Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[HB] Ankündigung 1,85 % rückwirkend zum 01.10.2023

<< < (8/22) > >>

Zauberberg:
Familienergänzungszuschlag ist eine sehr schwierige Sache !
Die Herleitung der Unteralimentation würde ich nicht dort ansetzen.
Für mich ist der FEZ grober Unfug und eine Krücke, um durch Besserstellung von Familien mit Kindern, wo der Ehepartner wenig verdient eine amtsangeemmssene Alimentatiion herzuleiten.
Nach dem ersten Aufschlag des Gesetztes bekommt ein B4 Beamter, wo der Ehepartner unter der Grenze von 530 Euro verdient, den FEZ in üppiger Höhe, bei mehreren Kindern.
Ein A7 Beamter, wo der Ehepartner zwangsläufig mitverdienen muß und über der Grenze liegt, bekommt den FEZ nicht ?
Was läuft da schief, einiges !
Es sind auch nur 0,9 Millionen Euro dafür eingestellt, somit ist der FEZ bisherwohl nur für wenige in Frage gekomme.

SwenTanortsch:
Ihr habt beide für sich betrachtet Recht. Ich habe mich im Frühjahr, als also die letzten geplanten Regelungen noch nicht geplant waren, auch mit den Verhältnissen in Bremen beschäftigt (insbesondere die rückwirkende Anhebung um 1,85 % war zu jener Zeit noch nicht geplant). Entsprechend hatte ich also die Planung, wie sie noch im März 2024 geplant war, zugrunde gelegt. Auf dieser Basis ließen sich folgende Schlüsse ziehen:

I. Bemessung der Mindestalimentation:

a) Regelbedarfe nach § 2 RBSFV 2024 (BGBl. I 2023 Nr. 287):
Erwachsene: 2 x 506,- €
Kinder: 2 x 397,- €
Summe: 1.806,- €

b) Kalte Unterkunftskosten:
95 %-Perzentil 2022 für Bremen lt. Mitteilung der BfA v. 30.01.2024: 1.011,- €. Mit den Steigerungsraten der Jahresdurchschnittswerte im Zeitraum von 2009 bis 2021 können für 2024 kalte Unterkunftskosten in Höhe von 1.059,- € zugrunde gelegt werden, wobei diese Steigerungsraten in Anbetracht der seit 2022 krisenhaften Situation offensichtlich als Grundlage der Fortführung der Kosten wohl eher als zu gering zu betrachten sein dürften.

c) Heizkosten:
Da der Heizkostenspiegel für 2024 erst im Herbst 2023 dieses Jahres veröffentlicht werden wird, ist der Heizspiegel aus dem letzten Jahr mit den Daten des Jahres 2022 heranzuziehen, entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind dort die auf der S. 4 dokumentierten Höchstbeträge für Wärmepumpen bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 qm von 39,61 € pro qm und ist für Bremen eine 85 qm große Wohnung heranzuziehen. Entsprechend sind monatliche Kosten von 280,57 € zugrundezulegen.

d) Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Sozialtarife
Bremen hat für 2022 in der Begründung zum Gesetzentwurf über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in der Freien und Hansestadt Bremen 2022 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Senatssitzung am 28. Juni 2022 beschlossenen Fassung v. 10.06.2022, S. 7 ff. Kosten von 162,29 € zugrunde gelegt (ebd., Anlage 2 o.S.). Hier fehlt der monatliche Sofortzuschlage pro Kind in Höhe von jeweils 20,- €. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von 202,29 € heranzuziehen.

e) Ergebnis
Das monatliche Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft ist mit 3.347,86 € zugrundezulegen.

f) Höhe der Mindestalimentation
Die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation beträgt folglich 3.850,04 €.

II. Gewährte Nettoalimentation ohne Familienergänzungszuschlag

Da das Gehalt als Ganzes zu betrachten ist, sind bis zum 31.10.2024 die im letzten Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Beträge herangezogen worden; ab dem 01.11.2024 die Übertragungen aus der letzten Tarifeinigung, wie das der Finanzsenator im Dezember 2023 angekündigt hat (die 1,85 % generelle Erhöhung sind hier also nicht miteinbezogen):

                                                        bis 31.10.2024      ab 01.11.2024
Grundgehalt:                                           2.449,33 €           2.649,33 €
+ FZ Ehe:                                                  142,36 €              149,14 €
+ FZ 1. Kind:                                              227,81 €             238,65 €
+ FZ 2. Kind:                                              227,81 €             238,65 €
+ Erhöhungsbetrag 1. Kind (A 5):                    5,11 €                 5,35 €
+ Erhöhungsbetrag 2. Kind (A 5):                  15,34 €               16,07 €
+ Sonderzahlung:                                       125,00 €             125,00 €
+ Allg. Stellenzulage:                                    23,24 €               24,35 €
monatliche Bruttobezüge:                         3.216,00 €          3.446,54 €
Summe:                                                                 3.254,42 €
Jahresbruttobezüge:                                              39.053,08 €
- Einkommensteuer:                                                1.470,00 €
- PKV                                                                     7.844,00 €
+ Kindergeld:                                                         6.000,00 €

Jahresnettoalimentation:                                       35.738,68 €
monatliche Nettoalimentation:                                 2.978,22 €

Fehlbeträge
Grundsicherungsbedarf:   3.347,86 €
Absoluter Fehlbetrag:          369,64 €
%-Fehlbetrag:                      11,0 %

Mindestalimentation:       3.850,04 €
Absoluter Fehlbetrag:         871,82 €
%-Fehlbetrag:                     22,6 %

Ohne den Familienergänzungszuschlag wird in Bremen im Jahr 2024 auf Basis der dargelegten Beträge die Grenze zur Unteralimentation im Jahr um netto 10.461,84 € verfehlt. Durch die generelle Anhebung der Bezüge um 1,85 % wird dieser Fehlbetrag in einem verhältnismäßig geringem Maße verringert.

Zauberberg:
Hallo SwenTanortsch,

vielen Dank für die Klarstellung ! Schön mal wieder von Dir zu hören.

Im übrigen wurde bei meinem Kollegen gerade der Widerspruch gegen die Ver

Zauberberg:
Ups.

Hallo SwenTanortsch,

vielen Dank für die Klarstellung ! Schön mal wieder von Dir zu hören.

Im übrigen wurde bei meinem Kollegen gerade der Widerspruch gegen die Versagung des FEZ zurückgewiesen, weil er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und von den leiblichen Vätern seiner Stiefkinder das Gehalt eingefordert und angegeben hat. WAS FÜR EIN BLÖDSINN ! Ändert des Familieneinkommen null, aber würde mit dem Gehalt seiner Frau zusammnegerechnet und ist dann, ooooooh Wunder, überd er Verdinstgrenze von 530 bzw.1080 ! Unglaublich !

SwenTanortsch:
... Genau das sind die Folgen von Regelungen, die sich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich rechtfertigen lassen. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht kann es rechtlich nicht geben, da der Beamte über kein Recht verfügt, hinreichende Informationen über die Einkommenssituation Dritter zu erhalten. Entsprechend müsste der Dienstherr dafür Sorge tragen, entsprechende Informationen Dritter zu erlangen. Und da ihm das - der Dritte steht genauso wie der nicht verbeamtete Ehepartner eines Beamten nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn - rechtlich nicht gestattet ist, sieht auch er sich dazu nicht in der Lage. Von daher müsste nun der Gesetzgeber das Familienrecht entsprechend ändern und also eine andere Mitwirkungssystematik Dritter für alle Rechtsunterworfene regeln, was sich verfassungsrechtlich als Folge des Rechts auf informelle Selbstbestimmung mit einiger Wahrscheinlichkeit kaum so vollziehen lassen dürfte. Nicht umsonst sind weiterhin entsprechende Schutzrechte des Normunterworfenen vor dem Interesse des Staates geregelt und dürfte sich eine entsprechende Neuregelung für alle Normunterworfenen allein schon als kaum verhältnismäßig erweisen.

All das wissen die Juristen in den Dienstrechtsministerien genauso wie die von ihnen darüber informierten politischen Verantwortungsträger. Wüssten letztere es nicht, hätten erstere ihre Amtspflicht kaum hinreichend wahrgenommen. Wissen es letztere, darf man davon ausgehen, dass sie entsprechende Regelungen gezielt dem jeweiligen Kabinett vorlegen und dass dieses genauso hinsichtlich des Besoldungsgesetzgebers verfährt, dem wiederum spätestens in den jeweiligen Ausschusssitzungen auffallen muss, dass hier Regelungen vorliegen, die weder mit der Verfassung noch mit der einfachgesetzlichen Rechtslagen in Einklang gebracht werden können.

Im Ergebnis bleibt den Kollegen nun nur der Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die - sofern die Klage hinreichend substantiiert wird - diese Regelungen als verfassungswidrig betrachten und als Vorlage nach Karlsruhe übersenden werden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version