[SH] Urkunde eines höheren Amtes erhalten

Begonnen von Mark87, 02.07.2024 20:15

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Mark87

Hallo, ich wurde am Montag mit Wirkung zum 01.08 als Regierungsinspektorin auf Lebenszeit verbeamtet. Allerdings war ich bislang Regierungsobersekretärin und gehe von einem Fehler aus. Ich würde nun aber schon ernannt. Wie sieht das rechtlich aus? Bin ich nun trotz fehlender Voraussetzung Regierungsinspektorin oder kann das wieder rückgängig gemacht werden?

flip

Die Ernennung eines Beamten ist nichtig, wenn er nicht die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt.
Das muss nicht zurückgenommen werden, sondern ist von vorneherein ungültig.

Falls du zur Beförderung anstehst:  diese gilt erst ab persönlicher Entgegennahme der Urkunde.
Da wäre jetzt Eile geboten.

Mark87

Wo steht das denn? Im Beamtenstatusgesetz finde ich nichts zur Nichtigkeit bei fehlender Befähigung.
§ 11
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.   sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.   sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.   zum Zeitpunkt der Ernennung
a)   nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)   nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)   eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

clarion

Du hast doch keine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst,. Damit hättest Du nach Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 3 nicht ernannt werden dürfen. Damit liegt auch nicht die Fähigkeit zur Bekleidung des öffentlichen Amtes des Regierungsnspektors vor. Die Ernennung ist somit nichtig. Ich würde mich um eine korrekte Urkunde kümmern.

Casa

Beim Verzahnungsamt A9 gehe ich nicht ohne weitere Informationen von der Nichtigkeit mangels Laufbahnbefähigung aus. Ein mDler kann bis A9 befördert werden.

Ich erinnere mich zudem dunkel an eine Regelung in irgendeinen Beamtengesetz, dass ein mDler im Endamt die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes gD führen darf.

Ich denke ich werde morgen dazu nachlesen können.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

clarion

Hallo Casa, von A7 nach A9 würde aber gegen das Laufbahnprinzip verstoßen,  oder? A8 wäre ...hauptsekretär*in

Du hast aber Recht, ...Inspektor*in kann Endamt mD oder Einstiegsamt gD bedeuten.

Goldene Vier

Zitat von: clarion in 02.07.2024 21:28
Du hast doch keine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst,. Damit hättest Du nach Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 3 nicht ernannt werden dürfen. Damit liegt auch nicht die Fähigkeit zur Bekleidung des öffentlichen Amtes des Regierungsnspektors vor. Die Ernennung ist somit nichtig. Ich würde mich um eine korrekte Urkunde kümmern.

Aber es ist doch §7 Abs, 1 Nr. 1 einschlägig nicht Nr. 3

Goldene Vier

Zitat von: Casa in 02.07.2024 21:31
Beim Verzahnungsamt A9 gehe ich nicht ohne weitere Informationen von der Nichtigkeit mangels Laufbahnbefähigung aus. Ein mDler kann bis A9 befördert werden.

Ich erinnere mich zudem dunkel an eine Regelung in irgendeinen Beamtengesetz, dass ein mDler im Endamt die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes gD führen darf.

Ich denke ich werde morgen dazu nachlesen können.

Das Ant wäre aber Reg.Amtsinspektor7in

clarion

Wieso ? Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf die nach der Landesrecht erforderliche Befähigung und diese liegt hier ja nicht vor.

rs

Wir hatten mal einen ähnlichen Fall, allerdings nicht laufbahnübergreifend.
Aus unserem Ausbildungsjahrgang sollten nur die besten 25 verbeamtet werden.
Am Ende hatte man 26 Urkunden verteilt (verzählt) und versuchte krampfartig den versehentlich Verbeamteten dazu zu bringen, irgendwie auf sein Amt zu verzichten. Der war clever genug, sich nicht beirren zu lassen und ist heute noch Beamter.

DaEx

Zitat von: Mark87 in 02.07.2024 20:15
Hallo, ich wurde am Montag mit Wirkung zum 01.08 als Regierungsinspektorin auf Lebenszeit verbeamtet. Allerdings war ich bislang Regierungsobersekretärin und gehe von einem Fehler aus. Ich würde nun aber schon ernannt. Wie sieht das rechtlich aus? Bin ich nun trotz fehlender Voraussetzung Regierungsinspektorin oder kann das wieder rückgängig gemacht werden?

Ich teile Deine Skepsis:

Hinsichtlich der Nichtigkeit verweist § 11 BeamtStG lediglich auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (Staatsangehörigkeit) und nicht auf §  7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG (also auf eine Befähigung).

Bei der Diskussion hier wird der Verweis auf die Nr. 1 des Absatzes mit einem Verweis auf den ganzen Absatz durcheinander geschmissen...

Bist Du in einer Berufsvertretung? Dann hast Du ggf die Möglichkeit mit einem Juristen für Verwaltungsrecht zu sprechen ;-)




Taigawolf

Zitat von: clarion in 02.07.2024 23:53
Wieso ? Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf die nach der Landesrecht erforderliche Befähigung und diese liegt hier ja nicht vor.

Nr. 3 ist aber nicht einschlägig, wie Goldene Vier schon geschrieben hat.

§ 11
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
a)   nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,

flip

@Mark87
Wurdest du gleichzeitig in die entsprechende Planstelle eingewiesen und ein entsprechender Dienstposten übertragen?
Interessant wäre, wie das Ganze ausgeht. Könntest du bitte berichten?

Goldene Vier

Zitat von: clarion in 02.07.2024 23:53
Wieso ? Paragraph 7 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf die nach der Landesrecht erforderliche Befähigung und diese liegt hier ja nicht vor.

Aber der Nichtigkeit nach §11 ist Nr. 3 nicht einschlägig sondern nur Nr. 1

EiTee

Zitat von: rs in 03.07.2024 07:51
Wir hatten mal einen ähnlichen Fall, allerdings nicht laufbahnübergreifend.
Aus unserem Ausbildungsjahrgang sollten nur die besten 25 verbeamtet werden.
Am Ende hatte man 26 Urkunden verteilt (verzählt) und versuchte krampfartig den versehentlich Verbeamteten dazu zu bringen, irgendwie auf sein Amt zu verzichten. Der war clever genug, sich nicht beirren zu lassen und ist heute noch Beamter.

Das hier ist ein völlig andere Fall und nicht im entferntesten ähnlich.
Wie bereits mehrfach genannt wurde ist die Ernennung nichtig.