Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[RP] Pension und Rente
Glockner:
Die Regelungen in NRW hierzu sind m. K. n. etwas anders, bzw. bieten noch folgende Möglichkeiten:
Bei Versetzung in den Ruhestand nach dem 63. wegen DU wird das Ruhegehalt nicht gemindert, wenn mindestens 40 "Dienstjahre" vorhanden sind. "Dienstjahre" meint hier großzügig z.B. Beamtendienstzeiten, Bundeswehr, Pflichtbeitragszeiten in der DRV, etc.
Rheini:
--- Zitat von: Ede65 am 10.07.2024 10:28 ---Hallo in die Runde,
wahrscheinlich ist die Frage schon einige male gestellt worden, ich traue mich trozdem.
Ich habe vor mit 63 in Pension zu gehen.
Fakten.
31 Jahre Beamter beim Land RLP
A 12 Stufe 12
Davor 11 Jahre in der freien Wirtschaft, voraussichtlicher Rentenanspruch rund 550 €.
Da ich eigentlich bis 67 arbeiten müsste bekomme ich bei der Pension einen abzug von 14,4%
Das gleiche gilt wohl auch für die Rente 550€ - 14,4%.
Bis dahin ist mir das alles erst mal klar.
Jetzt lese ich immer öfter, dass die Remte mit 63 nicht möglich ist da ich keine 35 Beitragsjahre habe.
Was wäre denn wenn ich mit 63 wegen DU in den Ruhestand versetzt werde, was ist denn dann mit dem Rentenanspruch bei 63. Gibt es vieleicht igendwelche Ausnahmeregelungen oder irgendwas anderes was ich beachten muss um die Rente mit 63 (mit Abzügen) zu erhalten.
Vieleicht hat ja jemand hier Erfahrungen oder war / ist in der gleichen Situation.
Grüße und danke vorab
--- End quote ---
Kleiner Hinweis meinerseits.
DU kann mann nicht wählen. Entweder man ist DU oder man ist nicht DU mit den jeweiligen Folgen. Daher finde ich deine Frage "suboptimal".
Rentenonkel:
--- Zitat von: flip am 10.07.2024 16:44 ---
Und nochmal zur Klarstellung: Rente der DRV gibts erst ab 67, dann allerdings ungekürzt. Zusätzlich dazu kann man auf Antrag einen (kleinen) Zuschuss zur PKV von der DRV ab Rentenbeginn erhalten.
--- End quote ---
Die gesetzliche Rente wird immer ungekürzt gezahlt, es ist jedoch denkbar, dass diese Rente dann ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet wird. Daher kann man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Rente immer "ungekürzt" ab 67 Jahren als zusätzliches Einkommen zur Verfügung steht.
In jedem Fall bleibt mindestens der Zuschuss zur Krankenversicherung (8,15 % der Rente) anrechnungsfrei und es gibt auch einen kleinen steuerlichen Vorteil der Rente.
Rentenonkel:
--- Zitat von: Rheini am 10.07.2024 21:50 ---
Kleiner Hinweis meinerseits.
DU kann mann nicht wählen. Entweder man ist DU oder man ist nicht DU mit den jeweiligen Folgen. Daher finde ich deine Frage "suboptimal".
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Jeder hat das Recht auf einen ablehnenden Bescheid ;)
Rheini:
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.07.2024 09:15 ---
--- Zitat von: Rheini am 10.07.2024 21:50 ---
Kleiner Hinweis meinerseits.
DU kann mann nicht wählen. Entweder man ist DU oder man ist nicht DU mit den jeweiligen Folgen. Daher finde ich deine Frage "suboptimal".
--- End quote ---
Jeder hat das Recht auf einen ablehnenden Bescheid ;)
--- End quote ---
Selbstverständlich. Ich finde nur schon die Fragestellunh grenzwertig weil die so gestellt ist, als wenn der Beamte die für sich günstigste Lösung auswählen kann.
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