Autor Thema: (Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber  (Read 7701 times)

Beamter

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #15 am: 08.07.2024 13:36 »
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

ike

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #16 am: 08.07.2024 13:37 »
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

Wie meinen?

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #17 am: 08.07.2024 13:44 »
Das ist richtig, ich habe das Urteil nur überflogen.
Was aber stimmt: eine sb Systemgastronomin, die nicht eingeladen wurde, weil Leute mit u.a. kaufmännischem Abschluss gesucht wurden, hat eine Abfindung erhalten.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstposten/themen/beitrag/ansicht/dienstposten/oeffentliche-arbeitgeber-muessen-schwerbehinderte-bewerber-grundsaetzlich-zum-vorstellungsgespraech-einl/details/anzeige/

Will sagen: manchmal bedarf es auch bei vermeintlich "harten" Kriterien der Auslegung und der Abwägung.

Ich höre aber den Tenor hier im Forum sehr wohl: es reicht, wenn ein "hartes" Auswahlkriterium nicht erfüllt ist, und fehlende spezifische Erfahrung ist wohl ein solches.

AlphaOmega

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #18 am: 08.07.2024 13:59 »
Hier im Forum kann dir jeder nur seine persönliche Einschätzung mitteilen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte ist sehr vielschichtig. Ob du hier Anspruch auf z.B. eine Entschädigung hast, wirst du nur herausfinden, wenn du klagst.

Ich finde es auch zu einfach, so zu sagen: "Hartes Kriterium nicht erfüllt, also muss ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen werden." Ich habe zumindest mal gelernt, dass man einem schwerbehindertem Beweber die Möglichkeit geben muss, fehlendes Wissen nachzulernen und wenn das in angemessener Zeit passieren kann, ist er nicht offensichtlich ungeeignet.

Was hier noch gar nicht zur Sprache kam: Der öffentliche AG darf sein Stellenprofil nicht willkürlich gestalten. In einer Klage könnte sich auch herausstellen, dass die Kriterien, die du nicht erfüllst, vom AG gar nicht gefordert werden durften.

ike

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #19 am: 08.07.2024 14:04 »
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.


Der AG hat sicher eine Rechtsmeinung; nach eigener Erfahrung ist diese jedoch häufig falsch, einfach weil er es sich so hin strickt oder "weil es schon immer so war".
Objektiv kann das nur ein Gericht beurteilen, ob eine Nicht-Eignung besteht oder nicht.

Ein "anständiger" AG hätte den SB zumindest eingeladen, um eine solche Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen!
Vorstellungsgespräch heißt ja noch lange nicht, das man dann auch genommen wird...

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #20 am: 08.07.2024 14:35 »
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.


Der AG hat sicher eine Rechtsmeinung; nach eigener Erfahrung ist diese jedoch häufig falsch, einfach weil er es sich so hin strickt oder "weil es schon immer so war".
Objektiv kann das nur ein Gericht beurteilen, ob eine Nicht-Eignung besteht oder nicht.

Ein "anständiger" AG hätte den SB zumindest eingeladen, um eine solche Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen!
Vorstellungsgespräch heißt ja noch lange nicht, das man dann auch genommen wird...
Warum? Damit diejenigen die auch nur eine 3 hatten, aber keine SB sind benachteiligt werden?
oder andere die eben die hier geforderte vorhandene Fachkenntnisse noch nicht haben?
In deisem Fall stellt sich die dämliche Frage, warum überhaupt ausgeschrieben wurde, wenn es eine einfache Versetzung auch getan hätte? Es also eine Alibi Veranstalltung war.


MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #22 am: 08.07.2024 14:44 »
Hier im Forum kann dir jeder nur seine persönliche Einschätzung mitteilen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte ist sehr vielschichtig. Ob du hier Anspruch auf z.B. eine Entschädigung hast, wirst du nur herausfinden, wenn du klagst.

Ich finde es auch zu einfach, so zu sagen: "Hartes Kriterium nicht erfüllt, also muss ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen werden." Ich habe zumindest mal gelernt, dass man einem schwerbehindertem Beweber die Möglichkeit geben muss, fehlendes Wissen nachzulernen und wenn das in angemessener Zeit passieren kann, ist er nicht offensichtlich ungeeignet.

Was hier noch gar nicht zur Sprache kam: Der öffentliche AG darf sein Stellenprofil nicht willkürlich gestalten. In einer Klage könnte sich auch herausstellen, dass die Kriterien, die du nicht erfüllst, vom AG gar nicht gefordert werden durften.
Korrekt.
Aber Gewisse Vorkenntnisse zu fordern, da man jemanden sucht der nicht eingearbeitet werden muss, dürfte doch sachgerecht sein und ist weit von Willkür entfernt.

Und nach deiner Argumentation, müsste man den Hauptschüler mit SB, einladen, obwohl man einen Hochschüler ausgeschrieben hat (überspitzt gesagt).

Also ich finde es sehr einfach zu sagen:
Ich habe ein hartes sachgerechtes Kriterium, daher muss der Sb, der es nicht erfüllt nicht eingeladen werden.

Im BAG Urteil wird doch genau das gesagt:
Eine Note 2 verlangen ist erlaubt. Einen SB mit Note 3 nicht einzuladen ist korrekt, sofern man niemanden mit einer 3 eingeladen hat (was dann das LAG zu prüfen hatte)


MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #23 am: 08.07.2024 14:45 »
Das ist richtig, ich habe das Urteil nur überflogen.
Was aber stimmt: eine sb Systemgastronomin, die nicht eingeladen wurde, weil Leute mit u.a. kaufmännischem Abschluss gesucht wurden, hat eine Abfindung erhalten.
ohne was gelesen zu haben, würde ich behaupten das eine Systemgastronomin eine kaufmännische (Teil)ausbildung hat und daher ein harter Cut schlecht begründbar war.

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #24 am: 08.07.2024 15:40 »
[
[/quote]ohne was gelesen zu haben, würde ich behaupten das eine Systemgastronomin eine kaufmännische (Teil)ausbildung hat und daher ein harter Cut schlecht begründbar war.
[/quote]

Genauso war die Argumentation des Gerichts, gut erkannt! Das zeigt uns aber, dass die Rechtsmeinung des AG oft vor Gericht nicht standhält.


MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #25 am: 08.07.2024 16:14 »
Genauso war die Argumentation des Gerichts, gut erkannt! Das zeigt uns aber, dass die Rechtsmeinung des AG oft vor Gericht nicht standhält.
Dumme Argumentationen sollten in der Tat vor Gericht nicht standhalten, sachgerechte durchaus.
Und oft ist ein dehnbarer Begriff.

Aber bisher sehe ich in deinem Fall eine sachgerechte Einschränkung des Bewerberkreises, die nicht vom Joker SB durchbrochen werden kann.

und beide von dir genannte Urteile verstärken bei mir eher den Eindruck, dass es vor Gericht bestand hat, als das sie ein Indiz wären, dass es nicht Bestand hätte.


btw:
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.
Falsch, neue Rechtsprechung: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Bewerber-sind-auch-bei-rein-interner-Stellenausschreibung-einzuladen~.html
Krass was für eine Nase da der Sb ist: Bewirbt sich auf zwei identische Stellen an unterschiedlichen Orten, wird nur zu einem Gespräch eingeladen, mit dem Hinweis, wird für beide Stellen genutzt, und will dann Kohle sehen, weil er nicht zweimal zu einem Bewerbungsgespräch fahren muss!
(Also AG nett und nimmt Rücksicht und Sb zickt rum)
Gut das er damit vorm Gericht abgeblitzt  ist!

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #26 am: 08.07.2024 16:52 »
Vielen Dank für die ganzen Einschätzungen, ich melde mich noch einmal zurück mit der Meinung eines Abteilungsleiters beim Integrationsamt, den ich privat kenne:

Eine "offensichtliche" fachliche Nichteignung wäre es, wenn ich mich als gelernter Koch auf eine Gärtner-Stelle bewerben würde. Oder als Sozialwissenschaftler auf eine Stelle, für die ein Jura-Studium erforderlich ist.
In meinem Fall sieht es für ihn nicht so aus (es ist keine Leitungsposition, an die besondere Anforderungen gestellt werden könnten, ich habe die erforderliche formale Ausbildung).

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #27 am: 08.07.2024 17:18 »
Eine offensichtlich fachliche Nichteignung läge vor:
Note 2 gefordert du nur Note 3 (so dein BAG Urteil)

Eine offensichtlich fachliche Nichteignung läge vor:

Gefordert:
"Erfahrungen bei der Erstellung von xxx Stellungnahmen zu
unterschiedlichsten Plan- und Genehmigungsverfahren und bei der Beratung
komplexer Umplanungen bei xxx."

Du NULL Erfahrung in diesem Sektor.

klingt für mich nach offensichtlicher fachlicher Nichteignung und bin da mal gespannt, warum ein Sb sich darauf bewerben dürfte und ein nicht SB nicht!

MDAngestellter

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #28 am: 09.07.2024 13:38 »
Hallo,

das liegt sicherlich auch an den Ausschreibenden selbst, wie sie mit SB umgehen. Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben. Meine Argumentation wäre dann im Zwiefel, ich habe alle Module wie jemand mit Abschluss, also alles "Wissen", was sollte das Schreiben der Abschlussarbeit dann noch eine merkliche Entwicklung darstellen. Ich wurde iengeladen und habe mir dann aber nach der Absage die Akteneinsicht ins Verfahren gegönnt und konnte da eine Nachricht über zwei Seiten lang lesen an Personalrat und so, ob ich aufgrund meiner Behinderung eingladen werden müsste oder nicht, obwohl mir doch der offensichtliche Abschluss fehlt. Und für diese HR-Abteilung war es dann wohl nicht so und die haben mich eingeladen.

Ich kann dir auch erzählen, aus einer vorherigen Beschäftigung, dass interne Ausschreibungen auf einen Mitarbeiter zugeschrieben werden können. Da wurde dann extra etwas reingeschrieben, dass nur er hatte und somit war es nur eine Proforma-Ausschreibung. Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...

VG

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #29 am: 09.07.2024 14:07 »
Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...
Da hast du durchaus Recht, dass eine Besetzung durch externe ohne Ausschreibung durch zu überprüfen wäre.
Aber das hat nichts mit dem Sb Status zu tun, sondern gilt auch für den Rest der Welt.