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Hauptberufliche Tätigkeit und Voraussetzung für die Verbeamtung

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Asperatus:
Hier ist tatsächlich interessant, wie die Person, die die Laufbahnbefähigung feststellt, die Vorschrift interpretiert/interpretieren wird. Man könnte argumentieren, die tarifrechtliche Bewertung der (konkreten) Tätigkeit sei E12 gewesen, daher sei die Tätigkeit "nicht schwierig genug" gewesen. Hier kommt es sicher auch darauf an, welche Nachweise erbracht werden bzw. der Behörde schon vorliegen. Dann wäre die Tätigkeit auf einer E13-Stelle zu belegen und Hinweise auf die E12-Bezahlung zu vermeiden.


--- Zitat ---So ganz klar sind mir die Begriffe "Fachrichtung" und "Schwierigkeit" hier aber nicht.
--- End quote ---

§ 19 Abs. 3 spricht von "derselben Laufbahn", was hier wohl der höhere sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst wäre. Höherer Dienst ist eine Laufbahngruppe, keine Laufbahn und hier das Kriterium "Schwierigkeit", "sprach- und Kulturwissenschaften" die Fachrichtung.

Schau auch mal in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm), dort zu §§ 19 bis 21.

Casa:
Ohne das einschlägige Landesrecht kommen wir hier m. E. nicht weiter. Ohne Kenntnis des Bildungsweges und eventueller Zusatzqualifikationen (Referendariat als Quereinsteiger?) kommen wir hier m. E. nicht weiter.
Nochmal frage ich nicht.


--- Zitat ---Vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften am 27. Januar 2017 wurden ausgehend vom Regelfall der beruflichen Entwicklung bei der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erworben wurden, berücksichtigt. Mit Inkrafttreten der o. g. Verordnung sind nunmehr auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit vor Erwerb der Bildungsvoraussetzungen berücksichtigungsfähig. Ein Beispiel sind Verwaltungsfachwirte, die zunächst auf Grund ihres beruflichen Fortbildungsabschlusses Tätigkeiten ausüben, die denen des gehobenen Dienstes entsprechen, und später einen Bachelorabschluss erwerben, der den Zugang zu dieser Laufbahngruppe ermöglicht.
--- End quote ---

Hier ist anzumerken, dass das Beispiel den Verwaltungsfachwirt mit gehobenen Sachbearbeiteraufgaben und den Bachelorabschluss nennt, der die Bildungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst darstellt. Nicht genannt ist bspw. der Bachelorabsolvent mit hauptberuflicher Tätigkeit mit E11/A12, der nach Masterabschluss im höheren Dienst verbeamtet werden möchte.

shorets:

--- Zitat von: Asperatus am 04.07.2024 20:16 ---§ 19 Abs. 3 spricht von "derselben Laufbahn", was hier wohl der höhere sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst wäre. Höherer Dienst ist eine Laufbahngruppe, keine Laufbahn und hier das Kriterium "Schwierigkeit", "sprach- und Kulturwissenschaften" die Fachrichtung.

Schau auch mal in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm), dort zu §§ 19 bis 21.

--- End quote ---

Ah, vielen Dank für den Hinweis!


--- Zitat von: Casa am 04.07.2024 20:40 ---Ohne das einschlägige Landesrecht kommen wir hier m. E. nicht weiter. Ohne Kenntnis des Bildungsweges und eventueller Zusatzqualifikationen (Referendariat als Quereinsteiger?) kommen wir hier m. E. nicht weiter.
Nochmal frage ich nicht.
--- End quote ---

Ich habe Spanisch studiert (sowohl BA, zusätzlich mit Französisch, als auch MA und entsprechend auch eine Promotion im Ausland). In Niedersachsen wurde Französisch dann eben nicht von der Behörde anerkannt und ich wurde als Ein-Fach-Lehrkraft eingeordnet. Entsprechend gilt die TV EntgO-L für Lehrkräfte für mich (hier auf Seiten 11 und 12 unter dem Punkt 2: https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf). Da steht auch explizit, das meine Stelle der regulären Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, es aber nur EG 12 gibt da ich nur ein Fach anerkannt bekam. Mit 2 Fächern gäbe es dann die EG 13 oder A 13 (siehe Seite 9). Da sich dadurch aber meine Tätigkeit an der Schule nicht geändert hat und das 2. Fach halt auch irrelevant für die Stelle als Spanischlehrer ist oder sein sollte, ergibt sich dadurch halt für mich die Vergleichbarkeit der Schwierigkeit und Fachrichtung.

In den Verwaltungsvorschriften zu der BLV steht an anderer Stelle, aber auch im Bezug auf die Anerkennung von hauptberuflicher Tätigkeit folgendes Beispiel:


--- Zitat ---Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.
--- End quote ---

Entsprechend würde ich auch nachweisen, dass ich ganz klar überwiegend und fast ausschließlich als Spanischlehrer eingesetzt wurde. Bei der Vergleichbarkeit der Fachrichtung sollte ich mir also keine Sorgen machen auch wenn es natürlich Kinder und Jugendliche waren und nicht Erwachsene, aber so konkret wird da nicht unterschieden.

Also kann es meiner Auffassung nach nur an der Schwierigkeit scheitern und da ordnet die TV EntgO-L für mich ganz klar die EG 12 für Ein-Fach-Lehrkräfte der gleichen Besoldungsstelle und Tätigkeit zu wie für normale Lehrkräfte mit 2 Fächern. Die geringere EG 12 ändert nur das Entgelt an sich, nicht aber Inhalte und Verantwortungen der Tätigkeit selbst.

Casa:

--- Zitat ---Ich habe Spanisch studiert (sowohl BA, zusätzlich mit Französisch, als auch MA und entsprechend auch eine Promotion im Ausland). In Niedersachsen wurde Französisch dann eben nicht von der Behörde anerkannt und ich wurde als Ein-Fach-Lehrkraft eingeordnet. Entsprechend gilt die TV EntgO-L für Lehrkräfte für mich (hier auf Seiten 11 und 12 unter dem Punkt 2: https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/Entgeltordnung_Lehrkr%C3%A4fte/TV_EntgO-L_Anlage_i.d.F._%C3%84TV_Nr._3_Homepage.pdf). Da steht auch explizit, das meine Stelle der regulären Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, es aber nur EG 12 gibt da ich nur ein Fach anerkannt bekam.
--- End quote ---


--- Zitat ---2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzun-
gen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der
Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an ei-
ner wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referen-
dariat oder Vorbereitungsdienst
--- End quote ---


Die Tätigkeit ist der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. Damit liegt eine ganz klare Zuordnung der Wertigkeit der Tätigkeit vor. Es liegt gerade keine Frage der konkreten Eingruppierung vor.



--- Zitat ---Entsprechend würde ich auch nachweisen, dass ich ganz klar überwiegend und fast ausschließlich als Spanischlehrer eingesetzt wurde. Bei der Vergleichbarkeit der Fachrichtung sollte ich mir also keine Sorgen machen auch wenn es natürlich Kinder und Jugendliche waren und nicht Erwachsene, aber so konkret wird da nicht unterschieden.

Also kann es meiner Auffassung nach nur an der Schwierigkeit scheitern und da ordnet die TV EntgO-L für mich ganz klar die EG 12 für Ein-Fach-Lehrkräfte der gleichen Besoldungsstelle und Tätigkeit zu wie für normale Lehrkräfte mit 2 Fächern. Die geringere EG 12 ändert nur das Entgelt an sich, nicht aber Inhalte und Verantwortungen der Tätigkeit selbst.
--- End quote ---


Der Ein-Fach-Lehrer ist anders zu bewerten, als der 2-Fach-Lehrer. Auch dann, wenn die Tätigkeit Unterrichten exakt Dieselbe ist. Der 2-Fach-Lehrer hat eine höhere Qualifikation für beide Fächer. Deswegen wird er höher eingruppiert. Mit dem Argument "mache genau Dasselbe" wäre jedwede Unterscheidung von Lehrern obsolet und der Gesetzgeber könnte sich die Ausführungen zu Nr. 3 und 4 sparen. Diese Lehrer unterrichten schließlich auch.
Abgesehen davon lagen die Bildungsvoraussetzungen für die Lehrertätigkeit im vergleichbar höheren Dienst nicht vor.


Ich würde hier argumentieren, du hast tatsächlich 2 Fächer unterrichtet wurden. Das muss sich auch aus den Einstellungsunterlagen ergeben. Damit hast du die höchsten Chancen Berufserfahrung ganz oder teilweise anerkannt zu bekommen.

Sollte das nicht klappen, wird die Berufserfahrung für eine verkürzte Probezeit als Beamter und die Dienstaltersstufe relevant. Das ist zumindest kein all zu kleines Trostpflaster.
Für die Versorgungsansprüche ist die Zeit im öD sowieso ganz oder auf einige Jahre begrenzt relevant.

shorets:
Danke für die Einschätzung, Casa! Ja, wenn ich den Versorgungsrechner vom Bund richtig angewandt habe, macht es für die Pension später tatsächlich keinen Unterschied.

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