Danke erstmal!
Ohne auf deine konkrete Situation eingehen zu können: Wenn die Ausschreibung eine notwendige Voraussetzung in der Person fordert, die ein_e schwerbehinderte_r Bewerber_in nicht erfüllt, dann muss diese_r Bewerber_in auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ob dies auf deinen Fall zutrifft, kann man nicht beurteilen, da die Auschreibung nicht bekannt ist.
Die Rechtsprechung hebt aber m.W. nach IMMER auf die "offensichtliche FACHLICHE Nicht-Eignung" ab, nicht auf eine solche, die, wie du schreibst, in der Person begründet ist (mangelnde Erfahrung).
Diese Differenzierung finde ich interessant.
Ich versuche, das geforderte Kriterium etwas anonymisiert wiederzugeben: "Erfahrungen bei der Erstellung von xxx Stellungnahmen zu
unterschiedlichsten Plan- und Genehmigungsverfahren und bei der Beratung
komplexer Umplanungen bei xxx."
Die habe ich in der Tat nicht, aber nach 20 Jahren in dem Laden weiß ich schon einigermaßen, wie der Hase läuft und könnte mich schon einarbeiten.
Ansonsten wird neben "weichen" Kriterien wie Teamfähigkeit usw. nur ein fachspezifischer Uni-Abschluss verlangt, den ich habe. Bei den "wünschenswerten" Qualifikationen schneide ich dagegen recht gut ab.
Die Frage ist jalt jetzt, ob das ein Fall für das AGG, speziell Art. 15, ist. Weil ich finde, wenn man schon trickst, sollte man verdammt gut tricksen.