Autor Thema: Neueinstellung beim gleichen Arbeitgeber (Wechsel innerhalb Bundesland)  (Read 5968 times)

mphstat

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Hallo!

Ich bin als WiMi (E13) beim Bundesland B, *vertreten durch* [so die Formulierung im AV] das Universitätsklinikum X, befristet beschäftigt nach TzBfG.
Meine Arbeit dort erfüllt mich nicht, ich möchte wechseln.

Könnte ich am Universitätsklinikum Y (=andere Dienststelle?) im selben Bundesland B neu-eingestellt werden, befristet nach WissZVG? Oder wäre dies eine Umsetzung?

Zuvor war ich, mit einer Unterbrechung von <1 Jahr im Jahre 2022 (WiMi-Stelle in anderem Bundesland, ebenfalls TV-L E13), im selben Bundesland B ca. 16 Jahre befristet beschäftigt nach WissZVG ohne Unterbrechung (Drittmittel- & Qualif.befristung). Ich weiß nicht, inwieweit dies eine Rolle spielt.

Würde es bei einer Neueinstellung eine 6-monatige Probezeit ohne Kündigungsschutz geben?
Mir wurde gesagt, dass eine befristete Neueinstellung (Drittmittelbefr.) möglich wäre, ich aber eine erneute Probezeit bekommen würde. Ist das korrekt?

Gäbe es für mich irgendwelche Risiken bei einer eigenen Kündigung bei der jetzigen Dienststelle vertreten durch das Bundesland B, um dann bei einem anderen Universitätsklinikum Y im selben Bundesland B, d.h. beim selben Arbeitgeber, neu eingestellt zu werden?

(Gäbe es in solch einem Fall schädliche Unterbrechungen, z.B. wenn der neue AV nicht nahtlos an den jetzigen anschließt, sondern z.B. mit 1 Monat Pause?)

Vielen Dank!

MoinMoin

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Klingt nach einem neuen oder einen Änderungsvertrag, da du für die Drittmittelstelle entsprechend mit Sachgrund befristet wirst.
Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

Das wäre das einzige Risiko. Wenn du schon Stufe 6 bist, sonst könnte es passieren, dass die Stufenlaufzeit auch wieder bei 0 anfängt, da neuer Vertrag.

mphstat

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Vielen Dank für die Antwort!

Ich bin in Stufe 6 und hoffe, dass ich diese behalten würde.

Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

Zu meinem Verständnis eine Rückfrage:
Würde bei einem Neuvertrag (und Änderung des Befristungsgrunds zurück zu WissZVG) eine freiwillig gewählte Unterbrechung (ohne Vertrag), z.B. 1 Monat z.B. wg. Organisation von Umzug o.Ä., dann zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führen, auch wenn der Arbeitgeber gleich bleibt?

Wann wäre ein Änderungsvertrag überhaupt (theoretisch) möglich, da es sich ja um unterschiedliche Dienststellen, d.h. Unikliniken handelt?

MoinMoin

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Vielen Dank für die Antwort!

Ich bin in Stufe 6 und hoffe, dass ich diese behalten würde.
Den Anspruch hat man beim gleichen AG, wenn die Unterbrechung <6 Monate (WiMi etc. <12 ) ist.
Zitat
Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

Zu meinem Verständnis eine Rückfrage:
Würde bei einem Neuvertrag (und Änderung des Befristungsgrunds zurück zu WissZVG) eine freiwillig gewählte Unterbrechung (ohne Vertrag), z.B. 1 Monat z.B. wg. Organisation von Umzug o.Ä., dann zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führen, auch wenn der Arbeitgeber gleich bleibt?
Ich denke ja, da das KSchG §1 von ohne Unterbrechung redet.
Aber man kann natürlich vertraglich etwas anderes vereinbaren.
Ob WissZVG noch anwendbar ist wäre auch zu prüfen.
Zitat
Wann wäre ein Änderungsvertrag überhaupt (theoretisch) möglich, da es sich ja um unterschiedliche Dienststellen, d.h. Unikliniken handelt?
Ein Änderungsvertrag  ist immer dann möglich, wenn es derselbe AG ist und der Ag es mitmacht.

mphstat

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Hallo,


Zitat
Ich denke ja, da das KSchG §1 von ohne Unterbrechung redet.
Aber man kann natürlich vertraglich etwas anderes vereinbaren.
Ob WissZVG noch anwendbar ist wäre auch zu prüfen.

Vielen Dank für die wichtigen Hinweise wg. KSchG.

Wechsel vom TzBfG zurück ins WissZVG: Wie ist das gemeint, zu meinen Gunsten oder Ungunsten?

Warum sollte die alte Dienststelle (gleicher AG) einem Änderungsvertrag zustimmen? (Wäre es denn ratsam, sowas als AN vorzuschlagen?)

MoinMoin

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Es ist zu prüfen, ob bei dir das  WissZVG noch anwendbar ist, da gibt es auch Höchstgrenzen.
Änderungsvertrag ? Warum nicht, ist doch ein AG nd
wenn der AG seiner Dienststelle anweist, dass er das mit einem Änderungsvertrag zumachen hat....

mphstat

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Hallo,

Es ist zu prüfen, ob bei dir das  WissZVG noch anwendbar ist, da gibt es auch Höchstgrenzen.

Änderungsvertrag ? Warum nicht, ist doch ein AG und
wenn der AG seiner Dienststelle anweist, dass er das mit einem Änderungsvertrag zumachen hat....

Wer könnte das theoretisch "anweisen"? Die Personalabteilung der alten Dienststelle (Universitätsklinikum X, in Stadt X), die Personalabteilung der neuen Dienststelle (Universitätsklinikum Y, Stadt Y), oder eine dritte Stelle, die den AG, d.h. das Bundesland, vertritt?
Die neue Dienststelle plant eine Neueinstellung.

Der Befristungsgrund von vorherigen Dienststellen ist einer neuen Dienststelle (gleicher AG) ja nicht bekannt.

MoinMoin

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Hallo,

Es ist zu prüfen, ob bei dir das  WissZVG noch anwendbar ist, da gibt es auch Höchstgrenzen.

Änderungsvertrag ? Warum nicht, ist doch ein AG und
wenn der AG seiner Dienststelle anweist, dass er das mit einem Änderungsvertrag zumachen hat....

Wer könnte das theoretisch "anweisen"? Die Personalabteilung der alten Dienststelle (Universitätsklinikum X, in Stadt X), die Personalabteilung der neuen Dienststelle (Universitätsklinikum Y, Stadt Y), oder eine dritte Stelle, die den AG, d.h. das Bundesland, vertritt?
Die neue Dienststelle plant eine Neueinstellung.

Der Befristungsgrund von vorherigen Dienststellen ist einer neuen Dienststelle (gleicher AG) ja nicht bekannt.
Das ist dem AG doch vollkommen selbst überlassen wie er sich intern organisiert.
Wer einer Dienststelle von oben was anweisen kann liegt doch an der Struktur des AGs. Bei einer Uni könnte ich mir vorstellen, dass da das Innenministerium/Forschungsministerium das anweisen kann.

Arbeitsrechtlich gesehen, könnte die neue DS (oder jemand anderes vom AG) dir einen Änderungsvertrag geben und du unterschreibst und die alte DS kuckt dumm aus der Wäsche, wird aber nicht passieren.

Fazit: Wie diese DS es organisieren, wie du von A nach B kommst, werden sie einvernehmlich machen (Umsetzung/Änderungsvertrag/Auflösungsvertrag-Neuvertrag)
Du kannst es nur durch Kündigung-Neuvertrag erzwingen.


cyrix42

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Also Befristung nach WissZeitVG dürfte ausfallen. Da ist selbst in der Medizin nach insgesamt 15 Jahren (nach Studium bis zur Habilitation) Schluss. Und dabei zählen Projekt- und sonstige Befristungen mit…

AlphaOmega

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Befr. nach WissZeitVG § 2 Abs. 2 hat keine Höchstgrenze (Drittmittelbefristung) in der jetzigen Fasssung. Da gehen auch 30 Jahre ;-).

cyrix42

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Ok, ich sollte konkretisieren: Drittmittel- bzw. Projektbefristungen sind natürlich weiterhin möglich; eine Befristung auf einer Haushaltsstelle dagegen nicht mehr.

Schinkensandwich

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Befr. nach WissZeitVG § 2 Abs. 2 hat keine Höchstgrenze (Drittmittelbefristung) in der jetzigen Fasssung. Da gehen auch 30 Jahre ;-).

Nö, es gehen definitiv keine 30 Jahre. Auch wenn das Gesetz hier keine Höchstgrenze vorsieht, gelten natürlich die Grenzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs. Wenn die Höchstbefristungszeiten des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ausgeschöpft sind, sind Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG dann maximal für weitere 10 Jahre möglich (und da muss schon alles passen - ein vorsichtiger Arbeitgeber zieht bei 8 Jahren normalerweise die Grenze). Bei einer größeren Anzahl an Befristungen kann das durchaus schon deutlich vorher enden.

MoinMoin

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Wenn die Höchstbefristungszeiten des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ausgeschöpft sind, sind Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG dann maximal für weitere 10 Jahre möglich (und da muss schon alles passen - ein vorsichtiger Arbeitgeber zieht bei 8 Jahren normalerweise die Grenze).
Quelle? Urteile? oder woher kommt die Info.
 § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist doch eine klassische Sachgrundbefristung.

mphstat

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Das ist dem AG doch vollkommen selbst überlassen wie er sich intern organisiert.
Wer einer Dienststelle von oben was anweisen kann liegt doch an der Struktur des AGs. Bei einer Uni könnte ich mir vorstellen, dass da das Innenministerium/Forschungsministerium das anweisen kann.

Arbeitsrechtlich gesehen, könnte die neue DS (oder jemand anderes vom AG) dir einen Änderungsvertrag geben und du unterschreibst und die alte DS kuckt dumm aus der Wäsche, wird aber nicht passieren.

Fazit: Wie diese DS es organisieren, wie du von A nach B kommst, werden sie einvernehmlich machen (Umsetzung/Änderungsvertrag/Auflösungsvertrag-Neuvertrag)
Du kannst es nur durch Kündigung-Neuvertrag erzwingen.

OK, vielen Dank für diese Infos!

An der zukünftigen Dienstelle, d.h. as Uni.klinikum Y (Anstalt des öffentl. Rechts) ist eine Neueinstellung vorgesehen. Eine Probezeit ist somit unvermeidbar.
Noch mal nachgefragt: Für einen AN gibt es im Vergleich zu einem Änderungsvertrag bei einer Neueinstellung keine Nachteile, vorausgesetzt, es gibt keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Verträgen, ist das korrekt? Denn es würde dann wenigstens das KSchG weiter für mich gelten.


MoinMoin

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So habe ich das Gesetz verstanden.