Autor Thema: [HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023  (Read 13733 times)

robsn

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #30 am: 08.08.2024 10:44 »
Vor dem Hintergrund der aktuellen Sparanstrengungen in vielen Ressorts (egal ob man nun das böse Wort "Haushaltssperre" ausspricht oder nicht) und alt hergebrachtem Ignorieren, finde ich es gut, dass immerhin einer noch positiv denkt ;)

Zauberberg

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #31 am: 08.08.2024 11:52 »
robsn, Du kannst ruhig das böse Wort HAUSHALTSSPERRE benutzen.

Ich persönlich finde es ja schon positiv, dass Bremen keine DREI Haushaltssperrren hat, sondern nur 2,5 denn ich schmunzel über die niedliche Formulierung vom Umweltressort "Es ist eng und wir gucken auch genau hin, aber zur Haushaltssperre hat es nicht gereicht."

Ich bin bin sicher,würde es nicht das Problem Schulen und Sicherheit (wo das Groh der Beamten beheimatet ist ) in Bremen geben, dann würde es eine Nullrunde geben, ohne Rücksicht auf Urteile zur amtsangemessen Alimentation.

Warum versucht man immer genau die 15% Abstand zur Grundsicherung herzustellen und nimmt nicht einfach  25% ? Dann brauchte man auch nicht für 2024/25 in 2025 nachrechnen !
Ach ja, kann man sich selbst beantworten, denn in 2025 ist alles vergessen was man heute gesagt hat und im Zweifel sagt man, das wird in den Tarifverhandlungen ab 10/2025 bzw. deren zeitnahen Übertragung auf die Beamte berücksichtigt ;-) !


Unknown

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #32 am: 08.08.2024 15:21 »
Die beschlossene Senatsvorlage ist jetzt auch eingestellt.
Täusche ich mich oder wäre ohne Partnereinkommen weiterhin die amtsangemessen Besoldung um mindestens 9.000 Euro unterschritten? Das wird beschrieben, als ob es das normalste der Welt ist, im Berufsbeamtentum, dass Partnereinkommen mit einzubeziehen.

Zauberberg

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #33 am: 13.08.2024 07:44 »
Hallo Unknown, wie hast Du das berechnet ?

Unknown

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #34 am: 13.08.2024 09:21 »
Hallo Unknown, wie hast Du das berechnet ?
Im Entwurf auf Seite 26 Familienergänzungszuschlag in Höhe von 9.000 Euro. Dieses müsste die sogenannte Herdprämie bzw. Doppelverdienermodell sein und damit gibt der Besoldungsgesetzgeber zu, dass die amtsangemessene Alimentation mindestens noch 9.000 Euro zu niedrig ist, weil das Partnereinkommen mit einfliesst.
Man möge mich korrigieren, wenn ich auf dem Holzweg bin.

Zauberberg

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #35 am: 13.08.2024 09:54 »
Familienergänzungszuschlag ist eine sehr schwierige Sache !
Die Herleitung der Unteralimentation würde ich nicht dort ansetzen.
Für mich ist der FEZ grober Unfug und eine Krücke, um durch Besserstellung von Familien mit Kindern, wo der Ehepartner wenig verdient eine amtsangeemmssene Alimentatiion herzuleiten.
Nach dem ersten Aufschlag des Gesetztes bekommt ein B4 Beamter, wo der Ehepartner unter der Grenze von 530 Euro verdient, den FEZ in üppiger Höhe, bei mehreren Kindern.
Ein A7 Beamter, wo der Ehepartner zwangsläufig mitverdienen muß und über der Grenze liegt, bekommt den FEZ nicht ?
Was läuft da schief, einiges !
Es sind auch nur 0,9 Millionen Euro dafür eingestellt, somit ist der FEZ bisherwohl nur für wenige in Frage gekomme.

SwenTanortsch

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #36 am: 13.08.2024 10:41 »
Ihr habt beide für sich betrachtet Recht. Ich habe mich im Frühjahr, als also die letzten geplanten Regelungen noch nicht geplant waren, auch mit den Verhältnissen in Bremen beschäftigt (insbesondere die rückwirkende Anhebung um 1,85 % war zu jener Zeit noch nicht geplant). Entsprechend hatte ich also die Planung, wie sie noch im März 2024 geplant war, zugrunde gelegt. Auf dieser Basis ließen sich folgende Schlüsse ziehen:

I. Bemessung der Mindestalimentation:

a) Regelbedarfe nach § 2 RBSFV 2024 (BGBl. I 2023 Nr. 287):
Erwachsene: 2 x 506,- €
Kinder: 2 x 397,- €
Summe: 1.806,- €

b) Kalte Unterkunftskosten:
95 %-Perzentil 2022 für Bremen lt. Mitteilung der BfA v. 30.01.2024: 1.011,- €. Mit den Steigerungsraten der Jahresdurchschnittswerte im Zeitraum von 2009 bis 2021 können für 2024 kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.059,- € zugrunde gelegt werden, wobei diese Steigerungsraten in Anbetracht der seit 2022 krisenhaften Situation offensichtlich als Grundlage der Fortführung der Kosten wohl eher als zu gering zu betrachten sein dürften.

c) Heizkosten:
Da der Heizkostenspiegel für 2024 erst im Herbst 2023 dieses Jahres veröffentlicht werden wird, ist der Heizspiegel aus dem letzten Jahr mit den Daten des Jahres 2022 heranzuziehen, entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind dort die auf der S. 4 dokumentierten Höchstbeträge für Wärmepumpen bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 qm von 39,61 € pro qm und ist für Bremen eine 85 qm große Wohnung heranzuziehen. Entsprechend sind monatliche Kosten von 280,57 € zugrundezulegen.

d) Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife
Bremen hat für 2022 in der Begründung zum Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in der Freien und Hansestadt Bremen 2022 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Senatssitzung am 28. Juni 2022 beschlossenen Fassung v. 10.06.2022, S. 7 ff. Kosten von 162,29 € zugrunde gelegt (ebd., Anlage 2 o.S.). Hier fehlt der monatliche Sofortzuschlage pro Kind in Höhe von jeweils 20,- €. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von 202,29 € heranzuziehen.

e) Ergebnis
Das monatliche Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft ist mit 3.347,86 € zugrundezulegen.

f) Höhe der Mindestalimentation
Die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation beträgt folglich 3.850,04 €.

II. Gewährte Nettoalimentation ohne Familienergänzungszuschlag

Da das Gehalt als Ganzes zu betrachten ist, sind bis zum 31.10.2024 die im letzten Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Beträge herangezogen worden; ab dem 01.11.2024 die Übertragungen aus der letzten Tarifeinigung, wie das der Finanzsenator im Dezember 2023 angekündigt hat (die 1,85 % generelle Erhöhung sind hier also nicht miteinbezogen):

                                                        bis 31.10.2024      ab 01.11.2024
Grundgehalt:                                           2.449,33 €           2.649,33 €
+ FZ Ehe:                                                  142,36 €              149,14 €
+ FZ 1. Kind:                                              227,81 €             238,65 €
+ FZ 2. Kind:                                              227,81 €             238,65 €
+ Erhöhungsbetrag 1. Kind (A 5):                    5,11 €                 5,35 €
+ Erhöhungsbetrag 2. Kind (A 5):                  15,34 €               16,07 €
+ Sonderzahlung:                                       125,00 €             125,00 €
+ Allg. Stellenzulage:                                    23,24 €               24,35 €
monatliche Bruttobezüge:                         3.216,00 €          3.446,54 €
Summe:                                                                 3.254,42 €
Jahresbruttobezüge:                                              39.053,08 €
- Einkommensteuer:                                                1.470,00 €
- PKV                                                                     7.844,00 €
+ Kindergeld:                                                         6.000,00 €

Jahresnettoalimentation:                                       35.738,68 €
monatliche Nettoalimentation:                                 2.978,22 €

Fehlbeträge
Grundsicherungsbedarf:   3.347,86 €
Absoluter Fehlbetrag:          369,64 €
%-Fehlbetrag:                      11,0 %

Mindestalimentation:       3.850,04 €
Absoluter Fehlbetrag:         871,82 €
%-Fehlbetrag:                     22,6 %

Ohne den Familienergänzungszuschlag wird in Bremen im Jahr 2024 auf Basis der dargelegten Beträge die Grenze zur Unteralimentation im Jahr um netto 10.461,84 € verfehlt. Durch die generelle Anhebung der Bezüge um 1,85 % wird dieser Fehlbetrag in einem verhältnismäßig geringem Maße verringert.

Zauberberg

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #37 am: 13.08.2024 11:41 »
Hallo SwenTanortsch,

vielen Dank für die Klarstellung ! Schön mal wieder von Dir zu hören.

Im übrigen wurde bei meinem Kollegen gerade der Widerspruch gegen die Ver

Zauberberg

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #38 am: 13.08.2024 11:46 »
Ups.

Hallo SwenTanortsch,

vielen Dank für die Klarstellung ! Schön mal wieder von Dir zu hören.

Im übrigen wurde bei meinem Kollegen gerade der Widerspruch gegen die Versagung des FEZ zurückgewiesen, weil er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und von den leiblichen Vätern seiner Stiefkinder das Gehalt eingefordert und angegeben hat. WAS FÜR EIN BLÖDSINN ! Ändert des Familieneinkommen null, aber würde mit dem Gehalt seiner Frau zusammnegerechnet und ist dann, ooooooh Wunder, überd er Verdinstgrenze von 530 bzw.1080 ! Unglaublich !

SwenTanortsch

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Antw:[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023
« Antwort #39 am: 13.08.2024 12:27 »
... Genau das sind die Folgen von Regelungen, die sich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich rechtfertigen lassen. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht kann es rechtlich nicht geben, da der Beamte über kein Recht verfügt, hinreichende Informationen über die Einkommenssituation Dritter zu erhalten. Entsprechend müsste der Dienstherr dafür Sorge tragen, entsprechende Informationen Dritter zu erlangen. Und da ihm das - der Dritte steht genauso wie der nicht verbeamtete Ehepartner eines Beamten nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn - rechtlich nicht gestattet ist, sieht auch er sich dazu nicht in der Lage. Von daher müsste nun der Gesetzgeber das Familienrecht entsprechend ändern und also eine andere Mitwirkungssystematik Dritter für alle Rechtsunterworfene regeln, was sich verfassungsrechtlich als Folge des Rechts auf informelle Selbstbestimmung mit einiger Wahrscheinlichkeit kaum so vollziehen lassen dürfte. Nicht umsonst sind weiterhin entsprechende Schutzrechte des Normunterworfenen vor dem Interesse des Staates geregelt und dürfte sich eine entsprechende Neuregelung für alle Normunterworfenen allein schon als kaum verhältnismäßig erweisen.

All das wissen die Juristen in den Dienstrechtsministerien genauso wie die von ihnen darüber informierten politischen Verantwortungsträger. Wüssten letztere es nicht, hätten erstere ihre Amtspflicht kaum hinreichend wahrgenommen. Wissen es letztere, darf man davon ausgehen, dass sie entsprechende Regelungen gezielt dem jeweiligen Kabinett vorlegen und dass dieses genauso hinsichtlich des Besoldungsgesetzgebers verfährt, dem wiederum spätestens in den jeweiligen Ausschusssitzungen auffallen muss, dass hier Regelungen vorliegen, die weder mit der Verfassung noch mit der einfachgesetzlichen Rechtslagen in Einklang gebracht werden können.

Im Ergebnis bleibt den Kollegen nun nur der Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die - sofern die Klage hinreichend substantiiert wird - diese Regelungen als verfassungswidrig betrachten und als Vorlage nach Karlsruhe übersenden werden.

Zauberberg

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« Antwort #40 am: 13.08.2024 12:47 »
SwenTanortsch,
wie recht Du hast !
Ich denke nur an der Stelle wir für den Kollegen Schluss sein. Er versteht nicht, warum all diese Argumente die Du genannt hast und die von seinem Anwalt vorgebracht wurden, nicht gewirkt haben .
Er selber sagte, keiner guckt auf meine Besoldung, ich verdiene ja gut, es zählt nur das Einkommen seiner Frau, was völlig blödsinnig ist, aber es ist das Gesetz. Verdient habe er den Zuschlag nicht !
...aber aufgrund der Gehälter der Väter die Versagung zu begründen.... niemand sieht einen Cent davon. Sein Gehalt trägt sehr wohl zum Haushaltseinkommen bei, aber wird nicht berücksichtigt, obwohl es offen auf dem Tisch liegt !
Ergebnis also richtig, aber Vesagungsgrund völlig flasch !

SwenTanortsch

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« Antwort #41 am: 13.08.2024 13:30 »
... und genau aus den Gründen, die Du ins Feld führst, Zauberberg, kann der Dienstherr in seine Gesetzgebung die gringen Mehrkosten einpreisen und am Ende behaupten: Von der Gewährung des Familienergänzungzuschlags würden am Ende nur geringe Teile an "Ausnahmefällen" betroffen sein.

Dieser ganze sachwidrige Unsinn wird auch dem Land Bremen am Ende jedoch mittelfristig nichts nutzen, da jedem klar ist, dass diese Regelung sachlich keinen Bestand vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und im Gefolge vor dem Bundesverfassungsgericht finden kann. Da aber sowohl die Widerspruchs- als noch viel stärker die Klagequote auf's Ganze gesehen gering bleiben werden, wird man in den betreffenden Rechtskreisen bis zu den ersten rechtskräftigen Entscheidungen erhebliche Personalkosten eingespart haben. Das genau ist das Ziel, da ja auch in Bremen jedem politischen Verantwortungsträger in den Senaten und in der Bürgerschaft klar ist, dass die Regelungen verfassungswidrig sind und man also entsprechend wissentlich und willentlich gehandelt hat.

Zauberberg

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« Antwort #42 am: 13.08.2024 13:39 »
SwenTanortsch,

des wegen auch nur die jeweils 0,9 Mio Euro für 2024 und 2025 ! Lächerlich !

Bin nur gespannt, wann das Land aufwacht und bemerkt, dass die Personalkosten nicht aufgrund der komischen Gesetzgebung und deren Umgang damit, eingespart werden, sondern weil ihm das Personal wegläuft und es einfach immer weiniger wird.

SwenTanortsch

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« Antwort #43 am: 13.08.2024 15:17 »
Damit das vorhandene Personal nicht wegläuft, hat man sich offensichtlich in den fünf Nordstaaten abgesprochen und in einer weitgehend konzertierten Aktion gehandelt, sodass nun auch Mecklenburg-Vorpommern als letzter der fünf Nordstaaten ein entsprechendes "Doppelverdienermodell" Mitte Juli eingeführt hat. Entsprechend hat die Landesregierung in der Begründung ausgeführt, dass nun "im gesamten Bereich der Küstenländer der Wechsel zum Hinzuverdienst-Modell vollzogen" sei (MV-Drs. 8/3455 v. 27.02.2024, S. 124 unter https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/8_Wahlperiode/D08-3000/Drs08-3455.pdf).

Im Hinblick auf den Nachwuchs dürfte man in allen Rechtskreisen die Hoffnung haben, dass dieser mangels Erfahrung die offensichtlich sachwidrigen Regelungen zumeist noch nicht erkennt und sich das wissentlich und willentlich verfassungswidrige Handeln der Dienstherrn nicht vorstellen kann, weil nicht zuletzt angehende Beamtenanwärter davon ausgehen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland leben und entspechend einen zukünftigen Dienstherrn vorfinden werden, der sich an das Grundgesetz gebunden sieht. Wenn die angehenden oder auf Lebenszeit ernannten Beamten dann feststellen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland leben, bleiben als Alternative, die sicherlich vielfach (wie auch von uns) nicht in Erwägung gezogen wird, insbesondere als Folge der konzertierten Aktion nur das Ausscheiden aus dem Dienst, da sich die Bedingungen in den verschiedenen nur graduell unterscheiden, oder eben die volle Leistungsfähigkeit auf das verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende neue beamtenrechtliche Privileg der Geburten- und Familienförderung von Beamten zu konzentrieren.

Es dürfte interessant werden, wie deutlich Karlsruhe seine Entscheidung hinsichtlich des bremischen Besoldungsgesetzgebers vollziehen wird - vermutlich wird sich der Berliner Besoldungsgesetzgeber einer in Teilen deutlich schärferen Begründung gegenübersehen, da er nach der Entscheidung vom 04. Mai 2020 für den Entscheidungszeitraum 2009 bis 2015 gezielt untätig geblieben ist, obgleich sich die Mindestalimentation in jenem Zeitraum als eklatant verletzt gezeigt hat. Allerdings sollte man voraussetzen, dass Karlsruhe den bremischen Gesetzgeber ebenfalls mit neuen Direktiven betrachten wird; denn da auch hier der Kontrollmaßstab des Alleinverdienermodells im Zuge der politischen Leitbildbetrachtung, die keinerlei Bedeutung für die gerichtliche Kontrolle und legislative Prüfung der amtsangemessenen Alimentation hat, aufgegeben worden ist, wird ja ebenso in Bremen in den letzten und im aktuellen Gesetzgebungsverfahren tatsächliche kein sachgerechte Prüfung der Gesetzgebung mehr vollzogen. Da es in mindestens zwei der fünf Normenkontrollverfahren (wenn ich das richtig erinnere) auch und gerade um die prozeduralen Anforderungen gehen wird, die der Besoldungsgesetzgber zu erfüllen hat, dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass Karlsruhe sich implizit auch zur 2022 vollzogenen Abschaffung des Kontrollmaßstabs im Zuge des neuen Leitbilds äußern wird, denke ich, ohne dass diese Betrachtung - da es ja im konkreten Normenkontrollverfahren um die rechtliche Regelung der Jahre 2013 und 2014 geht - im vollen Mittelpunkt der Betrachtung wird stehen können.

Zauberberg

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« Antwort #44 am: 13.08.2024 18:44 »
Ach SwenT., jetzt weiß ich warum wir uns so gut verstehen !
Du bist auch ein kleiner Trekkie ! Erst letztes Jahr durfte ich unser Idol James T. Kirk treffen !
Mein Freund ist unschlüssig, ob er klagen soll, bin gespannt.
Er hat keinen Nerv und befürchtet die Sache ist ist erst zu Ende, wenn er in Pension ist.
Außerdem fragt er sich, ob es sich lohnt ! In zwei Monaten wird der älteste Sohn 25 Jahr und dann wäre die Verdienstgrenze nur noch 530 Euro und somit würden die Geschwister auch rausfallen.
Also wäre alles nur für die Zeit ab 01.12. 2023 !