Bei einer Google-Suche nach "Anspruch Sabbatical Öffentlicher Dienst" finden sich viele Treffer (u. a. auf Haufe, Öffentlicher Dienst News, Personio, Sabbatjahr), die auf diesen gesetzlichen Anspruch hinweisen. Da ich mir nicht sicher bin, ob hier Links erlaubt sind, zitiere ich mal aus dem Rehm Verlag, wo die gesetzliche Grundlage hierfür konkret aufgeführt wird:
"3.Gesetzliche Rahmenbedingungen
Sozialrechtlich besteht ein rechtlicher Rahmen für Lebensarbeitszeit- und Langzeitkonten – und damit auch für ein Sabbatical – seit 1998 mit dem „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“, kurz: Flexi-Gesetz.
Diese Rechtsgrundlage wurde zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II-Gesetz)
erheblich geändert. Für das Sabbatical als einer Unterform einer Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b SGB IV sind u. a. folgende Änderungen von besonderem Interesse:
- Führung von Wertguthaben künftig nur noch als Entgeltkonten (§ 7d Abs. 1 SGB IV),
- Arbeitgeberpflicht für einen jährlichen Kontoauszug (§ 7d Abs. 2 SGB IV),
- Anlagerestriktion (Gebot der sicheren Anlage § 7d Abs. 2 SGB IV),
- Ausweitung des Insolvenzschutzes auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7e Abs. 1 SGB IV),
- Grundsätzliche Führung von Wertguthaben durch Dritte (§ 7e Abs. 2 SGB IV),
- Informationspflicht zum Insolvenzschutz (§ 7e Abs. 4 SGB IV),
- Prüfung des Insolvenzschutzes durch DRV Bund und Unwirksamkeitsfolge (§ 7e Abs. 6 SGB IV),
- Schadenersatzanspruch des Beschäftigten bei unzureichendem Insolvenzschutz (§ 7e Abs. 7 SGB IV),
- Übertragungsmöglichkeit bei Arbeitgeberwechsel (§ 7f SGB IV),
- Regelungen für einen Störfall (§ 23b SGB IV).
Arbeitsrechtlich bestehen keine speziellen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Sabbaticals. Die tarifrechtliche Grundlage für ein Sabbatical enthält § 10 Abs. 6 TVöD/TV-L. Danach kann der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren (Satz 1), und in Satz 2 wird vorgeschrieben, dass in diesem Fall der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und dass bei insolvenzfähigen Arbeitgebern eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen ist. Insoweit wird die sozialrechtliche Verpflichtung aus § 7e SGB IV tarifrechtlich inkorporiert."