Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 28 TVöD.
Ich halte den Sonderurlaub für möglich, wobei der wichtige Grund nicht zwingend gesehen werden muss.
Arbeitnehmer können Sonderurlaub erhalten. Die Gewährung des Sonderurlaubs steht also im Ermessen des Arbeitgebers.
Der Sonderurlaub ist unbezahlt. Die Dauer steht im Ermessen des Arbeitgebers. Bei jährlich 2 Wochen sehe ich hinsichtlich der Dauer keine Probleme.
Wende dich an deine Personalsachbearbeitung.
Eine Möglichkeit zur Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gem. § 29 TVöD sehe ich nicht.
Je nach Organisation des Trägers der Veranstaltung kann dieser staatliche Fördermittel erhalten.
Die Ehrenamtlichen können unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 26, 26a EStG eine steuerfreie Ehrenamtspauschalen erhalten.
Man kann auch über einen erhöhten Kostenbeitrag der Jugendlichen / Eltern nachdenken.
Verdienstausfall 1.600 € brutto verteilt auf 10 Jugendliche bedeutet für 2 Wochen 160 € Mehrkosten. Oder von mir aus nur 80 € Mehrkosten, sodass die 1.600 € Verdienstausfall teilweise kompensiert werden. Erfüllt der Träger die Voraussetzungen der § 3 Nr. 26, 26a EStG, könnten 80 € Mehrkosten ausreichen, um den Nettoverdienstausfall zu kompensieren.