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Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?

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alexita:
Hallo,

Frage: 

Wird eine Tätigkeit an einem außeruniversitären Forschungsinstitut, welches nur "in Anlehnung an TVÖD" zahlte als einschlägige Berufserfahrung anerkannt - oder muss ich begründen, warum es sich um eine "förderliche Berufserfahrung" handelt?

Hintergrund:
Die außeruniversitäre wissenschaftliche Tätigkeit war absolut vergleichbar, auch gleiche Jobbezeichnung ("Wissenschaftliche Mitarbeiter"). Nur eben nicht direkt im Rahmen des TVÖD oder TVÖD-L.

Im Anschluss an die außeruniversitäre Forschungstätigkeit habe ich ein paar Jahre selbstständig und Teilzeit der Wirtschaft gearbeit. Diese Tätigkeiten verursachen ja eine sog. "schädliche Unterbrechung" bei den TVÖD-Stufenlaufzeiten.
Allerdings sind diese ganzen Tätigkeiten absolut förderlich für den neuen Job und ich soll u.a. deswegen eingestellt werden. (Allerdings stand außeruniversitäre Erfahrung nicht als Anforderungskriterium in der Ausschreibung)

Habe insgesamt mehr als 10 Jahre Berufserfahrung und hätte die auch gerne anerkannt.

Bin dankbar über Tipps und Einschätzungen.

cyrix42:
Moin,

wie du schon selbst schreibst, führt die schädliche Unterbrechung dazu, dass keine einschlägige Berufserfahrung mehr vorliegt, siehe auch Protokollerklärung Nr. 3 zu TV-L § 16 Absatz (2):


--- Zitat ---Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

--- End quote ---

Entsprechend kann keine einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden. Ob dein AG deine bisherige Berufserfahrung ganz oder teilweise als förderlich anerkennt, muss dieser entscheiden. Entsprechend kann hier keine Antwort dazu gegeben werden.

alexita:
Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.

...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.

Organisator:

--- Zitat von: alexita am 11.07.2024 14:27 ---Ah ok, also ist es tatsächlich so, dass die Unterbrechung die vorher gegebene "Einschlägigkeit" quasi komplett vernichtet!?
Das ist ja krass.

...dann muss ich wohl mit der "Förderlichkeit" argumentieren, müsste nach meinem Verständnis möglich sein. Bin gespannt, was rauskommt.

--- End quote ---

Als förderlich kann die gesamte Zeit bei der Stufenzumessung betrachtet werden. Liegt also am Wollen des AG und deinem Verhandlungsgeschick.

MoinMoin:

--- Zitat von: cyrix42 am 11.07.2024 12:50 ---Moin,

wie du schon selbst schreibst, führt die schädliche Unterbrechung dazu, dass keine einschlägige Berufserfahrung mehr vorliegt, siehe auch Protokollerklärung Nr. 3 zu TV-L § 16 Absatz (2):


--- Zitat ---Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

--- End quote ---

Entsprechend kann keine einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden. Ob dein AG deine bisherige Berufserfahrung ganz oder teilweise als förderlich anerkennt, muss dieser entscheiden. Entsprechend kann hier keine Antwort dazu gegeben werden.

--- End quote ---
geht es hier nicht um einschlägige Berufserfahrung nach Satz 3 und somit ist die Protokollerklärung irrelevant?!

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