Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.
Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?
Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.
Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.
Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann
darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!
Was daran hast du nicht verstanden?Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.
Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!
3.) SB sind einzuladen, korrekt,
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!
Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!
UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren?
4.)
Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar. Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du
darfst nicht eingeladen werden!
5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU
DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??
Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.
So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.
und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).
Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.