Autor Thema: (Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber  (Read 8739 times)

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #45 am: 10.07.2024 09:12 »

Also: Vor der Bewerbung erst einmal anrufen, um die eigenen Chancen einschätzen zu können - und um viel nachfolgenden Ärger zu vermeiden.

Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.

Hab das auch durch. War extra noch pers. bei dem potentiellen Chef, um nachzufragen ob es Sinn macht, sich zu bewerben? Im Vorstellungsgespräch, hat dann der Stellvertreter den A... gegeben und es kam die lautstarke Aussage: Alles gut und schön, aber ist eben nichts gegen ... Jahre Erfahrung im ....!"
Eine Mitbewerberin hat im Anschluß ein riesen Theater veranstaltet, geworden ist es doch der Vorgesehene.

Das Schöne ist, man sieht sich immer 2x. Es war mir später eine Genugtuung dem Chef der zwischenzeitlich mein oberster Chef war, meinen Abschied zu verkünden. Und, als er meinte, man könne doch nochmal reden, hab ich ihm gesagt, dass ich aus Erfahrung weiß, was seine Aussagen wert sind. Noch lustiger ist es mit dem damaligen Stellvertreter, der kann sich offensichtlich nicht erinnern. Blöd, dass er ab und zu Unterstützung braucht.

NelsonMuntz

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #46 am: 10.07.2024 09:57 »

Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.
...

Frag mich nicht, warum man das bei uns so macht, aber es funktioniert ziemlich gut. Ich habe selbst schon so die Position gewechselt und auch ehrliche Antworten erhalten, wenn ich bei einer interessanten Stelle nachgehört habe.

Tatsächlich haben wir in vielen Bereichen hochspezifische Themen, die man auschreibungsmäßig wirklich prima auf ein Profil zuschneiden kann.

Einschränkend vielleicht hierzu: Das betrifft nur Stellen bis E13 - in den reinen Leitungsebenen darüber läuft das so nicht.

Und abschließend: Wir haben Fachkräftemangel. Manch ein Referent würde sich ein Loch in den Bauch freuen, wenn er neben der mühsam aquirierten Zielperson noch eine zweite Bewerbung erhalten würde ;)

FearOfTheDuck

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #47 am: 10.07.2024 10:04 »
@TE: Da du es - was durchaus nachvollziehbar ist - auf sich beruhen lässt, steht dein Vorbringen allerdings gänzlich im luftleeren Raum.

Warum fraglich sein sein, dass der AG für eine EG 13 ohne Führungsverantwortung keine Erfahrung voraussetzen darf, erschließt sich nicht. Die Kriterien legt nun mal der AG selbst fest. Und wenn keine Erfahrung da ist, eine solche aber verlangt wird, ist man ganz offensichtlich ungeeignet. Wenn du in jenem Bereich keine Erfahrung hast, diese aber verlangt wird, bist du offensichtlich ungeeignet.

Ob man das Ganze anders lösen könnte, steht auf einem anderen Blatt.

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #48 am: 10.07.2024 10:19 »


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.





Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.

Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!

Was daran hast du nicht verstanden?

Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.

Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!

3.) SB sind einzuladen, korrekt, 
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!

Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!

UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren????

4.) Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar.
Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du darfst nicht eingeladen werden!

5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??

Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.

So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.

und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).


Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #49 am: 10.07.2024 11:06 »

"2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!"

Es gab nicht "wenige Menschen", sondern von Anfang an nur genau einen. Bissl zählen muss schon sein, oder?

Sag mal, "Moin Moin", woher willst du das denn so genau wissen? Kennen wir uns? Ich finde deinen Ton offen gestanden etwas unglücklich. Wenn du im sonstigen Leben genau so drauf bist - armes Umfeld!

Was hier ausgeschrieben war, ist eine (Fach-)Wissenschaftler-Position in Sachbearbeiterfunktion, und da geht es mit E13 erst los. Bekommen bei uns auch frische Uni-Absolventen. Wenn besondere Schwere der Aufgabe oder Verantwortung, muss man halt höher einsteigen.

Laut § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist die SBV im "gesamten Bewerbungsverfahren" zu beteiligen, sobald sb Menschen betroffen sind, also auch bei Ausladungen. Beteiligen heißt, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden  muss.

Musst nicht mehr antworten, Danke!

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« Antwort #50 am: 10.07.2024 11:19 »
Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.

MoinMoin

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« Antwort #51 am: 10.07.2024 11:25 »

"2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!"

Es gab nicht "wenige Menschen", sondern von Anfang an nur genau einen. Bissl zählen muss schon sein, oder?
Behauptest du, da du die tausenden potenziell geeigneten anderen Menschen, die die Voraussetzungen (im Gegensatz zu dir) auch erfüllen, sich aber nciht beworben haben, kennst?
Bull Shit!
Wie gesagt, bei uns kommt es durchaus bei zugeschnittenen Ausschreibungen vor, das da plötzlich jemand unerwartetes Auftaucht.

Zitat
Sag mal, "Moin Moin", woher willst du das denn so genau wissen? Kennen wir uns? Ich finde deinen Ton offen gestanden etwas unglücklich. Wenn du im sonstigen Leben genau so drauf bist - armes Umfeld!

Nun wer so renitent die Sachlage verleugnet, der geht mir halt irgendwann auf den Senkel und ich senke mein Niveau!
Zitat
Was hier ausgeschrieben war, ist eine (Fach-)Wissenschaftler-Position in Sachbearbeiterfunktion, und da geht es mit E13 erst los. Bekommen bei uns auch frische Uni-Absolventen. Wenn besondere Schwere der Aufgabe oder Verantwortung, muss man halt höher einsteigen.
Bull Shit!
Und wer absolut keine Ahnung von Tarifrecht hat, geht mir halt auch auf den Senkel.
Besondere Schwierigkeit und Bedeutung kann auch ein Uniabsolvent übertragen bekommen.
Es gibt EG13 Tätigkeiten, die sind vom Inhalt und den Voraussetzungen her absolut ungeeignet für Uni Absolventen, weswegen wir sie auch von der Ausschreibung durch entsprechende Voraussetzungen ausschließen.
Sie bleiben aber trotzdem 13er Tätigkeiten.
Zitat

Laut § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist die SBV im "gesamten Bewerbungsverfahren" zu beteiligen, sobald sb Menschen betroffen sind, also auch bei Ausladungen. Beteiligen heißt, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden  muss.
Da du aber nicht zum Verfahren zugelassen bist, bist du überhaupt nicht im Bewerbungsverfahren, geht das in deinen Schädel mal rein?
verständiges lesen bitte mal anschalten.

Denn da liegt eben der Hase im Pfeffer!

Du bist zum Bewerbungsverfahren nicht zugelassen!
Also muss auch nicht geprüft werden ob du SB bist.


Zitat
Musst nicht mehr antworten, Danke!
Nö, sollst ja nicht dumm sterben.

NelsonMuntz

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« Antwort #52 am: 10.07.2024 12:28 »
Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.

Schön auf den eigentlichen Punkt gebracht.

Es hat wohl nie eine Chance für den TE gegeben - ganz unabhängig von der SB. Ich habe auch schon Jobs nicht bekommen, die ich unbedingt haben wollte - es lohnt nicht, darüber in Frust zu versinken.

MoinMoin

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« Antwort #53 am: 10.07.2024 13:13 »
dmmx ist halt erbost darüber, dass eine Ausschreibung auf eine spezielle Person zugeschnitten ausgeschrieben wurde  (obwohl man dann diese Person einfach dort hin hätte versetzen können)

Er kann sich nicht vorstellen, dass es auch andere Person geben könnte, die die Kriterien ebenfalls erfüllt und sich hätte bewerben können.
Und das der AG mit eben einer solchen internen Ausschreibung genau das abprüft, ob es dort noch andere MA gibt, die ansonsten übergangen worden wären, ist doch positiv zu werten
(Bei uns heißt interne Ausschreibung, dass so ca. 11T Menschen die Ausschreibung lesen könnten)

Nachdem aber nur eine Bewerbung eingegangen zu sein scheint (dmmx Bewerbung ist ja vom Verfahren ausgeschlossen, wegen fehlender Voraussetzung), hat man auf ein VG verzichtet und gut ist.

dmmx sieht hier ein Verfahrensfehler, über das er nun "großzügig" hinweg sieht.

Bei uns hätte der PR einen Verfahrensfehler gesehen, wenn dmmx eingeladen worden wäre und der PR hätte eine neue Ausschreibung gefordert (ohne dem Kriterium welches dmmx ausschließt), hätte der Ag den Wunsch geäußert dmmx die Stelle zu geben.
Denn damit hätte auch andere, die sich wegen des Kriteriums nicht beworben haben, eben auch die Chance sich zu präsentieren.

E15TVL

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« Antwort #54 am: 10.07.2024 13:27 »
So und jetzt chillt mal wieder. Geht raus, genießt die Sonne  8)

dmmx

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« Antwort #55 am: 10.07.2024 13:31 »
Ja, das sehe ich auch alles sehr ähnlich; ich versinke deswegen auch nicht in Frust. Aber informieren kann man sich ja mal.
Ich bin selbst stv. SBV, und es läuft halt nicht alles rund mit der Inklusionbei uns. Neulich hatten sie eine Stelle ausgeschrieben, ausdrücklich Schwerbehinderte erwünscht. Bis sich eine Rollstuhlfahrerin beworben hat. Dann kam raus, dass die Dienststelle nicht barrierefrei ist...sie wurde dann gebeten, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Eigentlich hätte sie auf eine Abfindung klagen können und sollen. Peinlich.


Unabhängig davon, wie die rein formal juristische Bewertung am Ende ausgehen würde, stell ich mir immer die Frage: Was habe ich davon Stress zu machen?

In diesem Fall hier: Bringt ein Einspruch/Klage dich dem Job näher? Eher nicht. Mutmaßlich schreibt der Ag die Stelle neu, mit genau den gleichen Kriterien aber offen (intern/extern) aus. Schon ist der potentielle Bewerberkreis viel größer, aber du bist dennoch nicht dabei.

Das die SBV nicht beteiligt wurde, ist ein Versäumnis - ja, aber was hätte die SBV denn regeln sollen?

Eine Einladung? Nein, da Kriterien nicht erfüllt!

Aufhebung des Verfahrens? Ja, aber siehe 2. Absatz. Und, im Endeffekt ist es ja die Aufhebung nun auch gelaufen.

Eine Neuausschreibung offen für dich? Eher unwahrscheinlich. Selbst wenn, sticht vorhandene Erfahrung im Regelfall die Bereitschaft bei fehlen diese zu erwerben. Ansonsten, wenn dich der Vorgesetzte da nicht haben will, bekommst du Stelle auch nicht. Gründe finden sich immer, denn der Bewertungsspielraum bei subjektiven Punkten ist recht weit.

Schön auf den eigentlichen Punkt gebracht.

Es hat wohl nie eine Chance für den TE gegeben - ganz unabhängig von der SB. Ich habe auch schon Jobs nicht bekommen, die ich unbedingt haben wollte - es lohnt nicht, darüber in Frust zu versinken.

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« Antwort #56 am: 10.07.2024 13:36 »
Ja, das sehe ich auch alles sehr ähnlich; ich versinke deswegen auch nicht in Frust. Aber informieren kann man sich ja mal.
Ich bin selbst stv. SBV, und es läuft halt nicht alles rund mit der Inklusionbei uns. Neulich hatten sie eine Stelle ausgeschrieben, ausdrücklich Schwerbehinderte erwünscht. Bis sich eine Rollstuhlfahrerin beworben hat. Dann kam raus, dass die Dienststelle nicht barrierefrei ist...sie wurde dann gebeten, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Eigentlich hätte sie auf eine Abfindung klagen können und sollen. Peinlich.
Tja, das ist in der Tat schwer peinlich und sowas sollte man vorab klären.

Wir haben Automatik Türen eingebaut in einigen Büros und alle bewegungseingeschränkten SBs arbeiten im EG in diesen Büros, da der Fahrstuhl nicht stabil fährt.

Allerdings kam der Stein erst ins rollen nachdem ein Bestandskollege zum Rollstuhlfahrer wurde, pro Aktiv ging das auch nicht, aber seit dem läufts.

ich1974

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« Antwort #57 am: 10.07.2024 13:54 »
Die Beteiligung der SBV ist auch durch eine Info über eine Stellenausschreibung und den Zugang zu allen Bewerbungsunterlagen gewahrt. Die SBV kann dann selbst entscheiden ob Sie bei den VG´s anwesend sein will.
SB´s können dann die SBV vom VG ausschließen, Bewerber ohne SB können die SBV nicht ausschließen. Die stv. SBV kommt erst dann zum Zug wenn dies von der SBV explizit angeordnet wird.

clarion

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« Antwort #58 am: 10.07.2024 20:57 »
Man kann als Dienststelle Fahrstuhl oder einen Arbeitsplatz für Blinde, was auch immer man braucht, von den Integrationsämtern bezahlen lassen, wenn man Schwerbehinderte einstellt oder das Bestandspersonal eine Behinderung bekommt.

Ich schätze, dass sehr viele Gebäude mit Fahrstuhl oder Treppenhauslift nachrüstbar wären, nur in total verbauten 100 Jahre alten Gemäuern in Innenstadtlage mag es schwierig werden.

Beamter

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« Antwort #59 am: 20.07.2024 08:37 »


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.


Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.

Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!

Was daran hast du nicht verstanden?

Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.

Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!

3.) SB sind einzuladen, korrekt, 
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!

Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!

UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren????

4.) Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar.
Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du darfst nicht eingeladen werden!

5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??

Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.

So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.

und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).


Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.


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