Ihr habt beide für sich betrachtet Recht. Ich habe mich im Frühjahr, als also die letzten geplanten Regelungen noch nicht geplant waren, auch mit den Verhältnissen in Bremen beschäftigt (insbesondere die rückwirkende Anhebung um 1,85 % war zu jener Zeit noch nicht geplant). Entsprechend hatte ich also die Planung, wie sie noch im März 2024 geplant war, zugrunde gelegt. Auf dieser Basis ließen sich folgende Schlüsse ziehen:
I. Bemessung der Mindestalimentation:
a) Regelbedarfe nach § 2 RBSFV 2024 (BGBl. I 2023 Nr. 287):
Erwachsene: 2 x 506,- €
Kinder: 2 x 397,- €
Summe: 1.806,- €
b) Kalte Unterkunftskosten:
95 %-Perzentil 2022 für Bremen lt. Mitteilung der BfA v. 30.01.2024: 1.011,- €. Mit den Steigerungsraten der Jahresdurchschnittswerte im Zeitraum von 2009 bis 2021 können für 2024 kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.059,- € zugrunde gelegt werden, wobei diese Steigerungsraten in Anbetracht der seit 2022 krisenhaften Situation offensichtlich als Grundlage der Fortführung der Kosten wohl eher als zu gering zu betrachten sein dürften.
c) Heizkosten:
Da der Heizkostenspiegel für 2024 erst im Herbst 2023 dieses Jahres veröffentlicht werden wird, ist der Heizspiegel aus dem letzten Jahr mit den Daten des Jahres 2022 heranzuziehen, entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind dort die auf der S. 4 dokumentierten Höchstbeträge für Wärmepumpen bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 qm von 39,61 € pro qm und ist für Bremen eine 85 qm große Wohnung heranzuziehen. Entsprechend sind monatliche Kosten von 280,57 € zugrundezulegen.
d) Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife
Bremen hat für 2022 in der Begründung zum Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in der Freien und Hansestadt Bremen 2022 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Senatssitzung am 28. Juni 2022 beschlossenen Fassung v. 10.06.2022, S. 7 ff. Kosten von 162,29 € zugrunde gelegt (ebd., Anlage 2 o.S.). Hier fehlt der monatliche Sofortzuschlage pro Kind in Höhe von jeweils 20,- €. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von 202,29 € heranzuziehen.
e) Ergebnis
Das monatliche Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft ist mit 3.347,86 € zugrundezulegen.
f) Höhe der Mindestalimentation
Die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation beträgt folglich 3.850,04 €.
II. Gewährte Nettoalimentation ohne Familienergänzungszuschlag
Da das Gehalt als Ganzes zu betrachten ist, sind bis zum 31.10.2024 die im letzten Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Beträge herangezogen worden; ab dem 01.11.2024 die Übertragungen aus der letzten Tarifeinigung, wie das der Finanzsenator im Dezember 2023 angekündigt hat (die 1,85 % generelle Erhöhung sind hier also nicht miteinbezogen):
bis 31.10.2024 ab 01.11.2024
Grundgehalt: 2.449,33 € 2.649,33 €
+ FZ Ehe: 142,36 € 149,14 €
+ FZ 1. Kind: 227,81 € 238,65 €
+ FZ 2. Kind: 227,81 € 238,65 €
+ Erhöhungsbetrag 1. Kind (A 5): 5,11 € 5,35 €
+ Erhöhungsbetrag 2. Kind (A 5): 15,34 € 16,07 €
+ Sonderzahlung: 125,00 € 125,00 €
+ Allg. Stellenzulage: 23,24 € 24,35 €
monatliche Bruttobezüge: 3.216,00 € 3.446,54 €
Summe: 3.254,42 €
Jahresbruttobezüge: 39.053,08 €
- Einkommensteuer: 1.470,00 €
- PKV 7.844,00 €
+ Kindergeld: 6.000,00 €
Jahresnettoalimentation: 35.738,68 €
monatliche Nettoalimentation: 2.978,22 €
Fehlbeträge
Grundsicherungsbedarf: 3.347,86 €
Absoluter Fehlbetrag: 369,64 €
%-Fehlbetrag: 11,0 %
Mindestalimentation: 3.850,04 €
Absoluter Fehlbetrag: 871,82 €
%-Fehlbetrag: 22,6 %
Ohne den Familienergänzungszuschlag wird in Bremen im Jahr 2024 auf Basis der dargelegten Beträge die Grenze zur Unteralimentation im Jahr um netto 10.461,84 € verfehlt. Durch die generelle Anhebung der Bezüge um 1,85 % wird dieser Fehlbetrag in einem verhältnismäßig geringem Maße verringert.