Autor Thema: (Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber  (Read 8230 times)

ike

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #30 am: 09.07.2024 15:15 »
Ich kann mich nur wiederholen: AG machen Fahler, sie machen oft Fehler, sie machen diese Fehler bewusst oder unbewusst oft zu Ungunsten des AN, sie sind ggü. dem AN der vermeintlich stärkere Partner.
Der Partner des AN ist immer wieder das Arbeitsgericht (bei Beamten ggf. Verwaltungsgericht, wobei bei ich von letzteren wenig halte).
Daher: im Zweifelsfrei immer den Rechtsweg versuchen, mit Hilfe eines RA oder der Gewerkschaft.

Umlauf

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #31 am: 09.07.2024 15:31 »
Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben.

In solchen Fällen lassen sich, wenn es nach einem erfolgreichen Abschluss aussieht, Lösungen finden. Z.B geringe Übertragung und damit geringere EG, später Höhergruppierung durch passende Übertagung.

Albeles

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #32 am: 09.07.2024 15:57 »
Was verspricht man sich mit SB von einer Klage? Geld?
Wenn da ein Fehler gemacht wurde, wird halt neu ausgeschrieben und diesmal Rechtssicher und man bekommt den Job auch nicht.
Und was kommt als Entschädigung bei rum?
Soviel das man seine restliche Arbeitszeit bei eben diesem AG mit allen anzunehmenden zukünftig Schikanen weiter fröhlich verbringen wird?
Offensichtlich will der AG den TE nicht auf dieser Position 🤷

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #33 am: 09.07.2024 16:24 »
Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben.

In solchen Fällen lassen sich, wenn es nach einem erfolgreichen Abschluss aussieht, Lösungen finden. Z.B geringe Übertragung und damit geringere EG, später Höhergruppierung durch passende Übertagung.
In solchen Fällen müssten aber auch alle anderen Bewerber, die die formalen Kriterien (noch) nicht erfüllen eingeladen werden, damit keine Benachteiligung stattfindet.
Ich habe es durchaus schon erlebt, dass jemand sein Abschlussarbeit eben nicht beim ersten Schuss fertig bekommen hat.
Und formal dürfte es auch durchaus korrekt sein, jemanden als SB nicht einzuladen, der den geforderten Abschluss noch nicht hat.

clarion

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #34 am: 09.07.2024 19:50 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

ike

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #35 am: 09.07.2024 21:30 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Albeles

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« Antwort #36 am: 09.07.2024 21:39 »
🤦

cyrix42

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #37 am: 09.07.2024 21:45 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #38 am: 10.07.2024 07:20 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.

Der Arbeitgeber darf wollen was auch immer, aber er hat sich dabei an geltendes Recht zu halten. Punkt.
Ich habe gestern unseren Verwaltungschef angerufen und ihm gesagt, dass ich das noch mal auf sich beruhen lasse. Beim nächsten Mal aber nicht mehr. Und ihn gebeten, in Zukunft mehr auf rechtskonforme Auswahlverfahren zu achten. War ja nicht das erste Mal. Im Prinzip hat er zugegeben, dass die Ausschreibung auf genau eine Person zugeschnitten war, und man die Besetzung auch einfach per Ver-setzung hätte lösen können. Es macht einfach keinen Sinn, ein Auswahlverfahren zu beginnen, nur damit man es dann still und heimlich wieder beerdigen kann. Diese Form von Pseudo-Transparenz (oder Gemauschel) kostet die Beteiligten Arbeit, Nerven - und uns alle Steuergelder.

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #39 am: 10.07.2024 07:25 »
Hallo,

das liegt sicherlich auch an den Ausschreibenden selbst, wie sie mit SB umgehen. Ich habe  mich letztens auch auf eine Stelle beworben, die genau meinen Tätigkeitsprofil entspricht, bei der aber ein Hochschulabschluss gefordert wurde. Da ich diesen gerade beende - es fehlt nur noch die Abschlussarbeit - habe ich mich beworben. Meine Argumentation wäre dann im Zwiefel, ich habe alle Module wie jemand mit Abschluss, also alles "Wissen", was sollte das Schreiben der Abschlussarbeit dann noch eine merkliche Entwicklung darstellen. Ich wurde iengeladen und habe mir dann aber nach der Absage die Akteneinsicht ins Verfahren gegönnt und konnte da eine Nachricht über zwei Seiten lang lesen an Personalrat und so, ob ich aufgrund meiner Behinderung eingladen werden müsste oder nicht, obwohl mir doch der offensichtliche Abschluss fehlt. Und für diese HR-Abteilung war es dann wohl nicht so und die haben mich eingeladen.

Ich kann dir auch erzählen, aus einer vorherigen Beschäftigung, dass interne Ausschreibungen auf einen Mitarbeiter zugeschrieben werden können. Da wurde dann extra etwas reingeschrieben, dass nur er hatte und somit war es nur eine Proforma-Ausschreibung. Interessant finde ich da deine Aussage, dass Stellen einfach so besetzt werden, auch externe, ohne Stellenausschreibung. Das hatte ich noch nie gesehen und wäre bestimmt auch interessant, das mal prüfen zu lassen. Vielleicht wäre so eine Stelle ja ideal für mich gewesen und mir wurde durch die fehlende Ausschreibung die Möglichkeit genommen, mich da zu bewerben...

VG

Also, intern kann natürlich durch einfache Versetzung besetzt werden. Extern ist die Ausschreibungspflicht im ÖD umstritten. https://www.gloistein-partner.de/ausschreibung-im-oeffentlichen-dienst-wann-besteht-die-pflicht-des-arbeitgebersder-dienststelle-zur-stellenausschreibung


FearOfTheDuck

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #40 am: 10.07.2024 07:43 »
Die zu klärende Frage wäre doch, ob gegen geltendes Recht verstoßen wurde. Da du gnädig deinem AG gegenüber bist, fehlt letztendlich die juristische Abklärung. Die foristische Meinung tendierte ja eher in Richtung "rechtskonform".

MoinMoin

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #41 am: 10.07.2024 08:27 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!
Wirklich? Ist doch nur falsch geschrieben:
Auf alle Fälle will der AG jemanden mit einem perfekt passenden Profil auf die Position,
dass er das Profil auf eine schon ausgeguckte Person zuschneidet ist natürlich angreifbar, wenn es nicht sachgerechte Kriterien sind.
Wenn er aber fordert, dass die Person schon langjährige Erfahrung in einem bestimmten (zukünftig zu bearbeitenden) Bereich haben muss, damit er für den Posten geeignet ist, das dürfte sachgerecht sein.
Und wogegen will man da Klagen?
« Last Edit: 10.07.2024 08:35 von MoinMoin »

MoinMoin

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« Antwort #42 am: 10.07.2024 08:35 »
Auf jeden Fall will der AG jemand anderen lieber auf der Position

Alleine deshalb ist es schon ein Grund für eine Klage!

Wieso? Der öD ist zur Bestenauslese verpflichtet. Wenn jemand offensichtlich besser ist, muss dieser genommen werden. Schwerbehinderung hin oder her.

Dass der Threadersteller eine notwendige Bedingung nicht erfüllt und dies damit ein KO-Kriterium ist, will dieser aber offenbar nicht einsehen. Drum ist es müßig, hier weiter zu diskutieren.

Der Arbeitgeber darf wollen was auch immer, aber er hat sich dabei an geltendes Recht zu halten. Punkt.
Ich habe gestern unseren Verwaltungschef angerufen und ihm gesagt, dass ich das noch mal auf sich beruhen lasse. Beim nächsten Mal aber nicht mehr. Und ihn gebeten, in Zukunft mehr auf rechtskonforme Auswahlverfahren zu achten. War ja nicht das erste Mal. Im Prinzip hat er zugegeben, dass die Ausschreibung auf genau eine Person zugeschnitten war, und man die Besetzung auch einfach per Ver-setzung hätte lösen können. Es macht einfach keinen Sinn, ein Auswahlverfahren zu beginnen, nur damit man es dann still und heimlich wieder beerdigen kann. Diese Form von Pseudo-Transparenz (oder Gemauschel) kostet die Beteiligten Arbeit, Nerven - und uns alle Steuergelder.
Natürlich kann man es auch einfach per Versetzung lösen.
Aber hier wurde Transparenz geschaffen und nichts still und heimlich aufgelöst.
Der einzige der hier Arbeit verursacht bist du, der nicht akzeptieren will, dass er die sachgerecht geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und daher nichts im Auswahlverfahren zu suchen hat, SB hin oder her.

Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.

Das man sowas macht ist löblich, denn es birgt ein Risiko, denn es kann immer plötzlich jemand um die Ecke kommen, der dem Wunschkandidaten vor geht, alles schon erlebt.

Und als nächstes klagst du gegen eine Versetzung, weil du der Meinung bist, dass die stelle hätte ausgeschrieben erden müssen?

NelsonMuntz

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #43 am: 10.07.2024 08:44 »

Also, intern kann natürlich durch einfache Versetzung besetzt werden. Extern ist die Ausschreibungspflicht im ÖD umstritten. https://www.gloistein-partner.de/ausschreibung-im-oeffentlichen-dienst-wann-besteht-die-pflicht-des-arbeitgebersder-dienststelle-zur-stellenausschreibung

Ohne hier eine eigene Rechtsmeinung zu vertreten: Bei uns wird immer(!) jede Vakanz intern veröffentlicht. Dabei sind tatsächlich nicht wenige darunter, bei denen die Besetzung im Prinzip bereits geregelt ist. Das Vorgehen ist bekannt und in der Regel hilft ein kurzer Anruf, um zu klären, ob die Stelle wirklich "offen" ausgeschrieben ist.

Zum Thema Qualifikation oder besonderen Status über SB: Die Bestenauslese kann auch scheitern, wenn sie sich nur an den "technischen" Daten eines Bewerbers orientiert. Letztlich muss ein neuer Mitarbeiter in ein bestehendes Team passen manchmal bringen Bewerber auch hochspezifische Expertise mit ins Boot, ohne diese formal durch ein Qualifikations-Papierchen belegen zu können.

Also: Vor der Bewerbung erst einmal anrufen, um die eigenen Chancen einschätzen zu können - und um viel nachfolgenden Ärger zu vermeiden.

dmmx

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Antw:(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber
« Antwort #44 am: 10.07.2024 09:09 »


Es ist also deutlich, dass er sich klar an geltendes Recht gehalten hat und du mit deiner Bewerbung dich eher nicht an geltendes Recht gehalten hattest.





Sag mal, gehts noch? Willst du mir ernsthaft vorwerfen, dass ich mit meiner Bewerbung einen Rechtsverstoß begangen habe?

Noch mal:
1. Bestenauslese gilt natürlich.
2. Wenn man aber vorher schon zu wissen glaubt, wer der Beste ist, macht ein Auswahlverfahren keinen Sinn mehr.
3. Schwerbehinderte AN sind einzuladen, wenn nicht OFFENSICHTLICH fachlich ungeeignet. An dieses OFFENSICHTLICH stellt die Rechtsprechung hohe Hürden. Sie sind sogar dann einzuladen, wenn rein nach Aktenlage bessere Kandidaten vorhanden sind. --> Nachteilsausgleich, sie sollen die Möglichkeit haben, im VG zu überzeugen. Über Sinn oder Unsinn brauchen wir hier nicht zu diskutieren, es ist nun mal so. Wer im Auswahlprozess gewinnt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Es geht hier um die Einladung.
4. Zumindest fraglich ist, ob bei einer Position ohne Leitungsfunktion so umfassende Erfahrungen überhaupt verlangt werden dürfen. Es ist eine E13-Stelle, also nach der Tariflogik eigentlich für auch für Anfänger geeignet. Man kann auch nicht sagen, dass ich ein völlig unbeschriebenes Blatt bin, Berufseinsteiger oder so etwas. Ich arbeite seit 20 Jahren in dem Laden und habe natürlich Erfahrung, wenn auch nicht ganz speziell in diesem Bereich. Was die Kollegen so treiben, ist aber nicht an mir vorüber gegangen.
5. Wie ich nun erfahren habe, war auch die SBV an der Ausladung - wie eigentlich vorgeschrieben - nicht beteiligt.

Und jetzt bin ich halt so nett, meinen AG auf diese Probleme hinzuweisen, da ich davon ausgehe, dass er sich eigentlich korrekt verhalten will, aber es manchmal nicht besser weiß. Der Nächste macht das nicht mehr, und dann gibt es richtig Ärger.