Und um Dich in Regress zu nehmen, muss der Dienstherr grob fahrlässiges Verhalten beweisen können. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu erbringen.
Und eine Versicherung zu finden die grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wird wohl genauso schwierig wie grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
Ich bin kein Jurist, aber uns wurde in einer Grundlagenschulung, gespickt mit praktischen Beispielen, eingetrichtert, dass eine persönliche Haftung im Job nicht erst mit grob fahrlässigem Verhalten eintritt, sondern bereits mit schuldhaftem Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB reichen wohl schon kleinere Verstöße, um fahrlässig und damit schuldhaft zu handeln. Die Beweislast liegt dann allerdings beim AG (§ 619a BGB). Bei Vergabeverfahren mit entsprechenden Handzeichen von Bearbeiterinnen und Bearbeitern in Vergabevermerken ist ein schuldhaftes Handeln aber dann wohl vergleichsweise leicht nachzuweisen.
Diese Grundlagenschulung war für mich persönlich übrigens dann der Auslöser, die Privathaftpflicht um eine dienstliche Komponente zu erweitern. Die 30 EUR im Jahr sind mir das wert.
Der Arbeitnehmer muss seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen und auch sogenannte Nebenpflichten beachten. So muss er z.B. mit den ihm überlassenen Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Computer, Maschinen, Kfz etc.) sorgfältig umgehen und darauf acht geben.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft und verursacht er dadurch einen Schaden beim Arbeitgeber, haftet er hierfür. Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Unter Fahrlässigkeit wird „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ verstanden.
Der Arbeitgeber muss allerdings die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers beweisen (§ 619a BGB).
https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/haftung-des-arbeitnehmers-bei-arbeitsfehlern#:~:text=Verletzt%20der%20Arbeitnehmer%20seine%20Pflichten,entweder%20Vorsatz%20oder%20Fahrl%C3%A4ssigkeit%20vorliegen.
Der Tarfvertrag grenzt die Schadenshaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ein:
TVÖD §3:
6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
§ 75 BBG:
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für den Bereich der Länder regelt § 3 Abs. 7 TV-L bzw. für das Land Hessen § 3 Abs. 7 TV-H die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Länder/des Landes Hessen.