1. siehe Protokollerklärung zu Absatz 2 des § 20 TVöD
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts wer-
den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2 Ist im Bemessungs-
zeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahl-
ten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt
geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzu-
schuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während
des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Ent-
gelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Ent-
gelt bestand, maßgeblich
2. Ja. TVöD SuE ist kein eigenständiger Tarifvertrag