Autor Thema: Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle  (Read 3226 times)

AlbertKeinstein

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Guten Tag :),

Ich erwäge mich von E6 auf E8 intern zu bewerben (Bund/Tarifbeschäftigter). Nun frage
ich mich was passiert wenn von einer der beiden Seiten die Besetzung nicht passt. Habe ich dann ein Recht darauf zu meiner alten Stelle zurückzukehren oder wird mir dann eine andere zugeordnet, oder wäre der Worst Case ein Jobverlust? Hat jemand vielleicht ein Paragraph vom TvÖD im Kopf? Habe leider im TvÖD dazu nichts gefunden.

Vielen Dank schon mal für die Antworten  ;D.

Liebe Grüße.

MoinMoin

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Antw:Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle
« Antwort #1 am: 03.07.2024 16:01 »
Dazu steht auch nichts im TVöD
Das ist doch ganz normales Arbeitsrecht.

Nur am Rande: Da hast noch nicht mal das Recht, vom AG zu verlangen, dass du deine Stelle behältst, die du gerade inne hast, der Ag kann dich idR jederzeit irgendwas anderes machen lassen, ob es dir passt oder nicht, solang nichts anderes im AV vereinbart ist.
Auch an eine andere Dienststelle kann er dich versetze.

Also du hast nur ein Anrecht gegenüber dem AG, das er dir Arbeit zuteilt, die deiner EG entspricht. Mehr nicht.

In diesem Fall:
Du und dein AG vereinbaren eine Änderung des Arbeitsvertrages, mehr nicht. Den Inhalt dieser Änderung habt ihr beide in der Hand.
Wenn du also einer Tätigkeitsänderung zustimmst, die dazu führt dass du andere Tätigkeiten ausüben sollst, dann ist das eine solche AV Änderung.
Wenn man sich gegenseitig beschnuppern möchte, dann muss man es via vorläufig Übertragung höherwertiger Tätigkeiten machen.
Dann werden sie dir halt erst übertragen, wenn ihr euch einig seit, dass es passt.
Aber selbst dann hättest du kein Anrecht auf deinen alte Tätigkeit, außer du vereinbarst das.

Und wieso sollte da ein Jobverlust drohen? Du hast einen gültigen AV und das KSchG gilt.
Wenn also dir die hwTätigekten übertragen wurden, du aber nach geraumer Zeit merkst, noop ist nix für mich, dann kannst deinen Ag bitten, dass er dich wieder auf einen E6 posten schmeißt oder dich auf einen solchen intern wegbewerben.
Wenn der AG aber bemerkt, dass du auf dem Posten nichts taugt, dann kann er dich ungefragt auf einen anderen Posten setzen, der muss allerdings dann eg8 sein.

SamFisher

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Antw:Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle
« Antwort #2 am: 03.07.2024 16:13 »
Meinst Du mit "intern", innerhalb des Bundes in einer anderen Behörde oder innerhalb Deiner Behörde.

Im zweiten Fall gilt das, was MoinMoin schreibt.

Im ersten Fall wäre das entweder eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (die auch Widerrufen werden kann) oder eine Kündigung/Aufhebung und neuer Vertrag. Dann geht widerrufen natürlich nicht.

MoinMoin

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Antw:Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle
« Antwort #3 am: 03.07.2024 16:37 »
Meinst Du mit "intern", innerhalb des Bundes in einer anderen Behörde oder innerhalb Deiner Behörde.

Im zweiten Fall gilt das, was MoinMoin schreibt.

Im ersten Fall wäre das entweder eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (die auch Widerrufen werden kann) oder eine Kündigung/Aufhebung und neuer Vertrag. Dann geht widerrufen natürlich nicht.
Zur Abordnung muss aber in diesem Fall auch eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgen.

Aber sowohl gegen die die Abordnung/Versetzung, als auch die vorübergehende Übertragung kann sich an TB idR nicht wehren, da er bei ersterem nur angehört werden muss, bei letzterem nichts zu melden hat.
(Also das ist insofern nur vom AG widerruflich)
Aber gegen die Höhergruppierung kann er sich wehren, die ist stets einvernehmlich.

SamFisher

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Antw:Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle
« Antwort #4 am: 03.07.2024 16:52 »
Bei einer Abordnung oder der Versetzung gehen die offiziellen Aktionen (Start der Abordnung, Versetzung, Widerruf Abordnung) von der abgebenden Dienststelle aus und die aufnehmende Dienststelle bittet vorher darum.

Der AN hat zwar keinen Anspruch auf Widerruf, nach meiner Erfahrung wird ein Widerruf aber i.d.R. dann von der abgebenden Stelle auch auf Wunsch des AN durchgeführt (oder von der empfangenden erbeten). Die empfangende Dienststelle hat ja nicht unbedingt ein Interesse daran, jemand halten zu wollen, der da nicht sein will. Und die abgebende Dienststelle bekommt ihren Mitarbeiter wieder und muss nicht neu ausschreiben.

Einen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz gibt es aber natürlich nicht. Die alte Dienststelle kann auch eine andere Tätigkeit zuweisen, die der alten EG entspricht.

Allerdings kommt es mittlerweile häufiger vor, dass die alte Dienststelle nicht abordnen will. Dann bleibt nur Kündigung/Auflösung des alten Vertrages und Abschluss eines neuen Vertrages. Das ist (wenn man beim neuen Vertrag aufpasst) aber unschädlich für alle richtig wichtigen Dingen (z. B. Stufen, Laufzeiten in der Stufe, Sonderzahlung, Beschäftigungszeit). Sollte es eine neue "Probezeit" geben, würde sich das nur auf die Kündigungsfrist auswirken. Eine grundlose Kündigung scheitert aber bekanntermaßen am Kündigungsschutzgesetz.

AlbertKeinstein

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Antw:Interne Bewerbung/ Rückerrecht auf alte Stelle
« Antwort #5 am: 04.07.2024 10:15 »
Vielen Dank für die Antworten. Das hat mir schon viel weitergeholfen. 😌