimentation für das Jahr 2022 per Zustellungsurkunde.

Ich nehme an, dass die Übrigen, die (erneut) Widerspruch eingelegt haben, den Ablehnungsbescheid auch bereits bekommen haben oder zeitnah bekommen werden.

Wisst ihr schon, wie ihr weiter vorgehen wollt?

Ich werde das zunächst mit den weiteren Mitstreitern im näheren Umfeld ausloten.

Anbei der mit Google Lens erfasste Text des Ablehnungsbescheids. Die Begründung geht genau so wenig auf den eigentlichen Widerspruch ein wie beim ersten Mal.

Zitat von: PerformaNord
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation
Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022


Sehr geehrte:r <Anrede>,

Sie haben Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation eingelegt.

Daher ergeht an Sie folgender

Widerspruchsbescheid

1. Der eingelegte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Widerspruch wird deshalb zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden Ihnen auferlegt.

3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Begründung:
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) als Besoldungsgesetzgeber die Höhe der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger abschließend festgelegt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung hat der Besoldungsgesetzgeber darlegt, dass die Höhe der Besoldung und Beamtenversorgung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 น. a.; 2 BvL 4/18) entspricht und somit amtsangemessen ist im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksachen-Nummer: 20/1568 von 6. September 2022).

Wie bereits im Erstbescheid dargelegt, darf eine darüberhinausgehende Besoldungsleistung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, nicht gezahlt werden. Es gilt nach § 3 Abs. 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach unterliegen besoldungsrechtliche Leistungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 182, juris). Somit kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung festgestellt und zugesprochen werden. § 3 Abs. 1 BremBesG enthält für die Verwaltung ein Leistungsverbot der Besoldungsgewährung außerhalb der Tatbestände des Besoldungsgesetzes und der darauf beruhenden ergänzenden Rechtsverordnungen gegenüber den Beamten.

Im Hinblick auf den in § 10 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verankerten Grundsatz der Verfahrensökonomie, wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind und aufgrund des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung, war der Vorgang entscheidungsreif. Somit ist Ihr Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung und § 80 Abs. 1 Satz 3 VWVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie, well der Widerspruch erfolglos geblieben ist.

Kosten für diesen Widerspruchsbescheid werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.

Dieser Bescheid wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen und trägt deshalb keine Unterschrift

Mit freundlichen Grüßen

Performa Nord

Diese Begründung ist im Übrigen eine Frechheit. Zu sagen, die Besoldung ist rechtmäßig, weil es steht ja im Gesetz, wäre so, als würde man sagen, das Wasser ist nass, weil es aus dem Wasserhahn kommt. Und der Verweis auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie ist schlicht falsch. Wenn eine Rechtsfrage offenbar noch in der Rechtsprechung ungeklärt ist- selbst vor den zuständigen Gerichten- zu sagen, wir müssen jetzt aber schnell entscheiden, weil sonst dauert das Verfahren zu lang, hat das mit Verfahrensökonomie nichts zu tun, sondern ist schlicht rechtswidrig. Als Widerspruchssachbearbeiter hätte ich mich geweigert, das zu unterschreiben. Vielleicht fehlt eine Unterschrift ja auch deswegen, was i.Ü nach § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG schon bemerkenswert ist.

PattyHB

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Ich habe mit Schreiben v. 26.06.24 den gleichen Bescheid per Einschreiben nach Hause (sonst immer an Dienstadresse) geschickt bekommen.
In Anbetracht der zu erwartenden (Klage-)Kosten (bemessen am Streitwert) kann ich mir nicht vorstellen, dass der Rechtsschutz der Gewerkschaften hier gewährt wird.

Ich werde noch ein bis zwei Wochen abwarten. Irgendwas wird mit Sicherheit von den Gewerkschaften kommen.
Anschließend werde ich einen Anwalt für Dienstrecht mit meinen Interessen betrauen.

Magda

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Ich habe die ver.di kontaktiert und den Sachverhalt geschildert und daraufhin habe ich die Rechtschutzunterlagen erhalten. Der Antrag auf Rechtschutz liegt auch bereits zur Prüfung bei der ver.di.

In Eigenregie bzw. mit Anwalt auf eigene Kosten zu klagen kommt aufgrund meiner Lebensumstände jedenfalls nicht in Frage.

Zauberberg

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Magda, war der verdi der Umstand denn noch nicht bekannt ?

yogiii

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Heute Vormittag kam eine Mail vom PR Schulen:


Zitat
Liebe Kolleg:innen,

mit Datum 17.06.2024 sind bei Performa Nord am 21.06.2024 die Widerspruchsbescheide gegen die Ablehnung der amtsangemessenen Alimentation 2022 in die Post gegangen und wurden zugestellt.

Gegen diese Bescheide kann jeweils durch die Adressat:innen innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Nur wenn man die Klage erhebt, bekommt man im Falle eines Obsiegens vor Gericht eine Nachzahlung.

Ansonsten wird der ablehnende Widerspruchsbescheid rechtskräftig.

Der Personalrat Schulen hat gegenüber der SKB seiner großen Verärgerung über den konkreten Zeitpunkt Ausdruck verliehen und eine Verschiebung des Fristbeginns gefordert.

Wir empfehlen, dass sich diejenigen verbeamteten Kolleg:innen, die den Widerspruchsbescheid erhalten haben, weil sie zuvor selber Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid eingelegt hatten, sich entweder umgehend an Ihre Gewerkschaft bzw. Interessenverbände wenden oder auf anderem Wege rechtlich informieren.

Beispielsweise auf den Seiten der GEW Bremen und des DBB – Bremen findet Ihr weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich bin zwar in der GEW, habe aber leider erstmals für 2023 einen Widerspruch gegen die amtsunangemessene Alimentierung eingelegt...

Alphonso

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Hat hier denn keiner eine Rechtsschutzversicherung? Genau dafür ist die doch da.

Magda

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Magda, war der verdi der Umstand denn noch nicht bekannt ?
Kann ich nicht beantworten, die Kommunikation lief per E-Mail. Ich habe allerdings gerade telefonisch mitgeteilt bekommen, dass mir Rechtsschutz gewährt wird 😊

Magda

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Hat hier denn keiner eine Rechtsschutzversicherung? Genau dafür ist die doch da.
Hab ich erst Anfang Juni abgeschlossen und habe da natürlich erstmal Wartezeit und kann diese nicht in Anspruch nehmen.

Zauberberg

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    Magda, war der verdi der Umstand denn noch nicht bekannt ?

Kann ich nicht beantworten, die Kommunikation lief per E-Mail. Ich habe allerdings gerade telefonisch mitgeteilt bekommen, dass mir Rechtsschutz gewährt wird 😊


Perfekt !

Zauberberg

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Ich bin zwar in der GEW, habe aber leider erstmals für 2023 einen Widerspruch gegen die amtsunangemessene Alimentierung eingelegt...

Mein Kollege hat auch 2013 Widerspruch eingelegt und nachgefragt, warum 2023 beschieden wird,aber 2013 nicht ! Antwort : Weil das Gerichtsverfahren für 2013 noch nicht abgeschlossen ist !MERKWÜRDIG !

Magda

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Ich hab es nun schriftlich, dass ich Rechtschutz fürs gerichtliche Verfahren in erster Instanz erhalte.