Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Geringfügige Beschäftigung für Freistaat Bayern - Abzug von Lohnsteuer?
Rentenonkel:
Grundsätzlich ist auch der Verdienst aus einem Minijob mit Verdienstgrenze steuerpflichtig. Die Lohnsteuerklasse der Minijobberin oder des Minijobbers ist dann wichtig, wenn der Minijob individuell versteuert wird. Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die individuelle Besteuerung, wird der Minijob nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert. Bei dieser Art der Besteuerung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das zuständige Finanzamt.
Wird eine geringfügige Beschäftigung nach Steuerklasse VI individuell besteuert, muss man eine Steuererklärung abgeben und der Minijob muss in der Steuererklärung angegeben werden. Ob das dazu führt, das man Steuern erstattet bekommt oder noch welche nachzahlen muss, kann in Unkenntnis von den sonstigen Einkünften nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls grundsätzlich denkbar, dass die bisher abgeführte Lohnsteuer dem Grunde nach noch zu gering ist.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann sich auch für die Abführung einer Pauschsteuer entscheiden. Diese zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale. Sie beträgt sowohl bei gewerblichen Minijobs als auch bei Minijobs im Privathaushalt 2 Prozent des Verdienstes.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat bei der Pauschsteuer auch die Möglichkeit, diese an den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das bedeutet, dass die 2 Prozent vom Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers einbehalten werden.
Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer, muss der Minijob nicht bei der Steuererklärung angegeben werden.
Wie aronzo bereits geschrieben hat, würde ich darauf drängen, dass das Modell mit der Pauschalsteuer gewählt wird, ggf. auch mit Abwälzen der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer. Damit fährt man sicherlich günstiger.
Da der Freistaat durch die Lohnsteuer selbst davon wieder profitiert und somit den Minijob teilweise refinanziert, vermag ich nicht zu beurteilen, ob der Freistaat der Bitte nachkommt.
In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....
aronzo:
Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber). Der erstere würde bei einer (pflichtigen) Steuererklärung mindestens zum Ansatz kommen, das lohnt sich also! Sollte das im Fall des MrPeanuts tatsächlich so sein, würde ich in jedem Fall kündigen...
aronzo:
--- Zitat von: Rentenonkel am 16.07.2024 10:59 ---In letzter Konsequenz bleibt dann nur die Kündigung ....
--- End quote ---
;D
Rentenonkel:
--- Zitat von: aronzo am 16.07.2024 11:00 ---Die Antwort mit der Steuererklärung war somit etwas zu pauschal, hier handelt es sich hier um einen ersten Minijob mit Steuerklasse 6. Vergleich doch einfach deinen Grenzsteuersatz (z.B. 35 %, maximal wohl 42 % 8)) mit 0 % (2% Pauschsteuer zahlt ja in der Regel der Arbeitgeber).
--- End quote ---
Wenn wir das mal konsequent weiter denken, würde das bedeuten, dass bei einem Grenzsteuersatz von 35 % auf einen Minijob von 538 EUR etwa 188,30 EUR Steuern zu zahlen wären. Wenn der Arbeitgeber davon bereits 66,25 EUR abgeführt hat, verbleibt ein Delta von 122,05 EUR.
Statt der erhofften Steuererstattung käme dann im Rahmen einer Steuererklärung, ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren, pro Monat Minijob eine Nachforderung von 122,05 EUR auf einen zu.
Keine schönen Aussichten ...
MrPeanuts:
Hallo,
danke an alle für die Antworten. Mein Vertrag unterliegt nicht dem TV-L. Ebenso findet sich im Vertrag kein Bezug zur Versteuerung. Von daher wird jetzt geprüft, ob eine Umstellung auf Pauschalversteuerung möglich ist. Mal schauen. ;)
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