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(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber

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dmmx:
Ok, wir meinen etwas anderes.
Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich durchaus zwischen FACHLICHER und PERSÖNLICHER Eignung. Letzteres wäre so etwas wie charakterliche Eigenschaften.
Der Mangel an einschlägiger Erfahrung ist dann aber ein fachliches Kriterium, kein in der Person bedingtes.

dmmx:

--- Zitat von: MoinMoin am 07.07.2024 17:49 ---Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!

--- End quote ---

Ganz so einfach ist es nicht - die mangelnde fachliche Eignung muss schon "offensichtlich" sein. Und das ist eben hier die Preisfrage. Einem schwerbehinderten Bewerber, der im Staatsexamen nur die Note 3 statt der in der Ausschreibung geforderten Note 2 hatte, und deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat das BAG eine Abfindung zugesprochen.

MoinMoin:

--- Zitat von: dmmx am 08.07.2024 09:15 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 07.07.2024 17:49 ---Wenn du eine in der Ausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllst, dann darfst du nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Egal ob SB oder nicht.
Selbst ein PR müsste deine Bewerbung ablehnen, da es keine Chancengleichheit gegenüber anderen wäre, die sich nicht "illegal" beworben haben, weil sie sich an den Ausschreibungstext gehalten haben.
Egal ob man sie erlernen kann oder nicht.
Denn wenn da stünde: Hochschulabschluss muss vorhanden sein, dann könntest du mit der gleichen Begründung sagen: Kann ich ja noch abschließen, also müsst ihr mich berücksichtigen!

--- End quote ---

Ganz so einfach ist es nicht - die mangelnde fachliche Eignung muss schon "offensichtlich" sein. Und das ist eben hier die Preisfrage. Einem schwerbehinderten Bewerber, der im Staatsexamen nur die Note 3 statt der in der Ausschreibung geforderten Note 2 hatte, und deswegen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat das BAG eine Abfindung zugesprochen.

--- End quote ---
Und wie ist deine Einschätzung? Hätte er auch eine Abfindung bekommen, wenn überhaupt kein Staatsexamen gehabt hätte? (Weil er kurz vor dem Examen ist z.B.?)
Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.

Quodlibet:
Ich verstehe Deine Argumentation ehrlich gesagt nicht.

Hat die Schwerbehinderung Dich gehindert, die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln? Denn wenn ich Dich richtig verstanden habe, bist Du aufgrund der mangelnden fachlichen Qualifikation aus dem Rennen nicht wegen der Schwerbehinderung.

dmmx:
Die vorausgesetzte Ausbildung ist konkret greifbar (ja/nein), "Erfahrungen" sind zumindest etwas dehnbarer.


Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.
[/quote]

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung/

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