Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Bereitschaftsdienst und Besteuerung
BAT:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410106/
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt
Hat das Auswirkungen auf die Besteuerung von Bereitschaft im Rahmen des TVÖD? Hier wird ja die Stufe 3 für alle angesetzt, nicht die individuelle Stufe....
BAT:
Zudem wird für Überstunden nun ja in der Steuergesetzgebung für tarifgebundene Mitarbeiter Vollzeitarbeit mit 34 Stunden definiert.
Auch auf die Definition regelmäßige Arbeitszeit dürfte das Auswirkungen haben und damit das Gerichtsurteil nach weniger Wochen nicht mehr einschlägig sein...
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 09.07.2024 09:45 ---Zudem wird für Überstunden nun ja in der Steuergesetzgebung für tarifgebundene Mitarbeiter Vollzeitarbeit mit 34 Stunden definiert.
Auch auf die Definition regelmäßige Arbeitszeit dürfte das Auswirkungen haben und damit das Gerichtsurteil nach weniger Wochen nicht mehr einschlägig sein...
--- End quote ---
Nein,
regelmäßig Arbeitszeit ist vertraglich geregelt und die 34 WAZ ist halt das was als Untergrenze einer WAZ steuerlich akzeptiert wird. Wenn also deine tarifliche WAZ 32 ist, dann sind die ersten 2 h nicht steuerfrei etc.
BAT:
Da wäre ich mir nicht so sicher. Regelmäßige AZ kann zukünftig steuerrechtlich nur mit 34 Stunden gewertet werden, alles was darüber ist, ist steuerrechtlich keine regelmäßige Arbeitszeit mehr, sondern Überstunden.
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 09.07.2024 09:53 ---Da wäre ich mir nicht so sicher. Regelmäßige AZ kann zukünftig steuerrechtlich nur mit 34 Stunden gewertet werden, alles was darüber ist, ist steuerrechtlich keine regelmäßige Arbeitszeit mehr, sondern Überstunden.
--- End quote ---
Frage: Kann die individuelle regelmäßige Arbeitszeit unterhalb der WAZ sein?
Oder vermischen wir hier steuerliche Betrachtung von Überstunden und andere tarifliche Regelungen die davon nicht berührt sind?
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