Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
troubleshooting:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 10.07.2024 08:44 ---
Also: Vor der Bewerbung erst einmal anrufen, um die eigenen Chancen einschätzen zu können - und um viel nachfolgenden Ärger zu vermeiden.
--- End quote ---
Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.
Hab das auch durch. War extra noch pers. bei dem potentiellen Chef, um nachzufragen ob es Sinn macht, sich zu bewerben? Im Vorstellungsgespräch, hat dann der Stellvertreter den A... gegeben und es kam die lautstarke Aussage: Alles gut und schön, aber ist eben nichts gegen ... Jahre Erfahrung im ....!"
Eine Mitbewerberin hat im Anschluß ein riesen Theater veranstaltet, geworden ist es doch der Vorgesehene.
Das Schöne ist, man sieht sich immer 2x. Es war mir später eine Genugtuung dem Chef der zwischenzeitlich mein oberster Chef war, meinen Abschied zu verkünden. Und, als er meinte, man könne doch nochmal reden, hab ich ihm gesagt, dass ich aus Erfahrung weiß, was seine Aussagen wert sind. Noch lustiger ist es mit dem damaligen Stellvertreter, der kann sich offensichtlich nicht erinnern. Blöd, dass er ab und zu Unterstützung braucht.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: troubleshooting am 10.07.2024 09:12 ---
Ist aber nicht die Regel, dass kommuniziert wird, wenn ein(e) Bewerber(in) schon vorgesehen ist. Tatsächlich ist es ja eh schon Geschiebe, wenn eine Ausschreibung zugeschnitten ist.
...
--- End quote ---
Frag mich nicht, warum man das bei uns so macht, aber es funktioniert ziemlich gut. Ich habe selbst schon so die Position gewechselt und auch ehrliche Antworten erhalten, wenn ich bei einer interessanten Stelle nachgehört habe.
Tatsächlich haben wir in vielen Bereichen hochspezifische Themen, die man auschreibungsmäßig wirklich prima auf ein Profil zuschneiden kann.
Einschränkend vielleicht hierzu: Das betrifft nur Stellen bis E13 - in den reinen Leitungsebenen darüber läuft das so nicht.
Und abschließend: Wir haben Fachkräftemangel. Manch ein Referent würde sich ein Loch in den Bauch freuen, wenn er neben der mühsam aquirierten Zielperson noch eine zweite Bewerbung erhalten würde ;)
FearOfTheDuck:
@TE: Da du es - was durchaus nachvollziehbar ist - auf sich beruhen lässt, steht dein Vorbringen allerdings gänzlich im luftleeren Raum.
Warum fraglich sein sein, dass der AG für eine EG 13 ohne Führungsverantwortung keine Erfahrung voraussetzen darf, erschließt sich nicht. Die Kriterien legt nun mal der AG selbst fest. Und wenn keine Erfahrung da ist, eine solche aber verlangt wird, ist man ganz offensichtlich ungeeignet. Wenn du in jenem Bereich keine Erfahrung hast, diese aber verlangt wird, bist du offensichtlich ungeeignet.
Ob man das Ganze anders lösen könnte, steht auf einem anderen Blatt.
MoinMoin:
--- Zitat von: dmmx am 10.07.2024 09:09 ---
Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.
Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?
Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.
Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.
--- End quote ---
Ja, es geht noch.
Wenn Voraussetzungen in der Ausschreibung genannt sind, dann darf der AG diejenigen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen!
Was daran hast du nicht verstanden?
Wer sich trotzdem bewirbt, müsste konsequenterweise direkt in die Rundablage laufen.
Insofern hast du mit einer Bewerbung, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Rechtsverstoß gemacht, aber einen unnötigen Verwaltungsakt angestoßen.
Also nochmal
1.) Bestenauslese gilt natürlich und dafür stellt man objektive Kriterien auf um zu definieren in welchem Rahmen man die besten auslesen will! So hat man es hier gemacht, in dem man gewissen Forderungen an die Personen stellt.
2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!
3.) SB sind einzuladen, korrekt,
DU BIST OFFENSICHTLICH NICHT GEEIGNET GEWESEN, DA DU DIE AUSWAHLKRITERIEN NICHT ERÜLLST!
Nochmals zum Verständnis:
Wenn sie Note 2 verlangt hätten und du hast nur Note 3, dann wärest du RAUS!
Hast selber rausgesucht das Urteil, aber wohl immer noch nicht kapiert!!
Wenn sie Erfahrungen in bestimmten Verfahren verlangen und du sie nicht hast, DANN BIST DU RAUS!
UND BRAUCHST AUCH NICHT EINGELADEN ZUWERDEN!!
Was daran ist so schwer zu kapieren????
4.) Ob das Auswahlkriterium sachgerecht ist, dass ist in der Tat prüfbar.
Aber was ist daran fehlerhaft zu verlangen, dass der zukünftige Stelleninhaber vollumfänglich mit der Materie vertraut ist? Bitte liefere doch mal dafür ein sachgerechtes Argument oder Urteile, die so etwas untersagen!
Und E13 Stellen als für auch für Anfänger geeignet anzusehen, zeugt von einem mangelndem Verständnis warum es geht.
Solange du also nichts vorbringen kannst, dass dieses Auswahlkriterium fehlerhaft ist, solange gilt für dich, du hast sie nicht als bist du RAUS aus dem Verfahren, du darfst nicht eingeladen werden!
5.) Nein, denn du bist nicht zugelassen zum Verfahren! punkt. Also braucht man niemanden beteiligen bei der Frage ob du eingeladen werden solltest.
Denn DU DARFST NICHT EINGELADEN WERDEN! Scheiß egal ob Sb oder nicht. Du erfüllst die Kriterien nicht.
Oder bist du der Meinung, dass du dich auf alle Stellen bewerben darfst und eingeladen werden musst, auch wenn du die Vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllst, nur weil du SB bist??
Also da kannst du noch 10mal mit dem Fuß aufstampfen und gnädig sein.
So wie der SV sich darstellt hat AG hier nichts falsch gemacht!
Ganz im Gegenteil er war sehr transparent.
und du bist verdammt überheblich (2ich bin so gnädig") und ahnungslos(kommst mit Urteilen um die Ecke, die genau das Gegenteil beweisen, was du damit beweisen wolltest.) und hast eine verzerrte Wahrnehmung (tarifliches E13 Tätigkeiten ist immer was für Anfänger?? Autsch).
Sei bitte mal ungnädig, Klage dagegen an und kommen dann mit leerem Geldbeutel und blutiger Nase wieder auf den Boden.
Das wäre für alle das Beste.
dmmx:
"2.) Wenn man Kriterien definiert, die nur weniger Menschen erfüllen, dann ist das nicht verwerflich oder Rechtmissbräuchlich, solange es sachgerechte Kriterien sind.
UND DAS IST HIER DER FALL!"
Es gab nicht "wenige Menschen", sondern von Anfang an nur genau einen. Bissl zählen muss schon sein, oder?
Sag mal, "Moin Moin", woher willst du das denn so genau wissen? Kennen wir uns? Ich finde deinen Ton offen gestanden etwas unglücklich. Wenn du im sonstigen Leben genau so drauf bist - armes Umfeld!
Was hier ausgeschrieben war, ist eine (Fach-)Wissenschaftler-Position in Sachbearbeiterfunktion, und da geht es mit E13 erst los. Bekommen bei uns auch frische Uni-Absolventen. Wenn besondere Schwere der Aufgabe oder Verantwortung, muss man halt höher einsteigen.
Laut § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX ist die SBV im "gesamten Bewerbungsverfahren" zu beteiligen, sobald sb Menschen betroffen sind, also auch bei Ausladungen. Beteiligen heißt, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.
Musst nicht mehr antworten, Danke!
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