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(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber

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dmmx:
Hallo,

im meiner Behörde war lediglich intern eine Stelle ausgeschrieben, um dich ich mich mit bekanntem GdB 50 beworben habe.
Nach Eingang der Bewerbung wurde mir mitgeteilt, dass ich nicht weiter berücksichtigt werde, weil mir eine wichtige fachliche Voraussetzung, nämlich recht spezifische und hoch-spezielle Vor-Erfahrungen auf dieser und für genau diese Stelle fehlen würden. Das ist prinzipiell richtig (kann man aber lernen), doch reicht das für die von der Rechtsprechung geforderte "offensichtliche" fachliche Nicht-Eignung?
Hintergrund vermutlich:
In dem Referat wurde die bisherige RL zur AL, die Stv. zur RL, die Nummer 3 soll jetzt wohl Stv. werden. Beworben hat sich m.W. außer mir nur Nr. 3, und ich sehe auch nicht, wer im Haus sonst noch das Kriterium der Vorerfahrung erfüllen würde.
Wie mir weiterhin mitgeteilt wurde, ist das Auswahlverfahren wohl abgekürzt worden, so dass nun gar keine Vorstellungsgespräche mehr stattfinden.
Warum schreibt man dann überhaupt aus, wenn es ohnehin nur eine Person werden kann und soll?

Über Einschätzungen wäre ich dankbar.
 

cyrix42:
Ohne auf deine konkrete Situation eingehen zu können: Wenn die Ausschreibung eine notwendige Voraussetzung in der Person fordert, die ein_e schwerbehinderte_r Bewerber_in nicht erfüllt, dann muss diese_r Bewerber_in auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ob dies auf deinen Fall zutrifft, kann man nicht beurteilen, da die Auschreibung nicht bekannt ist.

dmmx:
Danke erstmal!


--- Zitat von: cyrix42 am 07.07.2024 13:59 ---Ohne auf deine konkrete Situation eingehen zu können: Wenn die Ausschreibung eine notwendige Voraussetzung in der Person fordert, die ein_e schwerbehinderte_r Bewerber_in nicht erfüllt, dann muss diese_r Bewerber_in auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ob dies auf deinen Fall zutrifft, kann man nicht beurteilen, da die Auschreibung nicht bekannt ist.

--- End quote ---

Die Rechtsprechung hebt aber m.W. nach IMMER auf die "offensichtliche FACHLICHE Nicht-Eignung" ab, nicht auf eine solche, die, wie du schreibst, in der Person begründet ist (mangelnde Erfahrung).

Diese Differenzierung finde ich interessant.

Ich versuche, das geforderte Kriterium etwas anonymisiert wiederzugeben: "Erfahrungen bei der Erstellung von xxx Stellungnahmen zu
unterschiedlichsten Plan- und Genehmigungsverfahren und bei der Beratung
komplexer Umplanungen bei xxx."

Die habe ich in der Tat nicht, aber nach 20 Jahren in dem Laden weiß ich schon einigermaßen, wie der Hase läuft und könnte mich schon einarbeiten.

Ansonsten wird neben "weichen" Kriterien wie Teamfähigkeit usw. nur ein fachspezifischer Uni-Abschluss verlangt, den ich habe. Bei den "wünschenswerten" Qualifikationen schneide ich dagegen recht gut ab.

Die Frage ist jalt jetzt, ob das ein Fall für das AGG, speziell Art. 15, ist. Weil ich finde, wenn man schon trickst, sollte man verdammt gut tricksen.

MoinMoin:
Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!

Tiffy:

--- Zitat von: dmmx am 07.07.2024 14:12 ---
Die Rechtsprechung hebt aber m.W. nach IMMER auf die "offensichtliche FACHLICHE Nicht-Eignung" ab, nicht auf eine solche, die, wie du schreibst, in der Person begründet ist (mangelnde Erfahrung).


--- End quote ---
Sowohl (fehlende) Erfahrung als auch (fehlende) Abschlüsse liegen in der Person begründet. Worin auch sonst?

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