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Hauptberufliche Tätigkeit und Voraussetzung für die Verbeamtung
shorets:
Moin,
ich bin derzeit in der EG 13 tarifbeschäftigt und kann auf meiner Stelle verbeamtet werden. Laut § 21 Abs. 1 BLV habe ich den regulären Master und muss damit noch 2,5 Jahre "hauptberufliche Tätigkeit" nachweisen. Hier wird dann auf § 19 Abs. 3 BLV verwiesen:
--- Zitat ---(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.
--- End quote ---
Ich frage mich, ob sich daraus ergibt, dass meine fünfjährige Vollzeitstelle vorher bei einem anderen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit schon erfüllt. Die vorherige Stelle ist auch als EG 13 oder A 13 bewertet und von der Tätigkeit her einschlägig (darum habe ich auch sofort Erfahrungsstufe 4 in der EG 13 der neuen Stelle erhalten).
Allerdings wurde ich nur nach EG 12 in der alten Stelle vergütet, da ich eine Voraussetzung dort nicht erfüllt hatte. Wenn ich aber lese, dass es um die "besoldungsrechtliche oder tarifrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit" geht, dann sollte es egal sein, ob ich nur Entgelt nach EG 12 erhalten habe oder liege ich hier falsch? Meine Tätigkeit war trotz einer fehlenden Voraussetzung exakt dieselbe wie andere Kolleg*innen auf einer gleichen Stelle.
Ist meine Interpretation hier korrekt?
Vielen Dank für jegliche konstruktive Beiträge!
Casa:
--- Zitat ---Allerdings wurde ich nur nach EG 12 in der alten Stelle vergütet, da ich eine Voraussetzung dort nicht erfüllt hatte.
--- End quote ---
Welche Voraussetzung wurde nicht erfüllt?
shorets:
Mir wurde als Quereinsteiger im Schuldienst nur ein Fach anerkannt und für die Anerkennung vom 2. Fach sollte ich bestimmte Kurse an einer Uni nachstudieren. Das 2. Fach ist aber nicht relevant für die neue Stelle (das erste Fach sehrwohl) und als Lehrer habe ich trotzdem alles unterrichtet inkl. dem 2. Fach. Nach der Anerkennung vom 2. Fach hätte ich dann auch das Entgelt von EG 13 erhalten und ich hätte auch dort verbeamtet werden können (A 13).
Deswegen versuche ich zu verstehen, wie § 19 hier interpretiert werden soll. Als gymnasiale Lehrkraft war meine Stelle eine EG 13 bzw. A 13 Stelle. Anders wäre es, wenn ich vorher Grundschullehrer gewesen wäre, denn das wäre nur EG 11 bzw. A 11 gewesen. Da ist die Lage klar.
Casa:
Lehrer und Bundeslaufbahnverordnung passen nicht so recht zusammen. Von welchem Recht sprechen wir also?
Gibt es nach einschlägigem Recht Sonderregelungen für Lehrer?
Berücksichtigungsfähig ist üblicherweise die Dienstzeit nach Befähigungserwerb für die Laufbahn.
Allerdings war die Stelle auch mit E13 bewertet und damit dem vergleichbar höheren Dienst zuzurechnen, was grundsätzlich als entsprechende Dienstzeit berücksichtigt werden kann.
shorets:
Danke für deine Einschätzung!
Natürlich war ich als Lehrkraft nicht beim Bund sondern hatte ein Bundesland als Arbeitgeber. Und das Bundesland hat eigene Verordnungen für deren Laufbahnen, allerdings wird ein Übergang zwischen Land und Bund nirgends ausgeschlossen. Für die Gymnasiallehrkräfte gelten die Richtlinien des höheren Dienstes (natürlich mit vielen Sonderregelungen) und sie sind dieser Laufbahn zugeteilt.
In § 19 wird sogar nur vom öffentlichen Dienst allgemein gesprochen und es klingt jetzt auch nicht nach einer "kann" Regelung für mich. Da steht sogar explizit, dass die Anerkennung der Befähigung nicht ausgeschlossen werden darf.
So ganz klar sind mir die Begriffe "Fachrichtung" und "Schwierigkeit" hier aber nicht. Geht es da konkret um die Gruppe, also 13 hier als Schwierigkeit und wie wird Fachrichtung hier definiert bzw. verglichen? Lehrer ordnet man, zumindest in meinem ehemaligen Bundesland, in der Fachrichtung und Laufbahn Bildung unter. Die neue Stelle gehört der Fachrichtung Sprachendienst an, so steht es in der BLV. Ich war vorher Spanischlehrer und bin es jetzt auch.
Nunja, ich hoffe die Personalstelle interpretiert das alles auch so, denn ich wäre dann ja wirtschaftlich auch billiger für die Behörde.
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